Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 - GKVRefG 2000)
Fußnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++)
Art. 1 bis 18: Änderungsvorschriften
Art. 19: MTInfoG 860-5-18
Art. 20: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 21: Überleitungsvorschriften
Art. 22: Inkrafttreten
Inhaltsübersicht
►§ 1 Gesamtvergütung
►§ 2 Rückkehr in die private Krankenversicherung
►§ 3 Ausschluss der Familienversicherung
►§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
►§ 5 Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
Art 20 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | § |
Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 1 Gesamtvergütung | § |
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
§ 2 Rückkehr in die private Krankenversicherung | § |
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.
§ 3 Ausschluss der Familienversicherung | § |
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.
§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern | § |
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
§ 5 Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland | § |
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.