I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1.-18. Monat
|
19.-24. Monat
|
25.-36 Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
|
a)
|
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
|
b)
|
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
|
c)
|
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
|
d)
|
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
|
e)
|
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2
|
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
|
a)
|
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
|
b)
|
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
|
c)
|
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
|
d)
|
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
|
a)
|
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
|
b)
|
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
|
c)
|
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
|
d)
|
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4
|
Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
a)
|
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
|
b)
|
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
|
c)
|
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
|
d)
|
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5
|
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
|
a)
|
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
|
2
|
|
|
b)
|
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
|
c)
|
Vorschriften zum Datenschutz beachten
|
d)
|
Daten pflegen und sichern
|
6
|
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
|
a)
|
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
|
2
|
|
|
b)
|
Informationen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher, beschaffen, auswerten und nutzen
|
c)
|
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
|
d)
|
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
|
e)
|
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
|
f)
|
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und
|
|
2
|
|
g)
|
dokumentieren Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
|
h)
|
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
|
7
|
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
|
a)
|
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne umsetzen
|
2
|
|
|
b)
|
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
|
c)
|
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
|
d)
|
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
|
e)
|
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
|
|
2
|
|
f)
|
technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen anwenden
|
g)
|
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Montagesituation umsetzen
|
8
|
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
|
a)
|
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
|
3
|
|
|
b)
|
persönliche Schutzausrüstung verwenden
|
c)
|
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
|
d)
|
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
|
e)
|
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
|
f)
|
erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur Versorgung verletzter Personen einleiten, Unfallstelle sichern
|
9
|
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
|
a)
|
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
|
4
|
|
|
b)
|
Werkzeuge handhaben und instand halten
|
c)
|
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
|
d)
|
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
|
e)
|
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
|
|
2
|
|
f)
|
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
|
10
|
Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
|
a)
|
Glasarten, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
|
18
|
|
|
b)
|
Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
|
c)
|
Schablonen anfertigen, Maße übertragen
|
d)
|
Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe von Hand schneiden und brechen
|
e)
|
Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
|
f)
|
sonstige Werkstoffe auswählen und bearbeiten
|
g)
|
Hilfsstoffe auswählen und einsetzen
|
h)
|
Abdeckmaterialien auswählen und aufbringen
|
|
6
|
|
i)
|
Ätztechniken unterscheiden
|
k)
|
Strahlarbeiten in unterschiedlichen Techniken ausführen
|
11
|
Herstellen von Klebeverbindungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
|
a)
|
Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten
|
4
|
|
|
b)
|
Glaskleber zuordnen und verarbeiten
|
c)
|
Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe an Flächen und Kanten fixieren und kleben
|
d)
|
Glasklebearbeiten reinigen
|
12
|
Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
|
a)
|
lineare und plastische Zeichnungen anfertigen und umsetzen
|
20
|
|
|
b)
|
Ornamente und Dekore unter Beachtung der Stilkunde entwerfen und umsetzen
|
c)
|
Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln mit Hilfe von Vorlagen entwerfen und umsetzen
|
d)
|
Glasgestaltungen unter Einbeziehung ästhetischer und gestalterischer Grundlagen, insbesondere der Stilkunde und der heraldischen Regeln, entwerfen
|
e)
|
Entwürfe überarbeiten und maßstabsgerecht übertragen
|
|
6
|
|
f)
|
Werkzeichnungen, Pausen, Modelle, Formen und Hilfskonstruktionen anfertigen
|
13
|
Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
|
a)
|
Techniken der gestalterischen Glasbearbeitung unter Berücksichtigung der Statik anwenden
|
20
|
|
|
b)
|
Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe zu Glasgestaltungen und Glaskörpern zusammenfügen
|
c)
|
Glasgestaltungen und Glaskörper lagern und transportieren
|
|
8
|
|
d)
|
Glasgestaltungen und Glaskörper instand setzen
|
14
|
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
|
a)
|
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
|
3
|
|
|
b)
|
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
|
c)
|
Arbeitsaufträge kundenorientiert bearbeiten
|
d)
|
Wartungs- und Pflegehinweise dem Kunden erläutern
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
|
A. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1.-18. Monat
|
19.-24. Monat
|
25.-36 Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
|
a)
|
Schleifscheiben bestimmen, ausrichten und profilieren
|
|
|
6
|
b)
|
Glas entsprechend der Schliffart mit Schleifscheiben unterschiedlicher Profile vorreißen, schlichten und feinmachen
|
c)
|
Polituren ausführen
|
d)
|
Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und gravieren
|
2
|
Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
|
a)
|
Keil- und Scharfschnitte sowie Kugel- und Olivschliffe ausführen
|
|
|
5
|
b)
|
Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen
|
3
|
Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
|
a)
|
Formveränderungen durch unterschiedliche Schliffarten vornehmen
|
|
|
5
|
b)
|
Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten
|
c)
|
Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
|
d)
|
Werkstücke trennen und fräsen
|
4
|
Herstellen von Säuremattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
|
a)
|
Säurebäder und -pasten unter Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften ansetzen
|
|
|
5
|
b)
|
Werkstücke im Vorbad behandeln
|
c)
|
Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen
|
d)
|
Aufhell- und Überfangätzungen durchführen
|
e)
|
Säurebäder und -pasten der Entsorgung zuführen
|
5
|
Herstellen von Strahlmattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)
|
a)
|
Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad bestimmten
|
|
|
6
|
b)
|
Abdecktechniken zum Strahlen auswählen, Abdeckmaterialien aufbringen und bearbeiten
|
c)
|
Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen strahlen
|
d)
|
Glasoberflächen eisblumieren
|
6
|
Herstellen von Beschichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
|
a)
|
Werkstücke vorreinigen, visitieren und polieren
|
|
|
4
|
b)
|
Werkstücke in unterschiedlichen Techniken beschichten, insbesondere silberbelegen
|
c)
|
Schutzbeläge auftragen
|
7
|
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)
|
a)
|
Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten
|
|
|
6
|
b)
|
Formen herstellen und Trennmittel auswählen
|
c)
|
thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen
|
d)
|
thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen
|
8
|
Herstellen von Glaskonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h)
|
a)
|
Glas, Glaserzeugnisse und Glasgestaltungen mit chemischen und mechanischen Befestigungsmitteln zu funktionalen Flächen und Körpern zusammenfügen
|
|
|
5
|
b)
|
bewegliche Teile, insbesondere mit Beschlägen, integrieren
|
c)
|
Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen ausführen
|
9
|
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i)
|
a)
|
Falze vorbereiten
|
|
|
7
|
b)
|
Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
|
c)
|
Reparatur- und Notverglasungen durchführen
|
d)
|
Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften, insbesondere Spiegel und Spiegelwände, ein- und ausbauen
|
e)
|
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
|
f)
|
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
|
g)
|
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
|
h)
|
Abstimmungen mit den Beteiligten treffen
|
10
|
Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k)
|
a)
|
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
|
|
|
3
|
b)
|
Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden
|
B. Fachrichtung Schliff und Gravur
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1.-18. Monat
|
19.-24. Monat
|
25.-36 Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
|
a)
|
Grundschliffarten unterscheiden und bestimmen
|
|
|
8
|
b)
|
Schleifkörper auswählen, einrichten und profilieren
|
2
|
Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
|
a)
|
Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und karieren
|
|
|
14
|
b)
|
Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern unterschiedlicher Profile bearbeiten, insbesondere Keil- und Scharfschnitte, Kugel- und Olivschliffe ausführen
|
c)
|
Dekore mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen erarbeiten
|
d)
|
Polituren ausführen
|
3
|
Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 (Buchstabe c)
|
a)
|
Formveränderungen durch unterschiedliche Abtragstechniken vornehmen
|
|
|
10
|
b)
|
Ausbrucharbeiten ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten
|
c)
|
Werkstücke trennen
|
4
|
Gravieren oder Schleifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
|
a)
|
Gravuren mit Handgeräten und Gravurmaschine, insbesondere mit Diamantscheiben, ausführen
|
|
|
20
|
b)
|
Rutschtechniken anwenden
|
c)
|
Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung sowie Schriften ausführen
|
oder
|
d)
|
Glas vorreißen, schlichten und feinmachen
|
e)
|
Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen
|
f)
|
Hoch- und Tiefschnitte durchführen
|
C. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1.-18. Monat
|
19.-24. Monat
|
25.-36 Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Herstellen von Kunstverglasungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
|
a)
|
Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe mit Hilfe von Profilen, insbesondere Bleiprofilen, zu Kunstverglasungen mit floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung zusammenfügen
|
|
|
10
|
b)
|
Applikation in Form von Beschichtungen auf Kunstverglasungen ausführen
|
c)
|
Kunstverglasungen abdichten und stabilisieren
|
2
|
Anfertigen von Glasmalereien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
|
a)
|
Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen und aufbereiten
|
|
|
20
|
b)
|
substanzauftragende Maltechniken, insbesondere mit Konturen, Lasuren und Schraffuren, ausführen
|
c)
|
Druckvorlagen erstellen, Druckschablonen vorbereiten und Druckmedien, insbesondere Farben, im Siebdruckverfahren aufbringen
|
d)
|
Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und Spritzschablonen auswählen und vorbereiten; Spritzmedien, insbesondere Farben, in Spritztechnik aufbringen
|
e)
|
Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge reinigen
|
f)
|
Glaszuschnitte fixieren und substanzabtragende Maltechniken ausführen, insbesondere radieren, modellieren und damaszieren
|
g)
|
Glasoberflächen mit Schmelzfarben und Diffusionsfarben veredeln
|
h)
|
Einbrennen vorbereiten, durchführen und überwachen; Brennergebnisse beurteilen
|
3
|
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)
|
a)
|
Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten
|
|
|
6
|
b)
|
Formen herstellen und Trennmittel auswählen
|
c)
|
thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen
|
d)
|
thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen
|
4
|
Ausführen von Glasätzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)
|
a)
|
Ätzpräparate vorbereiten und unter Beachtung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen
|
|
|
2
|
b)
|
Ätztechniken anwenden und Ergebnisse beurteilen
|
c)
|
Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen Entsorgung zuführen
|
5
|
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 (Buchstabe e)
|
a)
|
Falze vorbereiten
|
|
|
6
|
b)
|
Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
|
c)
|
Reparatur- und Notverglasungen durchführen
|
d)
|
Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften ein- und ausbauen
|
e)
|
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
|
f)
|
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen
|
g)
|
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
|
h)
|
Abstimmungen mit den Beteiligten treffen
|
6
|
Schützen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f)
|
a)
|
Gefährdungen von Glasgestaltungen und Glasmalereien beurteilen
|
|
|
4
|
b)
|
Schutzmaßnahmen festlegen; Schutzvorrichtungen herstellen und einsetzen
|
7
|
Restaurieren von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g)
|
a)
|
Glasgestaltungen unter Beachtung historischer und denkmalpflegerischer Aspekte beurteilen und dokumentieren
|
|
|
4
|
b)
|
Restaurierungskonzeption unter Einbeziehung aller an der Restaurierung Beteiligten veranlassen
|
c)
|
Reproduktionen, Rekonstruktionen und Reparaturen gemäß der Vorgaben durchführen und dokumentieren
|