1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 9.3.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
- 1.
die Stadt Glashütte,
- 2.
die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
- 3.
die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
- a)
Werkteile plattieren,
- b)
Werkteile galvanisieren,
- c)
Werkteile rhodinieren sowie
- d)
Laserarbeiten.
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
- 1.
die Herstellung des Uhrwerks,
- 2.
die Einschalung des Uhrwerks und
- 3.
die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
- 1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
- 2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
- 3.
dem Ingangsetzen,
- 4.
der Reglage,
- 5.
der Montage des Ziffernblatts,
- 6.
dem Setzen der Zeiger,
- 7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
- 8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
- 1.
folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
- a)
Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
- b)
die Reglage,
- c)
die Montage des Ziffernblatts,
- d)
das Setzen der Zeiger,
- e)
das Einschalen des Uhrwerks und
- 2.
in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.