GlPrZHanauV 2019

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (GlPrZHanauV 2019)


Ausfertigungsdatum: 04.07.2019
Stand:
Die V tritt gem. § 2 V am 1.8.2023 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 26.6.2023 I Nr. 170 über den 1.8.2023 hinaus bis zum 1.8.2026 verlängert worden
    Eingangsformel
    § 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
    § 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Zeichenakademie Hanau:
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin

Fachrichtung:

– Schmuck
Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung

Fachrichtung:

– Schmuck
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin

Schwerpunkt:

– Metall
Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung

Schwerpunkt:

– Metall
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin

§ 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2026 außer Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.