GlPrZWeilburgV

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (GlPrZWeilburgV)


Ausfertigungsdatum: 04.07.2019
Stand:
Die V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft
    Eingangsformel
    § 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
    § 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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Die vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar: Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin

Fachrichtungen:

– Verglasung und Glasbau

– Fenster- und Glasfassadenbau
Glaser und Glaserin im Gewerbe
Anlage A Nummer 39 „Glaser“
der Handwerksordnung

Fachrichtungen:

– Verglasung und Glasbau

– Fenster- und Glasfassadenbau
Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer und
Glasapparatebauerin
im Gewerbe Anlage A Nummer 40
„Glasbläser und Glasapparatebauer“
der Handwerksordnung
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin

Fachrichtungen:

– Kanten- und Flächenveredelung

– Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler und Glasveredlerin

Fachrichtungen:

– Kanten- und Flächenveredelung

– Glasmalerei und Kunstverglasung

und

Glasveredler und Glasveredlerin
im Gewerbe Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 „Glasveredler“
der Handwerksordnung

Fachrichtungen:

– Kanten- und Flächenveredelung

– Glasmalerei und Kunstverglasung

§ 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.