GNG

Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG)


Ausfertigungsdatum: 24.06.1994
Stand:
     
    Art 1 - Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
     
    Art 2 - Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene
    § 1  Eingliederung, Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
    § 2
     
    Art 3 bis 9
     
    Art 10 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
     
    Art 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++)

Art. 1: BGA-NachfG 2120-4-1
Art. 2: Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene
Art. 3 bis 9: Änderungsvorschriften
Art. 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 11: Inkrafttreten

§ 1  Eingliederung, Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

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Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeitnehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

§ 2

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Art 10 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

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Die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.