GOÄ 1982

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ 1982)


Ausfertigungsdatum: 12.11.1982
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
    § 1  Anwendungsbereich
    § 2  Abweichende Vereinbarung
    § 3  Vergütungen
    § 4  Gebühren
    § 5  Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
    § 5a  Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
    § 5b  Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
    § 6  Gebühren für andere Leistungen
    § 6a  Gebühren bei stationärer Behandlung
    § 7  Entschädigungen
    § 8  Wegegeld
    § 9  Reiseentschädigung
    § 10  Ersatz von Auslagen
    § 11  Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
    § 12  Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
    § 13
    § 14
    Anlage  Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1983 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3
Buchst. g DBuchst. ff G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Inhaltsübersicht

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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
§ 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschädigung
§ 10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)*)

§ 1  Anwendungsbereich

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(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2  Abweichende Vereinbarung

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(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

§ 3  Vergütungen

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Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

§ 4  Gebühren

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(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

§ 5  Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

§ 5a  Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen

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Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

§ 5b  Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

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Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.

§ 6  Gebühren für andere Leistungen

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(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

§ 6a  Gebühren bei stationärer Behandlung

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(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

§ 7  Entschädigungen

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Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

§ 8  Wegegeld

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(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark,
2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 13,- Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark,
4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark.
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

§ 9  Reiseentschädigung

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(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
1.
50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
2.
bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag,
3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10  Ersatz von Auslagen

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(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

§ 11  Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

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(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

§ 12  Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung

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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 13

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(weggefallen)

§ 14

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(Inkrafttreten und Übergangsvorschrift)

Anlage  Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen

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(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 1996, Nr. 10, S. 3 - 157)
Nummer Übersicht Seite
  A. Gebühren in besonderen Fällen 5
1 bis 109 B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen 5
1 bis 15   I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen 5
A bis K 1   II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 7
20 bis 34   III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen 8
45 bis 62   IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz 10
E bis K 2   V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101 12
70 bis 96   VI. Berichte, Briefe 13
100 bis 109   VII. Todesfeststellung 14
200 bis 449 C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen 14
200 bis 247   I. Anlegen von Verbänden 14
250 bis 298   II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen 16
300 bis 321   III. Punktionen 19
340 bis 374   IV. Kontrastmitteleinbringungen 20
375 bis 399   V. Impfungen und Testungen 21
401 bis 424   VI. Sonographische Leistungen 22
427 bis 437   VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen 24
440 bis 449   VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen 25
450 bis 498 D. Anästhesieleistungen 27
500 bis 569 E. Physikalisch-medizinische Leistungen 29
500 bis 501   I. Inhalationen 29
505 bis 518   II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen 29
520 bis 527   III. Massagen 30
530 bis 533   IV. Hydrotherapie und Packungen 30
535 bis 539   V. Wärmebehandlung 30
548 bis 558   VI. Elektrotherapie 30
560 bis 569   VII. Lichttherapie 31
600 bis 793 F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie 31
800 bis 887 G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie 40
1001 bis 1168 H. Geburtshilfe und Gynäkologie 43
1200 bis 1386 I. Augenheilkunde 48
1400 bis 1639 J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 54
1700 bis 1860 K. Urologie 61
2000 bis 3321 L. Chirurgie, Orthopädie 67
2000 bis 2010   I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung 67
2029 bis 2093   II. Extremitätenchirurgie 68
2100 bis 2196   III. Gelenkchirurgie 70
2203 bis 2241   IV. Gelenkluxationen 73
2250 bis 2297   V. Knochenchirurgie 75
2320 bis 2358   VI. Frakturbehandlung 77
2380 bis 2454   VII. Chirurgie der Körperoberfläche 79
2500 bis 2604   VIII. Neurochirurgie 81
2620 bis 2732   IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 84
2750 bis 2760   X. Halschirurgie 87
2800 bis 2921   XI. Gefäßchirurgie 87
2950 bis 3013   XII. Thoraxchirurgie 90
3050 bis 3097   XIII. Herzchirurgie 91
3120 bis 3241   XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie 93
3280 bis 3288   XV. Hernienchirurgie 96
3300 bis 3321   XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen 97
3500 bis 4787 M. Laboratoriumsuntersuchungen 98
3500 bis 3532   I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis 99
3541 bis 3621   II. Basislabor 100
3630 bis 4469   III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen 103
4500 bis 4787   IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern 129
4800 bis 4873 N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik 138
4800 bis 4816   I. Histologie 138
4850 bis 4860   II. Zytologie 138
4870 bis 4873   III. Zytogenetik 139
5000 bis 5855 O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie 139
5000 bis 5380   I. Strahlendiagnostik 139
5400 bis 5607   II. Nuklearmedizin 148
5700 bis 5735   III. Magnetresonanztomographie 153
5800 bis 5855   IV. Strahlentherapie 154
6000 bis 6018 P. Sektionsleistungen 157

A. Gebühren in besonderen Fällen
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.
Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.
Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.
Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.
Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.
Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.
Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.
Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM
1 Beratung - auch mittels Fernsprecher - 80 9,12
2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes 30 3,42
  Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.    
3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher - 150 17,10
  Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.    
4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken - 220 25,08
  Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.    
  Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.    
5 Symptombezogene Untersuchung 80 9,12
  Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.    
6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation - 100 11,40
  Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:    
  - bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;    
  - bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;    
  - bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;    
  - bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;    
  - bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.    
  Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.    
7 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation - 160 18,24
  Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:    
  - bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;    
  - bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;    
  - bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;    
  - bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;    
  - bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.    
  Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.    
8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation 260 29,64
  Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.    
  Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.    
11 Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata 60 6,84
15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 300 34,20
  Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.    
  Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.    
II.
Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 70 7,98
  Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig.    
  Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.    
B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 180 20,52
C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 320 36,48
  Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig.    
D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen 220 25,08
  Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.    
  Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.    
  Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.    
K 1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten    
  4. Lebensjahr 120 13,68
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen    
  20 Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten) 120 13,68
    Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.    
  21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung 360 41,04
    Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.    
    Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.    
  22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft - auch einschließlich Beratung über soziale Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch - 300 34,20
    Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.    
  23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung - 300 34,20
    Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und/oder 3550 nicht berechnungsfähig.    
  24 Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf -einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken - 200 22,80
    Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig.    
  25 Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) - 200 22,80
    Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.    
  26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) - 450 51,30
    Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.    
  27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung - 320 36,48
    Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.    
    Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.    
  28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung - 280 31,92
    Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.    
    Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.    
  29 Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung - 440 50,16
    Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.    
  30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen - 900 102,60
    Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.    
    Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.    
  31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen - 450 51,30
    Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.    
  32 Untersuchung nach den §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber) 400 45,60
  33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens - 300 34,20
    Die Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr höchstens dreimal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.    
  34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - 300 34,20
    Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.    
IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz    
  45 Visite im Krankenhaus 70 7,98
    Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.    
    Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.    
    Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.    
    Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.    
    Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.    
  46 Zweitvisite im Krankenhaus 50 5,70
    Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.    
    Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.    
    Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.    
    Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.    
    Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.    
  48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten - 120 13,68
    Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.    
  50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung 320 36,48
    Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.    
    Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.    
  51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung - 250 28,50
    Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.    
    Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.    
  52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) 100 11,40
    Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
    Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet.    
    Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.    
  55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme - 500 57,--
    Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.    
  56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde 180 20,52
    Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.    
  60 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt 120 13,68
    Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.    
    Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.    
    Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).    
  61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde 130 14,82
    Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.    
    Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.    
    Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.    
  62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde 150 17,10
    Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.    
V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101    
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung 160 18,24
  Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.    
F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen 260 29,64
  Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.    
G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 450 51,30
  Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.    
  Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.    
H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen 340 38,76
  Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.    
  Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.    
J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag 80 9,12
K 2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 120 13,68
VI. Berichte, Briefe    
  70 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 40 4,56
  75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 130 14,82
    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.    
  76 Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt 70 7,98
  77 Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte 150 17,10
    Die Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig.    
  78 Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt 180 20,52
  80 Schriftliche gutachtliche Äußerung 300 34,20
  85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit 500 57,--
  90 Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch 120 13,68
  95 Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite 60 6,84
  96 Schreibgebühr, je Kopie 3 0,34
    Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
VII. Todesfeststellung    
Allgemeine Bestimmungen
1.
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2.
Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
3.
Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
4.
Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.
Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

100 Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.





1896
 
101 Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.






2844
 
102 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)

474
 
106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten 150  
107 Bulbusentnahme bei einem Toten 250  
108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 230  
109 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 220  
C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen    
I. Anlegen von Verbänden    

Allgemeine Bestimmungen
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher - 45 5,13
201 Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband - ausgenommen Nabelverband - 65 7,41
204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband 95 10,83
206 Tape-Verband eines kleinen Gelenks 70 7,98
207 Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband 100 11,40
208 Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband 30 3,42
209 Großflächiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung 150 17,10
210 Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen - 75 8,55
211 Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - 60 6,84
212 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - auch als Notverband bei Frakturen - 160 18,24
213 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - 100 11,40
214 Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation - 240 27,36
217 Streckverband 230 26,22
218 Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension 660 75,24
225 Gipsfingerling 70 7,98
227 Gipshülse mit Gelenkschienen 300 34,20
228 Gipsschienenverband oder Gipspantoffel 190 21,66
229 Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - 130 14,82
230 Zirkulärer Gipsverband - gegebenenfalls als Gipstutor - 300 34,20
231 Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels 360 41,04
232 Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk) 430 49,02
235 Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze - auch mit Schultergürtel - 750 85,50
236 Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes 940 107,16
237 Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) 370 42,18
238 Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - 200 22,80
239 Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel 750 85,50
240 Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf 940 107,16
245 Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband 110 12,54
246 Abnahme des zirkulären Gipsverbands 150 17,10
247 Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband 110 12,54
II.
Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene 40 4,56
250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 40 4,56
251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie 60 6,84
252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär 40 4,56
253 Injektion, intravenös 70 7,98
254 Injektion, intraarteriell 80 9,12
255 Injektion, intraartikulär oder perineural 95 10,83
256 Injektion in den Periduralraum 185 21,09
257 Injektion in den Subarachnoidalraum 400 45,60
258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter - 180 20,52
259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs - 600 68,40
260 Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - einschließlich Fixation - 200 22,80
  Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.    
261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter 30 3,42
  Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.    
  Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.    
262 Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n) 450 51,30
263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung 90 10,26
264 Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung 120 13,68
265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung 60 6,84
265a Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung 90 10,26
266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung 60 6,84
267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung 80 9,12
268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung 130 14,82
269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung 200 22,80
269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung 350 39,90
  Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht berechnungsfähig.    
270 Infusion, subkutan 80 9,12
271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer 120 13,68
272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer 180 20,52
273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 180 20,52
  Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.    
  Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.    
274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung - 320 36,48
  Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.    
275 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer 360 41,04
276 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer 540 61,56
277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer 180 20,52
278 Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer 240 27,36
279 Infusion in das Knochenmark 180 20,52
280 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. ChargenNummer - 330 37,62
  Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungsfähig.    
281 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen - einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - 450 51,30
  Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungsfähig.    
282 Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 280 oder 281 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - 150 17,10
  Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungsfähig.    
283 Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter - einschließlich der Anlage des Katheters - 500 57,--
284 Eigenbluteinspritzung - einschließlich Blutentnahme - 90 10,26
285 Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut - gegebenenfalls einschließlich Verband - 110 12,54
286 Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - 220 25,08
286a Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - 100 11,40
287 Blutaustauschtransfusion (z.B. bei schwerster Intoxikation) 800 91,20
288 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve - gegebenenfalls einschließlich Konservierung - 230 26,22
289 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion - einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythrozytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei +2 Grad C bis +6 Grad C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender Aufbewahrung bei -30 Grad C oder darunter - 350 39,90
290 Infiltration gewebehärtender Mittel 120 13,68
291 Implantation von Hormonpreßlingen 70 7,98
297 Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - 45 5,13
  Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - 40 4,56
  Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
III. Punktionen    
Allgemeine Bestimmungen
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
  300 Punktion eines Gelenks 120 13,68
  301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks 160 18,24
  302 Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks 250 28,50
  303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile 80 9,12
  304 Punktion der Augenhöhle 160 18,24
  305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion) 350 39,90
  305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle 250 28,50
  306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung 500 57,--
  307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle 250 28,50
  308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion - 350 39,90
  310 Punktion des Herzbeutels 350 39,90
  311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion - 200 22,80
  312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark - 300 34,20
  314 Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens 120 13,68
  315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden) 250 28,50
  316 Punktion des Douglasraums 250 28,50
  317 Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion - 350 39,90
  318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs 120 13,68
  319 Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse 200 22,80
  321 Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters - gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Installation - 50 5,70
IV. Kontrastmitteleinbringungen    

Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
  340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume 400 45,60
  344 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer 100 11,40
  345 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer 130 14,82
  346 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion 300 34,20
  347 Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang - im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 - 150 17,10
  350 Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels 150 17,10
  351 Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader 500 57,--
    Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig    
  355 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) -einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung 600 68,40
    Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig    
  356 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung 400 45,60
    Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig    
    Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig    
  357 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta - einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung 500 57,--
    Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig    
  360 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie - einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je Sitzung Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden. 1000 114,--
    Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig.    
  361 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes - im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360 - 600 68,40
    Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig    
  365 Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität 400 45,60
  368 Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie 400 45,60
  370 Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebenenfalls intraoperativ - 200 22,80
  372 Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum 280 31,92
  373 Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk 250 28,50
  374 Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde 150 17,10
V. Impfungen und Testungen    

Allgemeine Bestimmungen
1.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.
Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
4.
Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
5.
Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.

  375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß - 80 9,12
  376 Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch - 80 9,12
  377 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 50 5,70
  378 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) 120 13,68
  380 Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) 30 3,42
  381 Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) 20 2,28
  382 Epikutantest, je Text (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) 15 1,71
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.    
  383 Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) 30 3,42
  384 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests) 40 4,56
  385 Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) 45 5,13
  386 Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) 30 3,42
  387 Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) 20 2,28
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig    
  388 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall) 35 3,99
  389 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test 25 2,85
  390 Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) 60 6,84
  391 Intrakutantest, jeder weitere Test 40 4,56
Mehr als 80 Intrakutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig    
  393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test 100 11,40
  394 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag 300 34,20
  395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test 280 31,92
  396 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag 560 63,84
  397 Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test 380 43,32
  398 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag 760 86,64
  399 Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen - 200 22,80
VI. Sonographische Leistungen    

Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2.
Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
3.
Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
4.
Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.
Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6.
Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
7.
Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
  401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung - 400 45,60
    Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.    
  402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung 250 28,50
    Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.    
  403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung 150 17,10
Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.    
  404 Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation - 250 28,50
    Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.    
  405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler - 200 22,80
  406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 - bei zusätzlicher Farbkodierung - 200 22,80
  408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung 200 22,80
  410 Ultraschalluntersuchung eines Organs 200 22,80
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.    
  412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280 31,92
  413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280 31,92
  415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung - 300 34,20
  417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse 210 23,94
  418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten - 210 23,94
  420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ 80 9,12
    Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.    
    Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.    
  422 Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle - 200 22,80
  423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 422 - 500 57,--
  424 Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren) 700 79,80
VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen    
  427 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer 150 17,10
  428 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag 220 25,08
Neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 sind die Leistungen nach den Nummern 462, 463 und/oder 501 nicht berechnungsfähig.    
  429 Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation - 400 45,60
  430 Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens 400 45,60
    Die Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher Verabfolgung von Stromstößen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation nur einmal berechnungsfähig.    
  431 Elektrokardioskopie im Notfall 100 11,40
  433 Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums - 140 15,96
  435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer 900 102,60
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.    
    Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.    
    Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.    
  437 Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer 500 57,--
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) -nicht berechnungsfähig.    
VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen    

Allgemeine Bestimmungen
1.
Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
2.
Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
3.
Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
-
nach den Nummern 679, 695, 700, 701, 765 in Abschnitt F,
-
nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055, 1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097 bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145, 1155, 1156, 1159, 1160 in Abschnitt H,
-
nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis 1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384, 1386 in Abschnitt I,
-
nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,
-
nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800, 1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt K,
-
oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
4.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
5.
Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
6.
Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung    
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark.    
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.    
443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind 750 85,50
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind 1300 148,20
  Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
  Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 2200 250,80
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.    
446 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind 300 34,20
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig.    
447 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind 650 74,10
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig.    
448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/ oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen 600 68,40
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.    
449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen 900 102,60
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.    
D. Anästhesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
  450 Rauschnarkose - auch mit Lachgas - 76 8,66
  451 Intravenöse Kurznarkose 121 13,79
  452 Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums) 190 21,66
  453 Vollnarkose 210 23,94
  460 Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, bis zu einer Stunde 404 46,06
  461 Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät - auch Insufflationsnarkose -, jede weitere angefangene halbe Stunde 202 23,03
  462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde 510 58,14
  463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde 348 39,67
  469 Kaudalanästhesie 250 28,50
  470 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer 400 45,60
  471 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer 600 68,40
  472 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer 800 91,20
  473 Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer 600 68,40
  474 Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer 900 102,60
  475 Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag 450 51,30
  476 Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer 380 43,32
  477 Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde 190 21,66
  478 Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer 230 26,22
  479 Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde 115 13,11
  480 Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose 222 25,31
  481 Kontrollierte Hypothermie während der Narkose 475 54,15
  483 Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich des Rachens -, auch beidseitig 46 5,24
  484 Lokalanästhesie des Kehlkopfes 46 5,24
  485 Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle 46 5,24
  488 Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase 46 5,24
  489 Lokalanästhesie des Bronchialgebietes - gegebenenfalls einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens - 145 16,53
  490 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke 61 6,95
  491 Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie - 121 13,79
  493 Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst - 61 6,95
  494 Leitungsanästhesie, endoneural - auch Pudendusanästhesie - 121 13,79
  495 Leitungsanästhesie, retrobulbär 121 13,79
  497 Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika 220 25,08
  498 Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika 300 34,20
E. Physikalisch-medizinische Leistungen    

Allgemeine Bestimmungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
I. Inhalationen
  500 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - 38 4,33
  501 Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator) 86 9,80
    Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfähig.    
II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen    
  505 Atmungsbehandlung - einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen - 85 9,69
  506 Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) - 120 13,68
  507 Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) - 80 9,12
  508 Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad 110 12,54
  509 Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) - auch im Bewegungsbad -, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer 38 4,33
  510 Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung 70 7,98
    Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.    
  514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät 105 11,97
  515 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 38 4,33
  516 Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 65 7,41
  518 Prothesengebrauchsschulung des Patienten -gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson -, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung 120 13,68
III. Massagen    
  520 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 45 5,13
  521 Großmassage (z.B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung 65 7,41
  523 Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 65 7,41
  525 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung 35 3,99
  526 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung 55 6,27
  527 Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 94 10,72
IV. Hydrotherapie und Packungen    
  530 Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung 35 3,99
  531 Leitung eines ansteigenden Teilbades 46 5,24
  532 Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad) 76 8,66
  533 Subaquales Darmbad 150 17,10
V. Wärmebehandlung    
  535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm) 33 3,76
  536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine) 51 5,81
  538 Infrarotbehandlung, je Sitzung 40 4,56
  539 Ultraschallbehandlung 44 5,02
VI. Elektrotherapie    
  548 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) 37 4,22
  549 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung 55 6,27
  551 Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden - 48 5,47
    Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.    
  552 Iontophorese 44 5,02
  553 Vierzellenbad 46 5,24
  554 Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad) 91 10,37
  555 Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung 120 13,68
  558 Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung 120 13,68
VII. Lichttherapie    
  560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung 31 3,53
    Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.    
  561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 31 3,53
  562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung 46 5,24
    Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
  563 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 46 5,24
  564 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung 91 10,37
  565 Photochemotherapie, je Sitzung 120 13,68
  566 Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag 500 57,--
  567 Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung 91 10,37
  569 Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test 30 3,42
F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
  600 Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung 73 8,32
  601 Hyperventilationsprüfung 44 5,02
  602 Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung - 152 17,33
  603 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode - gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - 90 10,26
    Neben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung nach Nummer 608 nicht berechnungsfähig.    
  604 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen - gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung - 160 18,24
    Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig.    
  605 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden 242 27,59
  605a Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation - 140 15,96
  606 Spiroergometrische Untersuchung - einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie - 379 43,21
  607 Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) 242 27,59
  608 Ruhespirographische Teiluntersuchung (z.B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt 76 8,66
  609 Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen 182 20,75
    Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
  610 Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) - gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung - 605 68,97
    Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen nach den Nummern 605 und 608 nicht berechnungsfähig.    
  611 Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) - einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters - 605 68,97
  612 Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen . Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. 757 86,30
    Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.    
  614 Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks 150 17,10
  615 Untersuchung der CO-Diffusionskapazität mittels Ein-Atemzugmethode (single-breath) 227 25,88
  616 Untersuchung der CO-Diffusionskapazität als fortlaufende Bestimmung (steady state) in Ruhe oder unter Belastung 303 34,54
    Neben der Leistung nach Nummer 616 ist die Leistung nach Nummer 615 nicht berechnungsfähig.    
  617 Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase 341 38,87
  620 Rheographische Untersuchung der Extremitäten 152 17,33
    Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
  621 Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-Keller) 127 14,48
  622 Akrale infraton-oszillographische Untersuchung 182 20,75
  623 Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z.B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen 140 15,96
    Die Leistung nach Nummer 623 zur Temperaturmessung an der Hautoberfläche der Brustdrüse ist nur bei Vorliegen eines abklärungsbedürftigen mammographischen Röntgenbefundes berechnungsfähig.    
  624 Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung 330 37,62
    Neben der Leistung nach Nummer 624 ist die Leistung nach Nummer 623 nicht berechnungsfähig.    
  626 Rechtsherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG-und Röntgenkontrolle - 1000 114,--
    Die Leistung nach Nummer 626 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
  627 Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - 1500 171,--
    Die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
  628 Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersuchungen - einschließlich fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360 800 91,20
    Die Leistung nach Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
  629 Transseptaler Linksherzkatheterismus -einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - 2000 228,--
    Die Leistung nach Nummer 629 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
    Neben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
630 Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters - einschließlich Druckmessungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle - 908 103,51
  Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten.    
  Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
631 Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers - einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle - 1110 126,54
632 Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle - gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle - 1210 137,94
  Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten.    
  Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.    
634 Lichtreflex-Rheographie 120 13,68
635 Photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten 227 25,88
636 Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung (z.B. mit Temperaturreizen) 379 43,21
637 Pulswellenlaufzeitbestimmung - gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung - 227 25,88
638 Punktuelle Arterien - und/oder Venenpulsschreibung 121 13,79
639 Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik (photoplethysmographische Registrierung der Blutfüllung und photoplethysmographische Simultanregistrierung der Füllungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens vier peripheren Gefäßabschnitten sowie gleichzeitige Registrierung des Volumenpulsbandes) 454 51,76
640 Phlebodynamometrie 650 74,10
641 Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung 413 47,08
642 Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung 554 63,16
643 Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung 120 13,68
644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung - 180 20,52
645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschließlich graphischer Registrierung - 650 74,10
646 Hypoxietest (Simultanregistrierung des Atemvolumens und des Gasaustausches, der Arterialisation sowie der peripheren Vasomotorik mit gasanalytischen und photoelektrischen Verfahren) 605 68,97
647 Kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessung(en) mittels Indikatorverdünnungsmethoden - einschließlich Kurvenschreibung an verschiedenen Körperstellen mit Auswertung und einschließlich Applikation der Testsubstanz - 220 25,08
648 Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, -einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle - 605 68,97
649 Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung - einschließlich graphischer Registrierung - 650 74,10
650 Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle - gegebenenfalls als Notfall-EKG - 152 17,33
651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen) 253 28,84
652 Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) - gegebenenfalls auch Belastungsänderung - 445 50,73
653 Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege 253 28,84
  Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
654 Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung - 150 17,10
655 Elektrokardiographische Untersuchung mittels Ösophagusableitung - einschließlich Einführen der Elektrode - zusätzlich zu den Nummern 651 oder 652 152 17,33
656 Elektrokardiographische Untersuchung mittels intrakavitärer Ableitung am Hisschen Bündel einschließlich Röntgenkontrolle 1820 207,48
657 Vektorkardiographische Untersuchung 253 28,84
659 Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung -, mit Auswertung 400 45,60
660 Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen - einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve und/oder apexkardiographischer Untersuchung - 303 34,54
661 Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers - gegebenenfalls mit Magnettest - 530 60,42
665 Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur ohne Kohlensäurebestimmung 121 13,79
666 Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung 227 25,88
669 Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) 212 24,17
670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung 120 13,68
671 Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit - 120 13,68
672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert - 120 13,68
674 Anlage eines Pneumothorax - gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung - 370 42,18
675 Pneumothoraxfüllung - gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung - 275 31,35
676 Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen 800 91,20
  Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
677 Bronchoskopie oder Thorakoskopie 600 68,40
678 Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) -gegebenenfalls einschließlich Lavage - 900 102,60
679 Mediastinoskopie - gegebenenfalls einschließlich Skalenoskopie und/oder Probeexzision und/oder Probepunktion - 1100 125,40
680 Ösophagoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 550 62,70
681 Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Fremdkörperentfernung) -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 825 94,05
682 Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 850 96,90
683 Gastroskopie einschließlich Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1000 114,--
684 Bulboskopie - gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion - 1200 136,80
685 Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion - 1350 153,90
686 Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1500 171,--
687 Hohe Koloskopie bis zum Coecum - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1500 171,--
688 Partielle Koloskopie - gegebenenfalls einschließlich Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion - 900 102,60
689 Sigmoidoskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente - einschließlich Rektoskopie sowie gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 700 79,80
690 Rektoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 350 39,90
691 Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1400 159,60
692 Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung 1900 216,60
692a Plazierung einer Drainage in den Gallenoder Pankreasgang - zusätzlich zu einer Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692 - 400 45,60
693 Langzeit-pH-metrie des Ösophagus - einschließlich Sondeneinführung - 300 34,20
694 Manometrische Untersuchung des Ösophagus 500 57,--
695 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 - 400 45,60
696 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - zusätzlich zu Nummer 690 - 200 22,80
697 Saugbiopsie des Dünndarms - gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion - 400 45,60
698 Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich 200 22,80
699 Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung 120 13,68
700 Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder Nephroskopie -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 800 91,20
701 Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1050 119,70
703 Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen 500 57,--
705 Proktoskopie 152 17,33
706 Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung 600 68,40
714 Neurokinesiologische Diagnostik nach Vojta (Lagereflexe) sowie Prüfung des zerebellaren Gleichgewichts und der Statomotorik 180 20,52
715 Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes 220 25,08
  Neben der Leistung nach Nummer 715 sind die Leistungen nach den Nummern 8 und 26 nicht berechnungsfähig.    
716 Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z.B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang 69 7,87
717 Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Kleinkind (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialverhalten) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang 110 12,54
718 Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung 251 28,61
  Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben.    
719 Funktionelle Entwicklungstherapie bei Ausfallerscheinungen in der Motorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten 251 28,61
725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten 300 34,20
  Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.    
726 Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen - einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie gegebenenfalls auch Dämmerschlaf - als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten 300 34,20
  Neben der Leistung nach Nummer 726 sind die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.    
  Die Leistung nach Nummer 726 ist neben der Leistung nach Nummer 725 an demselben Tage nur berechnungsfähig, wenn beide Behandlungen zeitlich getrennt voneinander mit einer Dauer von jeweils mindestens 45 Minuten erbracht werden.    
740 Kryotherapie der Haut, je Sitzung 71 8,09
741 Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung 76 8,66
742 Epilation von Haaren im Gesicht durch Elektrokoagulation bei generalisiertem krankhaften Haarwuchs infolge Endokrinopathie (z.B. Hirsutismus), je Sitzung 165 18,81
743 Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung 75 8,55
744 Stanzen der Haut, je Sitzung 80 9,12
745 Auskratzen von Wundgranulationen oder Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel 46 5,24
746 Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung 46 5,24
747 Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung 44 5,02
748 Hautdrainage 76 8,66
750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung 120 13,68
752 Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung - einschließlich Stimulation der Schweißsekretion - 150 17,10
755 Hochtouriges Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzuständen nach Akne vulgaris und ähnlichen Indikationen, je Sitzung 240 27,36
756 Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen 121 13,79
757 Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose - gegebenenfalls in mehreren Sitzungen - 150 17,10
758 Sticheln oder Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, je Sitzung 75 8,55
759 Bestimmung der Alkalineutralisationszeit 76 8,66
760 Alkaliresistenzbestimmung (Tropfmethode) 121 13,79
761 UV-Erythemschwellenwertbestimmung - einschließlich Nachschau - 76 8,66
762 Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch 130 14,82
763 Spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen - gegebenenfalls einschließlich Naht - 148 16,87
764 Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung 190 21,66
765 Operative Entfernung hypertropher zirkumanaler Hautfalten (Marisquen) 280 31,92
766 Ligaturbehandlung von Hämorrhoiden einschließlich Proktoskopie, je Sitzung 225 25,65
768 Ätzung im Enddarmbereich als selbständige Leistung 50 5,70
770 Ausräumung des Mastdarms mit der Hand 140 15,96
780 Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus 242 27,59
781 Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung 76 8,66
784 Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe - einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten - gegebenenfalls in mehreren Sitzungen - 275 31,35
785 Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Sitzung 330 37,62
786 Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung 55 6,27
790 Ärztliche Betreuung bei Hämodialyse als Training des Patienten und gegebenenfalls seines Dialysepartners zur Vorbereitung auf Heim- oder Limited-Care-Dialysen, auch als Hämofiltration, je Dialyse 500 57,--
791 Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Hämodialyse als Heimdialyse oder Limited-Care-Dialyse, auch als Hämofiltration, je Dialyse 320 36,48
792 Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Hämodialyse als Zentrums- oder Praxisdialyse (auch als Feriendialyse) - auch als Hämofiltration oder bei Plasmapherese -, je Dialyse bzw. Sitzung 440 50,16
793 Ärztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD), je Tag 115 13,11
  Der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 umfaßt insbesondere die ständige Bereitschaft von Arzt und gegebenenfalls Dialysehilfspersonal, die regelmäßigen Beratungen und Untersuchungen des Patienten, die Anfertigung und Auswertung der Dialyseprotokolle sowie die regelmäßigen Besuche bei Heimdialyse-Patienten mit Gerätekontrollen im Abstand von mindestens drei Monaten.    
  Bei der Zentrums- und Praxisdialyse ist darüber hinaus die ständige Anwesenheit des Arztes während der Dialyse erforderlich.    
  Leistungen nach den Abschnitten B und C (mit Ausnahme der Leistung nach Nummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G und/oder H) sowie die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558, 3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1, 3592.H1, 3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung erbracht werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für Auftragsleistungen.    
G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
800 Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes - 195 22,23
Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.    
801 Eingehende psychiatrische Untersuchung - gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson - 250 28,50
Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.    
804 Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration - 150 17,10
806 Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation - gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten 250 28,50
807 Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 807 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.    
808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten - 400 45,60
812 Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch 500 57,--
816 Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung - gegebenenfalls mit medikamentöser Ein- oder Umstellung und auch mit Einschaltung von Kontaktpersonen - 180 20,52
817 Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen 180 20,52
825 Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung 83 9,46
826 Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung - gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung - 99 11,29
Neben der Leistung nach Nummer 826 ist die Leistung nach Nummer 1412 nicht berechnungsfähig.    
827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit Standardprovokationen - 605 68,97
827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung - 950 108,30
828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP) 605 68,97
829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - 160 18,24
830 Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen 80 9,12
831 Vegetative Funktionsdiagnostik - auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z.B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen - 80 9,12
832 Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation 158 18,01
833 Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik - einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen - 285 32,49
Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig.    
835 Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind 64 7,30
836 Intravenöse Konvulsionstherapie 190 21,66
837 Elektrische Konvulsionstherapie 273 31,12
838 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln 550 62,70
839 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit 700 79,80
840 Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie - 700 79,80
842 Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 500 57,--
Die Leistung nach Nummer 842 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.    
845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 17,10
846 Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten 150 17,10
847 Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer 45 5,13
849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten 230 26,22
855 Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z.B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 722 82,31
856 Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 361 41,15
Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach den Nummern 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.    
857 Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt 116 13,22
Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfähig.    
860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen 920 104,88
Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.    
Neben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach den Nummern 807 und 835 nicht berechnungsfähig.    
861 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 690 78,66
862 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer 345 39,33
863 Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 690 78,66
864 Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer 345 39,33
865 Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung 345 39,33
870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten - 750 85,50
871 Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer 150 17,10
Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden.    
885 Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge 500 57,--
886 Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten 700 79,80
887 Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer 200 22,80
H. Geburtshilfe und Gynäkologie

Allgemeine Bestimmungen
Werden mehrere Eingriffe in der Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöhle enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 3135 zu kürzen.
1001 Tokographische Untersuchung 120 13,68
1002 Externe kardiotokographische Untersuchung 200 22,80
1003 Interne kardiotokographische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie - 379 43,21
Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach Nummer 1001 nicht berechnungsfähig.    
1010 Amnioskopie 148 16,87
1011 Amniozentese - einschließlich Fruchtwasserentnahme - 266 30,32
1012 Blutentnahme beim Fetus 74 8,44
1013 Blutentnahme beim Fetus - einschließlich pH-Messung(en) im Blut - 178 20,29
1014 Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie - einschließlich pH-Messung(en) im Blut - 296 33,74
1020 Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt - gegebenenfalls einschließlich Eipollösung - 148 16,87
1021 Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich Kunsthilfe 266 30,32
1022 Beistand bei einer Geburt, auch Risikogeburt, regelwidriger Kindslage, Mehrlingsgeburt, ausschließlich Kunsthilfe, sofern der Arzt die Geburt auf natürlichem Wege bis zur Beendigung geleitet hat 1300 148,20
1025 Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende 554 63,16
1026 Entbindung durch Vakuumextraktion 832 94,85
1027 Entbindung durch Zange 832 94,85
1028 Äußere Wendung 370 42,18
1029 Innere oder kombinierte Wendung - auch mit Extraktion - 1110 126,54
1030 Entbindung bei vorliegendem Mutterkuchen, zusätzlich 370 42,18
Neben den Leistungen nach den Nummern 1025 bis 1030 kann jeweils eine Leistung nach der Nummer 1021 oder 1022 zusätzlich berechnet werden.    
1031 Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion 1950 222,30
1032 Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus 2310 263,34
1035 Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation 2030 231,42
1036 Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation 2770 315,78
1040 Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung - auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage - 350 39,90
1041 Entfernung der Nachgeburt oder von Resten durch inneren Eingriff mit oder ohne Kürettement 824 93,94
1042 Behandlung einer Blutung nach der Geburt durch innere Eingriffe 554 63,16
1043 Naht des Gebärmutterhalses - einschließlich der vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht eines frischen Mutterhalsrisses - 620 70,68
1044 Naht der weichen Geburtswege - auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung - und/oder Naht eines Dammrisses I. oder II. Grades und/oder Naht eines Scheidenrisses 420 47,88
Neben der Leistung nach Nummer 1044 ist die Leistung nach Nummer 1096 nicht berechnungsfähig.    
1045 Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades) 924 105,34
Neben der Leistung nach Nummer 1045 ist die Leistung nach Nummer 1044 nicht berechnungsfähig.    
1048 Operation einer Extrauterinschwangerschaft 2310 263,34
1049 Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter einer Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes - 296 33,74
1050 Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt, als selbständige Leistung 296 33,74
1051 Beistand bei einer Fehlgeburt ohne operative Hilfe 185 21,09
1052 Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff 739 84,25
1055 Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - 800 91,20
1056 Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals - 1200 136,80
Neben den Leistungen nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig.    
1060 Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion 924 105,34
1061 Abtragung des Hymens oder Eröffnung eines Hämatokolpos 185 21,09
1062 Vaginoskopie bei einer Virgo 178 20,29
1063 Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 240 27,36
1070 Kolposkopie 73 8,32
1075 Vaginale Behandlung - auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen - 45 5,13
1080 Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes 106 12,08
1081 Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung 59 6,73
1082 Ausstopfung der Gebärmutter - gegebenenfalls einschließlich Scheide - zur Blutstillung, als selbständige Leistung 178 20,29
1083 Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung 70 7,98
1084 Thermokoagulation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung 118 13,45
1085 Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung 296 33,74
1086 Konisation der Portio 296 33,74
1087 Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters 55 6,27
1088 Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes 93 10,60
1089 Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide 463 52,78
1090 Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars 52 5,93
1091 Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars 106 12,08
1092 Entfernung eines Intrauterinpessars 52 5,93
1095 Operative Reposition der umgestülpten Gebärmutter 2310 263,34
1096 Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung 148 16,87
1097 Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt - gegebenenfalls einschließlich Naht - 296 33,74
1098 Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide 296 33,74
1099 Operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra 647 73,76
1102 Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund 148 16,87
1103 Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand - gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen - 185 21,09
1104 Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses - gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen - 647 73,76
1105 Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung - einschließlich Kosten - 180 20,52
1110 Hysteroskopie 444 50,62
1111 Hysteroskopie mit zusätzlichem(n) operativem(n) Eingriff(en) 739 84,25
1112 Tubendurchblasung 296 33,74
1113 Tubendurchblasung mit Druckschreibung 420 47,88
1114 Insemination - auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens - 370 42,18
1120 Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses - auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina - 647 73,76
1121 Operation eines alten vollkommenen Dammrisses 1660 189,24
Neben der Leistung nach Nummer 1121 ist die Leistung nach Nummer 1126 nicht berechnungsfähig.    
1122 Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses 739 84,25
1123 Plastische Operation bei teilweisem Verschluß der Scheide 2770 315,78
1123a Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter 2270 258,78
1124 Plastische Operation bei gänzlichem Fehlen der Scheide 3700 421,80
1125 Vordere Scheidenplastik 924 105,34
1126 Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik 1290 147,06
1127 Vordere und hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik 1660 189,24
1128 Scheiden- und Portioplastik - gegebenenfalls auch mit Zervixamputation mit Elevation des Uterus auf vaginalem Wege (z.B. Manchester-Fothergill, Interposition), auch mit Beckenbodenplastik - 2220 253,08
1129 Plastische Operation am Gebärmutterhals und/oder operative Korrektur einer Isthmusinsuffizienz des Uterus (z.B. nach Shirodkar) 739 84,25
1131 Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation 379 43,21
1135 Zervixamputation 554 63,16
1136 Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie - auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses -, als selbständige Leistung 379 43,21
1137 Vaginale Myomenukleation 1290 147,06
1138 Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung 2770 315,78
1139 Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung 3330 379,62
1140 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation 333 37,96
1141 Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B. Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums) 554 63,16
1145 Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig 1660 189,24
1146 Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig 2220 253,08
1147 Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle 1480 168,72
1148 Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig 2500 285,--
1149 Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), beidseitig 3500 399,--
1155 Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 800 91,20
1156 Pelviskopie mit Anlegen einer druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters einschließlich Durchführung intraabdominaler Eingriffe - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1050 119,70
1158 Kuldoskopie - auch mit operativen Eingriffen - 739 84,25
1159 Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile - auch Vulvektomie - 1660 189,24
1160 Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z.B. Uterus bicornis, Uterus subseptus) 2770 315,78
1161 Uterusamputation, supravaginal 1480 168,72
1162 Abdominale Myomenukleation 1850 210,90
1163 Fisteloperation an den Geschlechtsteilen - gegebenenfalls einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik - 2770 315,78
1165 Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses 3140 357,96
1166 Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten 4620 526,68
1167 Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit Entfernung der Lymphstromgebiete, auch paraaortal 4900 558,60
1168 Exenteration des kleinen Beckens 5900 672,60
I. Augenheilkunde
1200 Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern 59 6,73
1201 Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern 89 10,15
1202 Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers 74 8,44
1203 Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer 60 6,84
1204 Messung der Hornhautkrümmungsradien 45 5,13
1207 Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und Nahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit 70 7,98
1209 Nachweis der Tränensekretionsmenge (z.B. Schirmer-Test) 20 2,28
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.    
1210 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 228 25,99
1211 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen zum Zwecke der Verordnung - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 300 34,20
1212 Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 132 15,05
1213 Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen) - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 198 22,57
Neben den Leistungen nach den Nummern 1210 bis 1213 sind die Leistungen nach den Nummern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig.    
Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen und müssen deshalb weiche Kontaktlinsen angepaßt werden, sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer 1212 oder 1213 berechnungsfähig.    
1215 Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung 121 13,79
1216 Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus - gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes - 91 10,37
1217 Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes 242 27,59
Neben der Leistung nach Nummer 1217 sind die Leistungen nach den Nummern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig.    
1218 Differenzierende Analyse und graphische Darstellung des Bewegungsablaufs beider Augen bei Augenmuskelstörungen, mindestens 36 Blickrichtungen pro Auge 700 79,80
1225 Kampimetrie (z.B. Bjerrum) - auch Perimetrie nach Förster - 121 13,79
1226 Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte 182 20,75
1227 Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie 248 28,27
1228 Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln) 61 6,95
1229 Farbsinnprüfung mit Anomaloskop 182 20,75
1233 Vollständige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der Adaptation 484 55,18
Neben der Leistung nach Nummer 1233 ist die Leistung nach Nummer 1234 nicht berechnungsfähig.    
1234 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 91 10,37
1235 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 91 10,37
1236 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaptation) 91 10,37
1237 Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG) 600 68,40
1240 Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte - gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z.B. Hruby-Linse) - 74 8,44
1241 Gonioskopie 152 17,33
1242 Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich der äußeren Peripherie (z.B. Dreispiegelkontaktglas, Schaepens) - gegebenenfalls einschließlich der Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte und/oder diasklerale Durchleuchtung - 152 17,33
1243 Diasklerale Durchleuchtung 61 6,95
1244 Exophthalmometrie 50 5,70
1248 Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund - einschließlich Applikation des Teststoffes - 242 27,59
1249 Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund - einschließlich Aufnahmen und Applikation des Teststoffes - 484 55,18
Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 1248 und 1249 sind die Kosten abgegolten.    
1250 Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt 273 31,12
1251 Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff 273 31,12
1252 Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie 100 11,40
1253 Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotografie 150 17,10
1255 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers 70 7,98
1256 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers 100 11,40
1257 Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) - auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes - 242 27,59
1259 Pupillographie 242 27,59
1260 Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln 560 63,84
1262 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, erste Messung 242 27,59
1263 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschließlich Tonometrie -, jede weitere Messung 152 17,33
1268 Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik) mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten 152 17,33
1269 Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z.B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten 152 17,33
1270 Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten 54 6,16
1271 Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges 46 5,24
1275 Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut 37 4,22
1276 Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut 74 8,44
1277 Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes 152 17,33
1278 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation 278 31,69
1279 Entfernung von Korneoskleralfäden 100 11,40
1280 Entfernung von eisenhaltigen Fremdkörpern aus dem Augeninnern mit Hilfe des Magneten - einschließlich Eröffnung des Augapfels - 1290 147,06
1281 Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern 2220 253,08
1282 Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut 152 17,33
1283 Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand und ohne Muskelablösung 554 63,16
1284 Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand mit Muskelablösung 924 105,34
1285 Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand 1480 168,72
1290 Vorbereitende operative Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Orbita unter Verwendung örtlichen Materials, ausgenommen das knöcherne Gerüst 1500 171,--
1291 Wiederherstellungsoperation an der knöchernen Augenhöhle (z.B. nach Fraktur) 1850 210,90
1292 Operation der Augenhöhlen- oder Tränensackphlegmone 278 31,69
1293 Dehnung, Durchspülung, Sondierung, Salbenfüllung oder Kaustik der Tränenwege, auch beidseitig 74 8,44
1294 Sondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern, auch beidseitig 130 14,82
1297 Operation des evertierten Tränenpünktchens 152 17,33
1298 Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals 132 15,05
1299 Tränensackexstirpation 554 63,16
1300 Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung 1220 139,08
1301 Exstirpation oder Verödung der Tränendrüse 463 52,78
1302 Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus 924 105,34
1303 Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte 230 26,22
1304 Plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der Trichiasis oder Distichiasis 924 105,34
1305 Operation der Lidsenkung (Ptosis) 739 84,25
1306 Operation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter Lidheberverkürzung 1110 126,54
1310 Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates 1480 168,72
1311 Augenlidplastik mittels Hautlappenverschiebung aus der Umgebung 1110 126,54
1312 Augenlidplastik mittels Hautlappenverschiebung aus der Umgebung und freier Transplantation 1850 210,90
1313 Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig 30 3,42
1318 Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte 74 8,44
1319 Plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes durch Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut bei erhaltenem Augapfel - einschließlich Entnahme des Transplantates und gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen am Lidknorpel - 1850 210,90
1320 Einspritzung unter die Bindehaut 52 5,93
1321 Operation des Flügelfells 296 33,74
1322 Operation des Flügelfells mit lamellierender Keratoplastik 1660 189,24
1323 Elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, je Sitzung 67 7,64
1325 Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde 230 26,22
1326 Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde - auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung - 1110 126,54
1327 Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse 1850 210,90
1328 Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel, Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut, Beteiligung der Iris, der Linse, des Glaskörpers und der Netzhaut 3230 368,22
1330 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem geraden Augenmuskel 739 84,25
1331 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren geraden Augenmuskel, zusätzlich zu Nummer 1330 554 63,16
1332 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem schrägen Augenmuskel 1110 126,54
1333 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren schrägen Augenmuskel, zusätzlich zu Nummer 1332 739 84,25
1338 Chemische Ätzung der Hornhaut 56 6,38
1339 Abschabung der Hornhaut 148 16,87
1340 Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z.B. Herpes ulcus) mit Epithelentfernung 185 21,09
1341 Tätowierung der Hornhaut 333 37,96
1345 Hornhautplastik 1660 189,24
1346 Hornhauttransplantation 2770 315,78
1347 Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die Hornhaut (Keratoprothesis) 3030 345,42
1348 Diszision der klaren oder getrübten Linse oder des Nachstars 832 94,85
1349 Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) - gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile - 1850 210,90
1350 Staroperation - gegebenenfalls mit Iridektomie - einschließlich Nahttechnik 2370 270,18
1351 Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Kunststofflinse 2770 315,78
1352 Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung 1800 205,20
1353 Extraktion einer eingepflanzten Linse 832 94,85
1354 Extraktion der luxierten Linse 2220 253,08
1355 Partielle oder totale Extraktion des Nachstars 1110 126,54
1356 Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorderkammer, als selbständige Leistung 370 42,18
1357 Hintere Sklerotomie 370 42,18
1358 Zyklodialyse, Iridektomie 1000 114,--
1359 Zyklodiathermie-Operation oder Kryozyklothermie-Operation 500 57,--
1360 Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik) 1000 114,--
1361 Fistelbildende Operation und Eingriff an den kammerwasserabführenden Wegen bei Glaukom 1850 210,90
1362 Kombinierte Operation des Grauen Stars und bei Glaukom 3030 345,42
1365 Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung 924 105,34
1366 Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen 1110 126,54
1367 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen 2220 253,08
1368 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie 3030 345,42
1369 Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors 1850 210,90
1370 Operative Entfernung des Augapfels 924 105,34
1371 Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe 1290 147,06
1372 Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation 1850 210,90
1373 Operative Ausräumung der Augenhöhle 1110 126,54
1374 Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenenfalls einschließlich Iridektomie - 3050 347,70
1375 Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) - gegebenenfalls einschließlich Iridektomie -, mit Implantation einer intraokularen Linse 3500 399,--
1376 Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens 1480 168,72
1377 Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe 280 31,92
1380 Operative Entfernung eines Iristumors 2000 228,--
1381 Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie) 2770 315,78
1382 Goniotrepanation oder Trabekulektomie oder Trabekulotomie bei Glaukom 2500 285,--
1383 Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung 2500 285,--
1384 Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als selbständige Leistung 830 94,62
1386 Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut 1290 147,06
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
1400 Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung) 76 8,66
1401 Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (mindestens fünf Frequenzen) 60 6,84
1403 Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) - auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung - 158 18,01
1404 Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Ermittlung des Hörverlustes für Sprache und des Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt für das rechte und linke Ohr über Kopfhörer, erforderlichenfalls auch über Knochenleitung, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des beidohrigen Satzverständnisses über Lautsprecher) 158 18,01
  Neben den Leistungen nach den Nummern 1403 und 1404 sind die Leistungen nach den Nummern 1400 und 1401 nicht berechnungsfähig.    
1405 Sprachaudiometrische Untersuchung zur Kontrolle angepaßter Hörgeräte im freien Schallfeld 63 7,18
1406 Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehörs (Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/oder Orientierungsreflexen - gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen zur Hörgeräteanpassung - 182 20,75
  Neben der Leistung nach Nummer 1406 sind die Leistungen nach den Nummern 1400, 1401, 1403 und 1404 nicht berechnungsfähig.    
1407 Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln (z.B. Stapedius-Lautheitstest), auch beidseitig 182 20,75
1408 Audioelektroenzephalographische Untersuchung 888 101,23
1409 Messung otoakustischer Emissionen 400 45,60
  Die Leistung nach Nummer 1409 ist neben den Leistungen nach den Nummern 827 bis 829 nicht berechnungsfähig.    
1412 Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus) 91 10,37
1413 Elektronystagmographische Untersuchung 265 30,21
1414 Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase 42 4,79
1415 Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung 91 10,37
1416 Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder 121 13,79
1417 Rhinomanometrische Untersuchung 100 11,40
1418  Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums - gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder - 180 20,52
  Neben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach Nummer 1466 nicht berechnungsfähig.    
1425 Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung 50 5,70
1426 Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung 100 11,40
1427 Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung 95 10,83
1428 Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase 370 42,18
1429 Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung 76 8,66
1430 Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision 119 13,57
1435 Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig 91 10,37
1436 Gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig 36 4,10
1438 Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel 370 42,18
1439 Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite 370 42,18
1440 Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite 130 14,82
1441 Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen 296 33,74
1445 Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand 463 52,78
1446 Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste 739 84,25
1447 Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen 1660 189,24
1448 Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen 2370 270,18
1449 Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen 3700 421,80
1450 Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen 7400 843,60
1452 Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase 800 91,20
1453 Operative Entfernung der gesamten Nase 1100 125,40
1455 Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation 550 62,70
1456 Operative Verschmälerung des Nasensteges 232 26,45
1457 Operative Korrektur eines Nasenflügels 370 42,18
1458 Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses 1290 147,06
1459 Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand 74 8,44
1465 Punktion einer Kieferhöhle - gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten - 119 13,57
1466 Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) - gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465 - 178 20,29
1467 Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus - einschließlich Fensterung - 407 46,40
1468 Operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase aus 296 33,74
1469 Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus 554 63,16
1470 Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus - einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand - 739 84,25
1471 Operative Eröffnung der Stirnhöhle - gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen - vom Naseninnern aus 1480 168,72
1472 Anbohrung der Stirnhöhle von außen 222 25,31
1473  Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen 2220 253,08
  Neben der Leistung nach Nummer 1473 ist die Nummer 1485 nicht berechnungsfähig.    
1478 Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus - gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln - 178 20,29
1479 Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus - auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln - 59 6,73
1480 Absaugen der Nebenhöhlen 45 5,13
1485 Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen 924 105,34
1486 Radikaloperation der Kieferhöhle 1110 126,54
1487 Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen 1480 168,72
1488 Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite 1850 210,90
1492 Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena 1290 147,06
1493 Entfernung der vergrößerten Rachenmandel (Adenotomie) 296 33,74
1495 Entfernung eines Nasenrachenfibroms 1110 126,54
1496 Eröffnung des Türkensattels vom Naseninnern aus 2220 253,08
1497 Tränensackoperation vom Naseninnern aus 1110 126,54
1498 Konservative Behandlung der Gaumenmandeln (z.B. Schlitzung, Saugung) 44 5,02
1499 Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie) 463 52,78
  1500 Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie) 739 84,25
  1501 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie 333 37,96
  1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses 148 16,87
  1506 Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses 185 21,09
  1507 Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses 56 6,38
  1508 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund 93 10,60
  1509 Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone 463 52,78
  1510 Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis- Ausführungsganges - gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen - 190 21,66
  1511 Eröffnung eines Zungenabszesses 185 21,09
  1512 Teilweise Entfernung der Zunge - gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis - 1110 126,54
  1513 Keilexzision aus der Zunge 370 42,18
  1514 Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales 2220 253,08
  1518 Operation einer Speichelfistel 739 84,25
  1519 Operative Entfernung von Speichelstein(en) 554 63,16
  1520 Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n) 900 102,60
  1521 Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes 1850 210,90
  1522 Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis - gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes - 2000 228,--
  1525 Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung 46 5,24
  1526 Chemische Ätzung im Kehlkopf 76 8,66
  1527 Galvanokaustik oder Elektrolyse oder Kürettement im Kehlkopf 370 42,18
  1528 Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf 554 63,16
  1529 Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung 152 17,33
  1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop 182 20,75
  1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr 182 20,75
Die Leistung nach Nummer 1532 ist im Zusammenhang mit einer Intubationsnarkose nicht berechnungsfähig.    
  1533 Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung 500 57,--
  1534 Probeexzision aus dem Kehlkopf 463 52,78
  1535 Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf 647 73,76
  1540 Endolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes 1850 210,90
  1541 Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich 1390 158,46
  1542 Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung 1850 210,90
  1543 Teilweise Entfernung des Kehlkopfes 1650 188,10
  1544 Teilweise Entfernung des Kehlkopfes - einschließlich Zungenbeinresektion und Pharynxplastik - 1850 210,90
  1545 Totalexstirpation des Kehlkopfes 2220 253,08
  1546 Totalexstirpation des Kehlkopfes - einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes und gegebenenfalls von benachbarten Organen - 3700 421,80
  1547 Kehlkopfstenosenoperation mit Thyreochondrotomie - einschließlich plastischer Versorgung und gegebenenfalls Verlagerung eines Aryknorpels - 2770 315,78
  1548 Einführung einer Silastikendoprothese im Larynxbereich 2060 234,84
  1549 Fensterung des Schildknorpels zur Spickung mit Radionukliden 1200 136,80
  1550 Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener Fensterung des Schildknorpels 300 34,20
  1551 Operative Versorgung einer Trümmerverletzung des Kehlkopfes und/oder der Trachea - gegebenenfalls mit Haut- und/oder Schleimhautplastik, auch mit Sternotomie - 3000 342,--
  1555 Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Sprachentwicklung, der Artikulation, der Satzstruktur, des Sprachverständnisses, der zentralen Sprachverarbeitung und des Redeflusses) 119 13,57
Neben der Leistung nach Nummer 1555 sind die Leistungen nach den Nummern 715 und 717 nicht berechnungsfähig.    
  1556 Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung) 119 13,57
  1557 Elektroglottographische Untersuchung 106 12,08
  1558 Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung 148 16,87
  1559 Sprachübungsbehandlung - einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z.B. Artikulationsübung, Ausbildung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten 207 23,60
  1560 Stimmübungsbehandlung - einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z.B. Stimmeinsatz, Stimmhalteübungen und -entspannungsübungen, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten 207 23,60
  1565 Entfernung von obturierenden Ohrenschmalz- pfröpfen, auch beidseitig 45 5,13
  1566 Ausspülung des Kuppelraumes 45 5,13
  1567 Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang 74 8,44
  1568 Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen) 185 21,09
  1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle 74 8,44
  1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle 148 16,87
  1575 Inzision des Trommelfells (Parazentese) 130 14,82
  1576 Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens) 320 36,48
  1577 Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens 45 5,13
  1578 Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig 40 4,56
  1579 Chemische Ätzung in der Paukenhöhle - gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang - 70 7,98
  1580 Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle 89 10,15
  1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe 130 14,82
  1586 Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen 296 33,74
  1588 Hammer-Amboß-Extraktion oder ähnliche schwierige Eingriffe am Mittelohr vom Gehörgang aus (z.B. operative Deckung eines Trommelfelldefektes) 554 63,16
  1589 Dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation der Eustachischen Röhre unter Verwendung eines manometerbestückten Druckkompressors 30 3,42
  1590 Katheterismus der Ohrtrompete - auch mit Bougierung und/oder Einbringung von Arzneimitteln und gegebenenfalls einschließlich Luftdusche -, auch beidseitig 74 8,44
  1591 Vibrationsmassage des Trommelfells oder Anwendung der Drucksonde, auch beidseitig 40 4,56
  1595 Operative Beseitigung einer Stenose im äußeren Gehörgang 1850 210,90
  1596 Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie 1480 168,72
  1597 Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes 1110 126,54
  1598 Aufmeißelung des Warzenfortsatzes mit Freilegung sämtlicher Mittelohrräume (Radikaloperation) 1660 189,24
  1600 Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses - gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume - 2770 315,78
  1601 Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597 oder Nummer 1598 - 1660 189,24
  1602 Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600 - 2770 315,78
  1610 Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602 1480 168,72
  1611 Myringoplastik vom Gehörgang aus 1480 168,72
  1612 Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung 1110 126,54
  1613 Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung 2350 267,90
  1614 Tympanoplastik - einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette - 3140 357,96
  1620 Fensterungsoperation - einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes - 2350 267,90
  1621 Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung 1110 126,54
  1622 Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand im Zusammenhang mit anderen Operationen 700 79,80
  1623 Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) - gegebenenfalls einschließlich Interposition - 2350 267,90
  1624 Dekompression des Saccus endolymphaticus oder des Innenohres mit Eröffnung des Sacculus 2350 267,90
  1625 Fazialisdekompression, als selbständige Leistung 2220 253,08
  1626 Fazialisdekompression, im Zusammenhang mit anderen operativen Leistungen 1330 151,62
  1628 Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel 739 84,25
  1629 Extraduraler oder transtympanaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges 3700 421,80
  1635 Operative Korrektur eines abstehenden Ohres (z.B. durch einfache Ohrmuschelanlegeplastik mit Knorpelexzision) 739 84,25
  1636 Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform 887 101,12
  1637 Plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel 1400 159,60
  1638 Plastische Operation zum Aufbau einer Ohrmuschel bei Aplasie oder Ohrmuschelverlust, auch in mehreren Sitzungen 4500 513,--
  1639 Unterbindung der Vena jugularis 554 63,16
K. Urologie    

Allgemeine Bestimmungen
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
1700 Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln 45 5,13
1701 Dehnung der männlichen Harnröhre - auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, je Sitzung 74 8,44
1702 Dehnung der männlichen Harnröhre mit filiformen Bougies und/oder Bougies mit Leitsonde - auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, erste Sitzung 178 20,29
1703 Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre 148 16,87
1704 Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre 554 63,16
1708 Kalibrierung der männlichen Harnröhre 75 8,55
1709 Kalibrierung der weiblichen Harnröhre 60 6,84
1710 Dehnung der weiblichen Harnröhre - auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, je Sitzung 59 6,73
1711 Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre 74 8,44
1712 Endoskopie der Harnröhre (Urethroskopie) 119 13,57
1713 Endoskopie der Harnröhre (Urethroskopie) mit operativem Eingriff (z.B. Papillomkoagulation, Erstbougierung und/oder Spaltung einer Striktur) 296 33,74
1714 Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung 230 26,22
1715 Spaltung einer Harnröhrenstriktur nach Otis 300 34,20
1720 Anlegen einer Harnröhrenfistel am Damm 554 63,16
1721 Verschluß einer Harnröhrenfistel durch Naht 554 63,16
1722 Verschluß einer Harnröhrenfistel durch plastische Operation 1110 126,54
1723 Operative Versorgung einer Harnröhren- und/oder Harnblasenverletzung 1660 189,24
1724 Plastische Operation zur Beseitigung einer Striktur der Harnröhre oder eines Harnröhrendivertikels, je Sitzung 1660 189,24
1728 Katheterisierung der Harnblase beim Mann 59 6,73
1729 Spülung der Harnblase beim Mann und/oder Instillation von Arzneimitteln - einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula - 104 11,86
1730 Katheterisierung der Harnblase bei der Frau 37 4,22
Wird eine Harnblasenkatheterisierung lediglich ausgeführt, um eine gynäkologische Untersuchung nach Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung nach Nummer 7 nicht berechnungsfähig.    
1731 Spülung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten - einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula - 74 8,44
1732 Einlegung eines Verweilkatheters - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1728 oder Nummer 1730 - 74 8,44
Neben der Leistung nach Nummer 1732 ist die Leistung nach Nummer 1733 nicht berechnungsfähig.    
1733 Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter 40 4,56
1737 Meatomie 74 8,44
1738 Plastische Versorgung einer Meatusstriktur 554 63,16
1739 Unblutige Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung 60 6,84
1740 Operative Beseitigung einer Paraphimose 296 33,74
1741 Phimoseoperation 370 42,18
1742 Operative Durchtrennung des Frenulum praeputii 85 9,69
1745 Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu Nummer 1746 554 63,16
1746 Operation einer Epispadie oder Hypospadie 1110 126,54
1747 Penisamputation 554 63,16
1748 Penisamputation mit Skrotumentfernung und Ausräumung der Leistendrüsen - einschließlich Verlagerung der Harnröhre - 2220 253,08
1749 Anlage einer einseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus 2500 285,--
1750 Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus 3200 364,80
1751 Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und Stanzungen der Glans penis und Corpora cavernosa bei Priapismus 924 105,34
1752 Operative Implantation einer hydraulisch regulierbaren Penis-Stützprothese 2500 285,--
1753 Entfernen einer Penisprothese 550 62,70
1754 Direktionale doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern einschließlich graphischer Registrierung - 180 20,52
1755 Unterbindung eines Samenleiters - auch mit Teilresektion -, als selbständige Leistung 463 52,78
1756 Unterbindung beider Samenleiter - auch mit Teilresektion(en) -, als selbständige Leistung 832 94,85
1757 Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer anderen Operation 554 63,16
1758 Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters 1110 126,54
1759 Transpenile oder transskrotale Venenembolisation 2800 319,20
1760 Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung der Vena spermatica (Bauchschnitt) 1480 168,72
1761 Operation eines Wasserbruchs 739 84,25
1762 Inguinale Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung 1200 136,80
1763 Einlegen einer Hodenprothese 740 84,36
1764 Entfernen einer Hodenprothese 460 52,44
1765 Hodenentfernung - gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung derselben Seite -, einseitig 739 84,25
1766 Hodenentfernung - gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) -, beidseitig 1200 136,80
1767 Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial 463 52,78
1768 Operation eines Leistenhodens, einseitig 1200 136,80
1769 Operation eines Leistenhodens, beidseitig 1480 168,72
1771 Entfernung eines Nebenhodens, als selbständige Leistung 924 105,34
1772 Entfernung beider Nebenhoden, als selbständige Leistung 1480 168,72
1775 Behandlung der Prostata mittels physikalischer Heilmethoden (auch Massage) - gegebenenfalls mit Gewinnung von Prostata-Exprimat - 45 5,13
1776 Eröffnung eines Prostataabszesses vom Damm aus 370 42,18
1777 Elektro- oder Kryo-(Teil-)resektion der Prostata 924 105,34
1778 Operative Entfernung eines Prostataadenoms, auch transurethral 1850 210,90
1779 Totale Entfernung der Prostata einschließlich der Samenblasen 2590 295,26
1780 Plastische Operation zur Behebung der Harninkontinenz 1850 210,90
1781 Operative Behandlung der Harninkontinenz mittels Implantation eines künstlichen Schließmuskels 2770 315,78
1782 Transurethrale Resektion des Harnblasenhalses bei der Frau 1110 126,54
1783 Pelvine Lymphknotenausräumung, als selbständige Leistung 1850 210,90
1784 Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich pelviner Lymphknotenentfernung 3500 399,--
1785 Zystoskopie 207 23,60
1786 Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial 355 40,47
1787 Kombinierte Zystourethroskopie 252 28,73
1788 Zystoskopie mit Harnleitersondierung 296 33,74
1789 Chromozystoskopie - einschließlich intravenöser Injektion - 325 37,05
1790 Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) - einschließlich Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken - 370 42,18
1791 Tonographische Untersuchung der Harnblase und/oder Funktionsprüfung des Schließmuskels einschließlich Katheterisierung 148 16,87
1792 Uroflowmetrie einschließlich Registrierung 212 24,17
1793 Manometrische Untersuchung der Harnblase mit fortlaufender Registrierung - einschließlich physikalischer Provokationstests - 400 45,60
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert berechnungsfähig.    
1794 Simultane, elektromanometrische Blasen- und Abdominaldruckmessung mit fortlaufender Registrierung - einschließlich physikalischer Provokationstests - 680 77,52
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen ist gesondert berechnungsfähig.    
Neben der Leistung nach Nummer 1794 ist die Leistung nach Nummer 1793 nicht berechnungsfähig.    
1795 Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung 273 31,12
1796 Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation 739 84,25
1797 Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung 355 40,47
1798 Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung - einschließlich physikalischer Provokationstests - 550 62,70
Neben den Leistungen nach den Nummern 1793, 1794 und 1798 sind die Leistungen nach den Nummern 1700, 1701, 1710, 1728, 1729, 1730, 1731, 1732 und 1733 nicht berechnungsfähig.    
1799 Nierenbeckendruckmessung 150 17,10
1800 Zertrümmerung und Entfernung von Blasensteinen unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung ....... 1480 168,72
1801 Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten - gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters - .. 1480 168,72
1802 Transurethrale Eingriffe in der Harnblase (z.B. Koagulation kleiner Geschwülste und/oder Blutungsherde und/oder Fremdkörperentfernung) unter endoskopischer Kontrolle - auch einschließlich Probeexzision - ................... 739 84,25
1803 Transurethrale Resektion von großen Harnblasengeschwülsten unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung .......................................... 1110 126,54
  Neben der Leistung nach Nummer 1803 ist die Leistung nach Nummer 1802 nicht berechnungsfähig.    
1804 Operation von Harnblasendivertikel(n), als selbständige Leistung ............................ 1850 210,90
1805 Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion .................................... 1850 210,90
1806 Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters . 2220 253,08
1807 Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon ............................................ 4070 463,98
1808 Totale Exstirpation der Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter - gegebenenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfernung - .......................... 4800 547,20
1809 Totale retroperitoneale Lymphadenektomie ......... 4610 525,54
1812 Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters .................................. 340 38,76
  Die Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungsfähig.    
1814 Harnleiterbougierung ............................. 900 102,60
1815 Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen - gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums - 1110 126,54
  Die Kosten für die Schlinge sind nicht gesondert berechnungsfähig.    
1816 Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbständige Leistung ......................................... 481 54,83
1817 Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s) .............................. 2220 253,08
1818 Ureterektomie - gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette - ............................... 2770 315,78
1819 Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose ............................ 3750 427,50
       
1823 Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, einseitig ........................................ 2590 295,26
1824 Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, beidseitig ....................................... 3330 379,62
1825 Harnleiterplastik (z.B. durch Harnblasenlappen) einschließlich Antirefluxplastik ................. 2770 315,78
1826 Eröffnung eines paranephritischen Abszesses ...... 463 52,78
1827 Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung - gegebenenfalls einschließlich Stein- und/oder Tumorentfernung -, zusätzlich zu den Leistungen nach Nummer 1785, 1786 oder 1787 ................. 1500 171,--
1828 Ureterpyeloskopie - gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung - ................. 1500 171,--
1829 Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters) ..................................... 2590 295,26
1829a Ureterolyse, als selbständige Leistung ........... 1110 126,54
  Die Leistungen nach den Nummern 1829 und 1829a sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
1830 Operative Freilegung einer Niere - gegebenenfalls mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses - .............. 1110 126,54
1831 Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbständige Leistung ............................ 1480 168,72
1832 Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung ............................... 1660 189,24
1833 Wechsel eines Nierenfistelkatheters einschließlich Spülung und Verband ............... 237 27,02
1834 Operation eines aberrierenden Nierengefäßes - ohne Eröffnung des Nierenbeckens -, als selbständige Leistung ............................ 1480 168,72
1835 Trennung der Hufeisenniere ....................... 3230 368,22
1836 Nierenpolresektion, als selbständige Leistung ......................................... 2770 315,78
1837 Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation ................................ 1660 189,24
1838 Nierensteinentfernung durch Pyelotomie ........... 2220 253,08
1839 Nierenausgußsteinentfernung durch Nephrotomie .... 2770 315,78
1840 Nierenbeckenplastik .............................. 2770 315,78
1841 Nephrektomie ..................................... 2220 253,08
1842 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) - ............. 3230 368,22
1843 Nephrektomie - einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) - ............. 4160 474,24
1845 Implantation einer Niere ......................... 4990 568,86
1846 Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden .... 4160 474,24
1847 Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation .............................. 3230 368,22
1848 Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation .................................. 2220 253,08
1849 Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation .................................. 3500 399,--
1850 Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere ......................... 6500 741,--
1851 Perkutane Anlage einer Nierenfistel - gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband - ................... 1250 142,50
1852 Transkutane Pyeloskopie - einschließlich Bougierung der Nierenfistel - .................... 700 79,80
1853 Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung .................................. 1200 136,80
  Neben der Leistung nach Nummern 1853 ist die Leistung nach Nummer 1852 nicht berechnungsfähig.    
1858 Operative Entfernung einer Nebenniere ............ 3230 368,22
1859 Operative Entfernung beider Nebennieren .......... 4160 474,24
1860 Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie - einschließlich Probeortung, Grob- und/oder Feineinstellung, Dokumentation und Röntgenkontrolle -, je Sitzung ................... 6000 684,--
 
 
Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM
L. Chirurgie, Orthopädie
Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung    
  2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde 70 7,98
  2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht 130 14,82
  2002 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht 160 18,24
  2003 Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde 130 14,82
  2004 Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht 240 27,36
  2005 Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht 400 45,60
Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.    
  2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde - 63 7,18
  2007 Entfernung von Fäden oder Klammern 40 4,56
  2008 Wund- oder Fistelspaltung 90 10,26
  2009 Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers 100 11,40
  2010 Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen 379 43,21
  2015 Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang - gegebenenfalls einschließlich Spülung - 60 6,84
II. Extremitätenchirurgie    
  2029 Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität 50 5,70
  2030 Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie - gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels - 130 14,82
  2031 Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage 189 21,55
  2032 Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage 250 28,50
  2033 Extraktion eines Finger- oder Zehennagels 57 6,50
  2034 Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel 114 13,--
  2035 Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe - auch mit Defektdeckung - 180 20,52
  2036 Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange 45 5,13
  2040 Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z.B. Hämangiom) 554 63,16
  2041 Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik 700 79,80
  2042 Kreuzlappenplastik an einem Finger einschließlich Trennung 1100 125,40
  2043 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung ohne Osteotomie 1450 165,30
  2044 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung einschließlich Osteotomie 1700 193,80
  2045 Operation der Doppelbildung an einem Fingergelenk 600 68,40
  2050 Fingerverlängerung mittels Knochentransplantation einschließlich Fernlappenplastik 1800 205,20
  2051 Operation eines Ganglions (Hygroms) an einem Hand- oder Fußgelenk 600 68,40
  2052 Operation eines Ganglions an einem Fingergelenk 554 63,16
  2053 Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung 2400 273,60
  2054 Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie 2400 273,60
  2055 Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unterarmbereich 7000 798,--
  2056 Replantation eines Armes oder eine Beines 8000 912,--
  2060 Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks (Finger-, Zehengelenk) 230 26,22
  2061 Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060 74 8,44
  2062 Drahtstiftung zur Fixierung von mehreren kleinen Gelenken, Drahtstiftung an der Daumenbasis oder an der Mittelhand oder am Mittelfuß mittels gekreuzter Drähte 370 42,18
  2063 Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2062 126 14,36
  2064 Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung 924 105,34
  2065 Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung 250 28,50
  2066 Eröffnung der Hohlhandphlegmone 450 51,30
  2067 Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern) 1660 189,24
  2070 Muskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven 1660 189,24
  2071 Umbildung des Unterarmstumpfes zum Greifapparat 1850 210,90
  2072 Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung 463 52,78
  2073 Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde - 650 74,10
  2074 Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels 1100 125,40
  2075 Sehnenverkürzung oder -raffung 924 105,34
  2076 Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung 950 108,30
  2080 Stellungskorrektur der Hammerzehe mittels Sehnendurchschneidung 463 52,78
  2081 Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/oder plastischer Sehnenoperation - gegebenenfalls mit Osteotomie und/oder Resektion eines Knochenteils - 924 105,34
  2082 Operative Herstellung eines Sehnenbettes einschließlich einer alloplastischen Einlage an der Hand - 1650 188,10
  2083 Freie Sehnentransplantation 1650 188,10
  2084 Sehnenscheidenstenosenoperation - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision - 407 46,40
  2087 Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose 924 105,34
  2088 Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose 1100 125,40
  2089 Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose und mit Strangresektion an einzelnen Fingern gegebenenfalls einschließlich Z- und/oder Zickzackplastiken - 1800 205,20
  2090 Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium, je Sitzung 63 7,18
  2091 Sehnenscheidenradikaloperation(Tendosynovektomie)- gegebenenfalls mit Entfernung von vorspringenden Knochenteilen und Sehnenverlagerung - 924 105,34
  2092 Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers 750 85,50
  2093 Spülung bei liegender Drainage 50 5,70
III. Gelenkchirurgie    
Allgemeine Bestimmungen
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
2100 Naht der Gelenkkapsel eines Finger- oder Zehengelenks ..................................... 278 31,69
2101 Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks ....................................... 554 63,16
2102 Naht der Gelenkkapsel eines Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks oder eines Wirbelgelenks .................................... 1110 126,54
2103 Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk - gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen - ........................................ 1850 210,90
2104 Bandplastik des Kniegelenks (plastischer Ersatz von Kreuz- und/oder Seitenbändern) ............... 2310 263,34
2105 Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenks ........................ 550 62,70
2106 Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose .................... 1110 126,54
2110 Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk ... 750 85,50
2111 Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk ....... 1110 126,54
2112 Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk ....................................... 1480 168,72
2113 Synovektomie in einem Hüftgelenk ................. 1850 210,90
2117 Meniskusoperation ................................ 1480 168,72
2118 Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk ... 463 52,78
2119 Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk ...................... 1480 168,72
2120 Denervation eines Finger- oder Zehengelenks ...... 650 74,10
2121 Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks ...................................... 1300 148,20
2122 Resektion eines Finger- oder Zehengelenks ........ 407 46,40
2123 Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks ... 1110 126,54
2124 Resektion eines Ellenbogen-, Schulter-, Hüft- oder Kniegelenks ................................. 1850 210,90
2125 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk ................. 2220 253,08
2126 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende - gegebenenfalls mit Osteosynthese - .................................. 2770 315,78
2130 Operative Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks ..................................... 650 74,10
2131 Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks ....................................... 1300 148,20
2132 Operative Versteifung eines Hüftgelenks - auch einschließlich Fixation durch Knochenspäne oder alloplastisches Material - ....................... 2770 315,78
2133 Operative Versteifung eines Kniegelenks .......... 2100 239,40
2134 Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks .... 924 105,34
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks ....................................... 1400 159,60
2136 Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks 1660 189,24
2137 Arthroplastik eines Schultergelenks .............. 2100 239,40
2140 Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese ........... 1000 114,--
2141 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese ................................... 1800 205,20
2142 Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks ....................................... 2700 307,80
2143 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks ................ 4860 554,04
2144 Operativer Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks ................................. 3600 410,40
2145 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks ......... 6480 738,72
2146 Operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks .................................. 1800 205,20
2147 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks ...................... 3240 369,36
2148 Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie - auch Pfannendachplastik - ..... 2100 239,40
2149 Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate .................................... 2770 315,78
2150 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne ....................................... 4980 567,72
2151 Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) ..................... 3700 421,80
2152 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) ................. 6660 759,24
2153 Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik) .............................. 3700 421,80
2154 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik) .............................. 6660 759,24
2155 Eröffnung eines vereiterten Finger- oder Zehengelenks ..................................... 148 16,87
2156 Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks ....................................... 463 52,78
2157 Eröffnung eines vereiterten Schulter- oder Ellenbogen- oder Hüft- oder Kniegelenks oder von Gelenken benachbarter Wirbel ..................... 924 105,34
2158 Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe ..... 370 42,18
2159 Exartikulation einer Hand oder eines Fußes ....... 924 105,34
2160 Exartikulation in einem Ellenbogen- oder Kniegelenk ....................................... 1110 126,54
2161 Exartikulation in einem Schultergelenk ........... 1290 147,06
2162 Exartikulation in einem Hüftgelenk ............... 1480 168,72
2163 Operative Entfernung einer Schultergürtelhälfte .. 1850 210,90
2164 Operative Entfernung einer Beckenhälfte einschließlich plastischer Deckung, auch in mehreren Sitzungen ............................... 3700 421,80
2165 Beckenosteotomie einschließlich Osteosynthese und/oder Spanverpflanzung einschließlich Entnahme des Spanmaterials - gegebenenfalls auch mit Reposition einer Hüftluxation - .................. 6000 684,--
2167 Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement ......................... 3200 364,80
2168 Operative Entfernung einer Kniegelenksendoprothese - einschließlich operativer Versteifung des Gelenks - ............. 3200 364,80
2170 Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder eines Finger- oder Zehengliedteils - einschließlich plastischer Deckung - ............. 463 52,78
2171 Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti - einschließlich plastischer Deckung - ............. 1110 126,54
2172 Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens - einschließlich plastischer Deckung - ........................................ 924 105,34
2173 Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich - einschließlich plastischer Deckung - ........................................ 1110 126,54
2174 Amputation im Oberschenkelbereich - einschließlich plastischer Deckung - ............. 1290 147,06
2181 Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks ................... 227 25,88
2182 Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks ... 379 43,21
2183 Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z.B. Crutchfieldzange) .......................... 740 84,36
2184 Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen ..................................... 1000 114,--
2189 Arthroskopische Operation mit Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus im Kniegelenk - gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des Hoffa`schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper - ................. 1500 171,--
2190 Arthroskopische erhaltende Operation an einem Meniskus (z.B. Meniskusnaht, Refixation) in einem Kniegelenk .............................. 1800 205,20
2191 Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands an einem Kniegelenk - einschließlich Kapselnaht - ..................................... 2000 228,--
2192 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 für die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bands in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung ................................ 500 57,--
2193 Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftgelenk bei chronischer Gelenkentzündung - gegebenenfalls einschließlich Abtragung von Osteophyten ......... 1800 205,20
2195 Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk - zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193 - ...... 300 34,20
2196 Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopischen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193 ................. 250 28,50
 
IV. Gelenkluxationen
Allgemeine Bestimmungen
Bei Einrenkung von Luxationen sind Verbände Bestandteil der Leistung.
2203 Einrenkung der Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang 739 84,25
2204 Einrenkung alter Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang 1110 126,54
2205 Einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenks 93 10,60
2206 Einrenkung der alten Luxation eines Finger- oder Zehengelenks 140 15,96
2207 Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks 148 16,87
2208 Einrenkung der alten Luxation eines Daumengelenks 220 25,08
2209 Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks mit Anlegen eines Drahtzuges 370 42,18
2210 Operative Einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenks 407 46,40
2211 Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks 278 31,69
2212 Einrenkung der alten Luxation eines Hand- oder Fußgelenks 420 47,88
2213 Operative Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks 1110 126,54
2214 Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks 370 42,18
2215 Einrenkung der alten Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks 540 61,56
2216 Operative Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks 1850 210,90
2217 Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks 370 42,18
2218 Einrenkung der alten Luxation eines Schultergelenks 540 61,56
2219 Operative Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks 1850 210,90
2220 Operation der habituellen Luxation eines Schultergelenks mit Spanübertragung 2250 256,50
2221 Einrenkung der Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe 111 12,65
2222 Einrenkung der alten Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe 170 19,38
2223 Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks 400 45,60
2224 Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks mit Osteosynthese 800 91,20
2225 Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks mit Osteosynthese und Rekonstruktion des Bandapparates 1000 114,--
2226 Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks 120 13,68
2230 Operation der Luxation einer Kniescheibe 900 102,60
2231 Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks 739 84,25
2232 Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks 1110 126,54
2233 Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks 550 62,70
2234 Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233 473 53,92
2235 Operation der habituellen Luxation eines Kniegelenks 1660 189,24
2236 Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation - einschließlich Rekonstruktion des Kapselbandapparates - 1850 210,90
2237 Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation mit Rekonstruktion des Kopfes und/oder der Hüftpfanne - einschließlich Osteosynthese und Rekonstruktion des Kapselbandapparates - 2770 315,78
2238 Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation nach Nummer 2237 - einschließlich Revision des Nervus ischiadicus und gegebenenfalls mit Naht desselben - 3230 368,22
2239 Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation 1480 168,72
2240 Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation mit Pfannendachplastik - auch mit Knocheneinpflanzung oder Beckenosteotomie - 2770 315,78
2241 Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation mit Pfannendachplastik oder Beckenosteotomie und/oder Umstellungsosteotomie einschließlich Osteosynthese 4500 513,--
V. Knochenchirurgie    
2250 Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen 463 52,78
2251 Umstellungsosteotomie eines großen Knochens (Röhrenknochen des Oberarms, Unterarms, Oberschenkels, Unterschenkels) ohne Osteosynthese 1290 147,06
2252 Umstellungsosteotomie eines großen Knochens mit Osteosynthese 1850 210,90
2253 Knochenspanentnahme 647 73,76
2254 Implantation von Knochen 739 84,25
2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne) 1480 168,72
2256 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen 463 52,78
2257 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen 800 91,20
2258 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken 1200 136,80
2259 Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach 1500 171,--
2260 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Osteosynthese - 1850 210,90
2263 Resektion eines kleinen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils - mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z.B. bei Tumorexstirpation) 1660 189,24
2265 Resektion eines großen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z.B. bei Tumorexstirpation) - 2770 315,78
2266 Resektion eines Darmbeinknochens 1850 210,90
2267 Knochenzerbrechung 463 52,78
2268 Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat 1800 205,20
2269 Operation der Pseudarthrose des Os naviculare mit Spanentnahme vom Beckenkamm oder Verschraubung 1800 205,20
2273 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens - einschließlich Anbringens eines Distraktors - 924 105,34
2274 Osteotomie eines großen Röhrenknochens - einschließlich Anbringens eines Distraktors - 1850 210,90
2275 Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie 2310 263,34
2276 Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese 2770 315,78
2277 Redressement einer Beinverkrümmung 567 64,64
2278 Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik) 3500 399,--
2279 Chemonukleolyse 600 68,40
2280 Redressement des Rumpfes bei schweren Wirbelsäulenverkrümmungen 1135 129,39
2281 Perkutane Nukleotomie (z.B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hochdruckverfahren) 1400 159,60
2282 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseitiger Wirbelbogenresektion oder -fensterung in einem Segment, Nervenwurzellösung, Prolapsabtragung und Bandscheibenausräumung 1480 168,72
2283 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles in zwei oder drei Segmenten, ein- oder beidseitig, auch mit Resektion des ganzen Bogens (totale Laminektomie) 1850 210,90
2284 Stabilisierende operative Maßnahmen (z.B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283 554 63,16
2285 Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes - einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung - 1480 168,72
2286 Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese - einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material - 2500 285,--
2287 Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung 3700 421,80
2288 Osteotomien am Rippenbuckel, zusätzlich zu Nummer 2286 oder Nummer 2287 550 62,70
2289 Neueinpflanzung einer Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung an der Wirbelsäule - einschließlich Entfernung der alten Vorrichtung - 4000 456,--
2290 Stellungskorrektur und Fusion eines oder mehrerer Wirbelsegmente an Brustwirbelsäule und/oder Lendenwirbelsäule bei ventralem Zugang - auch mit Knocheneinpflanzung - 2770 315,78
2291 Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose 920 104,88
2292 Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333 1110 126,54
2293 Operation einer Steißbeinfistel 370 42,18
2294 Steißbeinresektion 554 63,16
2295 Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus 463 52,78
2296 Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung 924 105,34
2297 Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und anschließender Gelenkplastik und/oder Mittelfußosteotomie einschließlich der Leistungen nach den Nummern 2295 und 2296 1180 134,52
VI. Frakturbehandlung    
2320 Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschließlich Tamponade - gegebenenfalls einschließlich Wundverband - 189 21,55
2321 Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens -gegebenenfalls einschließlich Wundverband - 227 25,88
2322 Aufrichtung gebrochener Wirbel im Durchhang 757 86,30
2323 Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer 757 86,30
2324 Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins 152 17,33
2325 Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins - einschließlich Nagelung und/oder Drahtung - 567 64,64
2326 Einrichtung eines gebrochenen Schulterblattes oder des Brustbeins 227 25,88
2327 Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens 473 53,92
2328 Einrichtung gebrochener Unterarmknochen 341 38,87
2329 Einrichtung des gebrochenen Beckens 473 53,92
2330 Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens 757 86,30
2331 Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes 227 25,88
2332 Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen 2500 285,--
2333 Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/oder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken mit stabilisierenden Maßnahmen 3700 421,80
2334 Operative Stabilisierung einer Brustwandseite 2800 319,20
2335 Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen 473 53,92
2336 Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe - auch mit Fremdmaterial - 650 74,10
2337 Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen 76 8,66
2338 Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen 152 17,33
2338a Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers - einschließlich Fixation durch Osteosynthese - 185 21,09
2339 Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese 379 43,21
2340 Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches 554 63,16
2344 Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation 1110 126,54
2345 Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung des Fersenbeinbruches 924 105,34
2346 Beck'sche Bohrung 278 31,69
2347 Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z.B. Mittelhand, Mittelfuß) 370 42,18
2348 Nagelung und/oder Drahtung eines kleinen Röhrenknochens (z.B. Mittelhand, Mittelfuß) bei offenem Knochenbruch 555 63,27
2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens 1110 126,54
2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch 1660 189,24
2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses 1480 168,72
2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines Schenkelhalses bei offenem Knochenbruch 2220 253,08
2353 Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen 185 21,09
2354 Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung (mit Metallplatten) aus großen Röhrenknochen 370 42,18
2355 Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs 1110 126,54
2356 Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner - auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan - 1480 168,72
2357 Operative Wiederherstellung einer gebrochenen Hüftpfanne einschließlich Fragmentfixation 2770 315,78
2358 Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge 2100 239,40
VII. Chirurgie der Körperoberfläche    
2380 Überpflanzung von Epidermisstücken 310 35,34
2381 Einfache Hautlappenplastik 370 42,18
2382 Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation 739 84,25
2383 Vollhauttransplantation - auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle - 1000 114,--
2384 Knorpeltransplantation (z.B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe) 739 84,25
2385 Transplantation eines haartragenden Hautimplantates oder eines Dermafett-Transplantates - auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle - 1200 136,80
2386 Schleimhauttransplantation - einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung - 688 78,43
2390 Deckung eines überhandflächengroßen, zusammenhängenden Hautdefektes mit speziell aufbereiteten freien Hauttransplantaten 1330 151,62
2391 Freie Verpflanzung eines Hautlappens mittels zwischenzeitlicher Stielbildung, in mehreren Sitzungen 1500 171,--
2392 Anlage eines Rundstiellappens 900 102,60
2392a Exzision einer großen, kontrakten und funktionsbehinderten Narbe - einschließlich plastischer Deckung - 1000 114,--
2393 Interimistische Implantation eines Rundstiellappens (Zwischentransport) 739 84,25
2394 Implantation eines Rundstiellappens - einschließlich Modellierung am Ort - 2200 250,80
2395 Gekreuzte Beinlappenplastik 2500 285,--
2396 Implantation eines Hautexpanders 900 102,60
2397 Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung 600 68,40
2400 Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche 111 12,65
2401 Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z.B. Haut, Schleimhaut, Lippe) 133 15,16
2402 Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z.B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z.B. Zunge) 370 42,18
2403 Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst 133 15,16
2404 Exzision einer größeren Geschwulst (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom) 554 63,16
2405 Entfernung eines Schleimbeutels 370 42,18
2407 Exzision einer ausgedehnten, auch blutreichen Geschwulst - gegebenenfalls einschließlich ganzer Muskeln - und Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes 2310 263,34
2408 Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla 1100 125,40
2410 Operation eines Mammatumors 739 84,25
2411 Absetzen einer Brustdrüse 924 105,34
2412 Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur 1400 159,60
2413 Absetzen einer Brustdrüse mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete (Radikaloperation) 2310 263,34
2414 Reduktionsplastik der Mamma 2800 319,20
2415 Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik - gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese - 2000 228,--
2416 Aufbauplastik nach Mammaamputation -gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese - 3000 342,--
2417 Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle 800 91,20
2418 Replantation einer verpflanzten Mamille 800 91,20
2419 Rekonstruktion einer Mamille aus einer großen Labie oder aus der Mamma der gesunden Seite, auch zusätzlich zur Aufbauplastik 1200 136,80
2420 Implantation oder operativer Austausch einer Mammaprothese, als selbständige Leistung 1100 125,40
2421 Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs 600 68,40
2427 Tiefreichende, die Faszie und die darunterliegenden Körperschichten durchtrennende Entlastungsinzision(en) - auch mit Drainage(n) - 400 45,60
2428 Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels 80 9,12
2429 Eröffnungen disseminierter Abszeßbildungen der Haut (z.B. bei einem Säugling) 220 25,08
2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses 303 34,54
2431 Eröffnung eines Karbunkels - auch mit Exzision - 379 43,21
2432 Eröffnung einer Phlegmone 473 53,92
2440 Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung 800 91,20
2441 Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe 400 45,60
2442 Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung 900 102,60
2443 Totale Entfernung des Narbengewebes im ehemaligen Augenlidgebiet als vorbereitende operative Maßnahme zur Rekonstruktion eines Augenlides 800 91,20
2444 Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid 300 34,20
2450 Operation des Rhinophyms 600 68,40
2451 Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung -einschließlich Muskelplastiken und/oder Aufhängung mittels Faszie - 2500 285,--
2452 Exstirpation einer Fettschürze - einschließlich plastischer Deckung des Grundes - 1400 159,60
2453 Operation des Lymphödems einer Extremität 2000 228,--
2454 Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität 924 105,34
VIII. Neurochirurgie    
2500 Hebung einer gedeckten Impressionsfraktur des Schädels 1850 210,90
2501 Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels - einschließlich Reimplantation von Knochenstücken - 3100 353,40
2502 Operation eines epiduralen Hämatoms 2750 313,50
2503 Operation einer frischen Hirnverletzung mit akutem subduralem und/oder intrazerebralem Hämatom 5250 598,50
2504 Operation einer offenen Hirnverletzung mit Dura- und/oder Kopfschwartenplastik 4500 513,--
2505 Operation des akuten subduralen Hygroms oder Hämatoms beim Säugling oder Kleinkind 3000 342,--
2506 Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung 3750 427,50
2507 Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) - gegebenenfalls einschließlich Drainage - 1800 205,20
2508 Operative Versorgung einer frischen frontobasalen Schädelhirnverletzung 4500 513,--
2509 Totalexstirpation eines Hirnabszesses 3750 427,50
2510 Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms 4000 456,--
2515 Bohrlochtrepanation des Schädels 1000 114,--
2516 Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn 1500 171,--
2517 Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn - einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels - 2250 256,50
2518 Eröffnung der hinteren Schädelgrube 2700 387,--
2519 Trepanation bei Kraniostenose 2250 256,50
2525 Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind 4000 456,--
2526 Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns 3750 427,50
2527 Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion 5250 598,50
2528 Exstirpation eines Tumors der Mittellinie (Kraniopharyngeom, intraventrikulärer Tumor, Hypophysentumor) oder eines Schädelbasistumors 7500 855,--
2529 Operation einer intrakranialen Gefäßmißbildung (Aneurysma oder arteriovenöses Angiom) 8000 912,--
2530 Intrakraniale Embolektomie 7500 855,--
2531 Intrakraniale Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation 7500 855,--
2535 Resektion einer Gehirnhemisphäre 6000 684,--
2536 Resektion eines Gehirnlappens 4500 513,--
2537 Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata 6250 712,50
2538 Operation einer Enzephalozele der Konvexität 3750 427,50
2539 Operation einer frontobasal gelegenen Enzephalozele 6250 712,50
2540 Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem 4500 513,--
2541 Ventrikulozisternostomie 4500 513,--
2542 Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung 1800 225,--
2550 Exstirpation eines Kleinhirntumors 5000 570,--
2551 Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors 7500 855,--
2552 Exstirpation eines retrobulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg 6250 712,50
2553 Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß 6000 684,--
2554 Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung 1800 205,20
2555 Eröffnung des Spinalkanals durch einseitige Hemilaminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel 1480 168,72
2556 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel 1850 210,90
2557 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel - einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen - 2400 273,60
2560 Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem 3750 427,50
2561 Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation 4620 526,68
2562 Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 - gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern - 2250 256,50
2563 Durchschneidung und/oder Zerstörung eines Nerven an der Schädelbasis 2310 263,34
2564 Offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark 4800 547,20
2565 Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich - einschließlich Foraminotomie - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 - 4100 467,40
2566 Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich - gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 - 3000 342,--
2570 Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks - gegebenenfalls einschließlich Implantation des Empfangsgerätes - 4500 513,--
2571 Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele 2650 302,10
2572 Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik 3230 368,22
2573 Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584 500 57,--
2574 Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal 2750 313,50
2575 Entfernung eines raumbeengenden intraduralen Prozesses im Wirbelkanal 3500 399,--
2576 Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors 4500 513,--
2577 Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses 4000 456,--
2580 Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven 554 63,16
2581 Freilegung und Exhairese eines pheripheren Trigeminusastes 924 105,34
2582 Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung 1800 205,20
2583 Neurolyse, als selbständige Leistung 924 105,34
2584 Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung 1480 168,72
2585 Nervenersatzplastik durch Implantation eines peripheren Nerven im Hand-/Armbereich 2600 296,40
2586 End-zu-End-Naht eines Nerven im Zusammenhang mit einer frischen Verletzung - einschließlich Wundversorgung - 1350 153,90
2587 Frühe Sekundärnaht eines peripheren Nerven 1850 210,90
2588 Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht ohne Verwendung eines autologen Transplantats 2100 239,40
2589 Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch autologes Transplantat (ohne die Leistung nach Nummer 2582) 2400 273,60
2590 Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse - auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie - 3000 342,--
2591 Interfaszikuläre Defektüberbrückung eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation desselben mit autologen Transplantaten und perineuraler mikrochirurgischer Naht 6000 684,--
2592 Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse, als selbständige Leistung 1800 205,20
2593 Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung, als selbständige Leistung 2770 315,78
2594 Transposition eines Nerven mit interfaszikulärer mikrochirurgischer Nervennaht 3000 342,--
2595 Nervenpfropfung 1600 182,40
2596 Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven 2400 273,60
2597 Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri 700 79,80
2598 Stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri 1400 159,60
2599 Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis 225 25,65
2600 Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis 1500 171,--
2601 Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich 1000 114,--
2602 Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion 1480 168,72
2603 Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion 3000 342,--
2604 Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal 1480 168,72
IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie    
2620 Operation der isolierten Lippenspalte 750 85,50
2621 Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik 1500 171,--
2622 Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte - einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken - 9000 1026,--
2625 Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum 1250 142,50
2626 Velopharyngoplastik 2500 285,--
2627 Verschluß des harten und weichen Gaumens 2000 228,--
2630 Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts - einschließlich Osteotomie und/oder Osteoplastik - 6000 684,--
2640 Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte 1200 136,80
2642 Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte 1850 210,90
2650 Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen 740 84,36
2651 Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer 550 62,70
2655 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie 950 108,30
2656 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion 620 70,68
2657 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie 760 86,64
2658 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion 500 57,--
2660 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung 400 45,60
2670 Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 500 57,--
2671 Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2675 oder 2676 300 34,20
2675 Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 850 96,90
2676 Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 250,80
2677 Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 700 79,80
2680 Einrenkung der Luxation des Unterkiefers 100 11,40
2681 Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers 400 45,60
2682 Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks 1400 159,60
2685 Reposition eines Zahnes 200 22,80
2686 Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 300 34,20
2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 1300 148,20
2688 Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung 750 85,50
2690 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte 1000 114,--
2691 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis 3600 410,40
2692 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte 1500 171,--
2693 Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur 1200 136,80
2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur 450 51,30
2695 Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate 2700 307,80
2696 Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig 500 57,--
2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung 350 39,90
2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer 1500 171,--
2699 Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer 2200 250,80
2700 Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme 350 39,90
2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen - 1800 205,20
2702 Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten - auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer 300 34,20
2705 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht - einschließlich Osteosynthese - 1700 193,80
2706 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer - einschließlich Osteosynthese 1300 148,20
2710 Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, als selbständige Leistung 1100 125,40
2711 Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2640 oder 2642 750 85,50
2712 Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers 3000 342,--
2715 Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - 2000 228,--
2716 Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen - 5000 570,--
2720 Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden - einschließlich Osteosynthese - 800 91,20
2730 Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 500 57,--
2732 Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten 2000 228,--
X. Halschirurgie    
2750 Eröffnung des Schlundes durch Schnitt 1110 126,54
2751 Tracheotomie 554 63,16
2752 Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste - gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins - 1350 153,90
2753 Divertikelresektion im Halsbereich 1660 189,24
2754 Operation einer Kiemengangfistel 1660 189,24
2755 Entfernung der Kropfgeschwulst oder Teilresektion der Schilddrüse 1850 210,90
2756 Ausschälung der Nebenschilddrüse (Parathyreoektomie) 2200 250,80
2757 Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane - 3700 421,80
2760 Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung 1200 136,80
XI. Gefäßchirurgie    
1. Allgemeine Verrichtungen    
2800 Venaesectio 275 31,35
2801 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung 463 52,78
2802 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung 2220 253,08
2803 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals, als selbständige Leistung 1480 168,72
2804 Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß 253 28,84
2805 Flußmessung(en) am freigelegten Blutgefäß 350 39,90
2807 Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz 739 84,25
2808 Operative Entnahme einer Vene zum Gefäßersatz 400 45,60
2809 Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen - einschließlich Wundversorgung - 740 84,36
2810 Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z.B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) - gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel - 5000 570,--
2. Arterienchirurgie    
2820 Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie 3140 357,96
2821 Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie mit Anlegen eines Shunts 4200 478,80
2822 Rekonstruktive Operation einer Armarterie 2300 262,20
2823 Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie 1850 210,90
2824 Operation des offenen Ductus Botalli oder einer anderen abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Verschluß 3000 342,--
2825 Operation einer abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Rekonstruktion 6500 741,--
2826 Operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Gefäßen im Thorax durch Rekonstruktion 6500 741,--
2827 Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax 7500 855,--
2828 Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch direkte Naht 3000 342,--
2829 Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch Gefäßersatz 5200 592,80
2834 Operative(r) Eingriff(e) an einem oder mehreren Gefäß(en) der Nieren, als selbständige Leistung 1480 168,72
2835 Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Stenose oder Verschluß 4500 513,--
2836 Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Aneurysma 5000 570,--
2837 Rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefäß 5000 570,--
2838 Rekonstruktive Operation einer Nierenarterie 4300 490,20
2839 Rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig 3000 342,--
2840 Rekonstruktive Operation an den Arterien eines Oberschenkels - auch Anlegung einer Gefäßprothese oder axillo-femorale Umleitung oder femoro-femorale Umleitung - 3000 342,--
2841 Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie 2000 228,--
2842 Rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels 3700 421,80
2843 Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel an den Extremitäten oder im Halsbereich 3700 421,80
2844 Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel im Brust- oder Bauchraum 5500 627,--
3. Venenchirurgie    
2880 Inzision eines Varixknotens 148 16,87
2881 Varizenexhairese, einseitig 1110 126,54
2882 Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig 1850 210,90
2883 Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste 1200 136,80
2885 Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst 1110 126,54
2886 Entfernung einer großen Blutadergeschwulst 2770 315,78
2887 Thrombektomie 2000 228,--
2888 Veno-venöse Umleitung (z.B. nach Palma) ohne Anlage eines arteriovenösen Shunts 3140 357,96
2889 Veno-venöse Umleitung (z.B. nach Palma) mit Anlage eines arteriovenösen Shunts 3700 421,80
2890 Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder Perforansligatur 350 39,90
2891 Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluß der Hohlvenen (Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypassoperation) - gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel - 3000 342,--
2895 Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse 1480 168,72
2896 Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat 2100 239,40
2897 Beseitigung eines arteriovenösen Shunts 1200 136,80
2898 Unterbrechung der Vena cava caudalis durch Filterimplantation 1500 171,--
2899 Unterbrechung der Vena cava caudalis nach Freilegung 2220 253,08
2900 Operation bei portalem Hochdruck durch Dissektion 3140 357,96
2901 Operation bei portalem Hochdruck durch venöse Anastomose 3700 421,80
2902 Operation bei portalem Hochdruck durch venöse Anastomose und Arterialisation 4620 526,68
4. Sympathikuschirurgie    
2920 Thorakale Sympathektomie 2000 228,--
2921 Lumbale Sympathektomie 1480 168,72
XII. Thoraxchirurgie    
2950 Resektion einer Rippe, als selbständige Leistung 739 84,25
2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung 1110 126,54
2952 Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe 1110 126,54
2953 Thorakoplastik 3140 357,96
2954 Thorakoplastik mit Höhleneröffnung - auch Jalousieplastik - 4620 526,68
2955 Thorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates - 5000 570,--
2956 Brustwandteilresektion 2100 239,40
2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung 3000 342,--
2959 Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates - 5100 581,40
2960 Operation einer Brustkorbdeformität (z.B. Trichterbrust) 3000 342,--
2970 Anlage einer Pleuradrainage (z.B. Bülau'sche Heberdrainage) 554 63,16
2971 Spülung des Pleuraraumes bei liegender Drainage - gegebenenfalls einschließlich Einbringung von Arzneimitteln - 148 16,87
2972 Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der Pleura, als selbständige Leistung 666 75,92
2973 Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung 2220 253,08
2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell 3140 357,96
2975 Dekortikation der Lunge 4800 547,20
2976 Ausräumung eines Hämatothorax 2000 228,--
2977 Thorakokaustik bei Spontanpneumothorax 739 84,25
2979 Operative Entfernung eines Pleuraempyems - gegebenenfalls einschließlich Rippenresektion(en) - 1110 126,54
2985 Thorakaler Eingriff am Zwerchfell 2220 253,08
2990 Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken 1110 126,54
2991 Thorakotomie mit Herzmassage 1480 168,72
2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung 1290 147,06
2993 Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen 1480 168,72
2994 Operative Eingriffe an der Lunge (z.B. Keilexzision, Herdenukleation, Ausschälung von Zysten) 2770 315,78
2995 Lob- oder Pneumonektomie 3140 357,96
2996 Lungensegmentresektion(en) 4000 456,--
2997 Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) 5100 581,40
2998 Bilobektomie 4800 547,20
2999 Pneumonektomie mit intraperikardialer Gefäßversorgung und/oder Ausräumung mediastinaler Lymphknoten 5600 638,40
3000 Bronchotomie zur Entfernung von Fremdkörpern oder Tumoren 2770 315,78
3001 Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz 5800 661,20
3002 Operative Kavernen- oder Lungenabszeßeröffnung 4800 547,20
3010 Sternotomie, als selbständige Leistung 1110 126,54
3011 Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal 4000 456,--
3012 Drainage des Mediastinums 554 63,16
3013 Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem 4000 456,--
XIII. Herzchirurgie    
3050 Operative Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation 1850 210,90
3051 Perfusion der Hirnarterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050 1290 147,06
3052 Perfusion der Koronararterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050 1110 126,54
3053 Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050 1110 126,54
3054 Operative extrathorakale Anlage einer assistierenden Zirkulation 1850 210,90
3055 Überwachung einer assistierenden Zirkulation, je angefangene Stunde Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur während einer Operation berechnungsfähig. 554 63,16
3060 Intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen 554 63,16
3065 Operation am Perikard, als selbständige Leistung 2000 228,--
3066 Operation der Pericarditis constrictiva 3140 357,96
3067 Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung 1480 168,72
3068 Anlage einer künstlichen Pulmonalisstammstenose 3140 357,96
3069 Shuntoperation an herznahen Gefäßen 3000 342,--
3070 Operative Anlage eines Vorhofseptumdefektes 3000 342,--
3071 Naht einer Myokardverletzung 3000 342,--
3072 Operativer Verschluß des Vorhofseptumdefektes vom Sekundum-Typ 3000 342,--
3073 Operativer Verschluß von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z.B. Sinus venosus) - auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung - 4000 456,--
3074 Komplette intraatriale Blutumleitung (totale Lungenvenenfehlmündung oder unkomplizierte Transposition der großen Arterien) 6500 741,--
3075 Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß - auch Thromboder Embolektomie - 3000 342,--
3076 Operative Entfernung eines Herztumors oder eines Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels 4800 547,20
3077 Operativer Verschluß eines Herzkammerscheidewanddefektes mittels direkter Naht 3000 342,--
3078 Operativer Verschluß eines Herzkammerscheidewanddefektes mittels Prothese 4000 456,--
3079 Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur 3000 342,--
3084 Valvuloplastik einer Herzklappe 3300 376,20
3085 Operative Korrektur einer Herzklappe 3140 357,96
3086 Operativer Ersatz einer Herzklappe 5600 638,40
3087 Operative Korrektur und/oder Ersatz mehrerer Herzklappen 7500 855,--
3088 Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation eines Versorgungsabschnittes 5600 638,40
3089 Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation mehrerer Versorgungsabschnitte 7500 855,--
3090 Operation von Anomalien der Koronararterien 4000 456,--
3091 Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen - ausschließlich der Schrittmacherbehandlung -) 4500 513,--
3095 Schrittmacher-Erstimplantation 2770 315,78
3096 Schrittmacher-Aggregatwechsel 1110 126,54
3097 Schrittmacher-Korrektureingriff - auch Implantation von myokardialen Elektroden - 2770 315,78
XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie    
3120 Diagnostische Peritonealspülung, als selbständige Leistung 300 34,20
3121 Choledochoskopie während einer intraabdominalen Operation 500 57,--
3122 Intraoperative Manometrie an den Gallenwegen (Prüfung des Papillenwiderstandes) 375 42,75
3125 Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus 1110 126,54
3126 Intrathorakaler Eingriff am Ösophagus 4000 456,--
3127 Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind 5000 570,--
3128 Operative Beseitigung einer angeborenen ösophagotrachealen Fistel 3000 342,--
3129 Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominalem Zugang 3000 342,--
3130 Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang 5000 570,--
3135 Eröffnung der Bauchhöhle zu diagnostischen Zwecken - gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme - 1110 126,54
3136 Eröffnung eines subphrenischen Abszesses 1110 126,54
3137 Eröffnung von Abszessen im Bauchraum 1110 126,54
3138 Anlage einer Magenfistel mit oder ohne Schrägkanalbildung 1600 182,40
3139 Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage 2770 315,78
3144 Naht der Magen- und/oder Darmwand nach Perforation oder nach Verletzung - einschließlich Spülung des Bauchraumes - 1900 216,60
3145 Teilresektion des Magens 2770 315,78
3146 Kardiaresektion 4000 456,--
3147 Totale Magenentfernung 4800 547,20
3148 Resektion des Ulcus pepticum 4000 456,--
3149 Umwandlungsoperation am Magen (z.B. Billroth II in Billroth I, Interposition) 5250 598,50
3150 Gastrotomie 1600 182,40
3151 Operative Einbringung eines Tubus in Ösophagus und/oder Magen als Notoperation 2700 307,80
3152 Spaltung des Pylorus (z.B. bei Pylorospasmus) 1900 216,60
3153 Pyloroplastik 3000 342,--
3154 Vagotomie am Magen 3000 342,--
3155 Vagotomie am Magen mit zusätzlichen Drainageverfahren (z.B. Anastomose, Pyloruserweiterung einschließlich Plastik) 4500 513,--
3156 Endoskopische Entfernung von Fäden nach Magenoperation oder von Fremdkörpern, zusätzlich zur Gastroskopie 450 51,30
3157 Magenteilresektion mit Dickdarmteilresektion 4620 526,68
3158 Gastroenterostomie 2220 253,08
3165 Operative Beseitigung von Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Duodenums 4000 456,--
3166 Operative Beseitigung der Atresien, Stenosen (Septen) und/oder Divertikeln des Jejunums oder des Ileums 3000 342,--
3167 Anastomose im Dünndarmgebiet - auch mit Teilresektion - 2220 253,08
3168 Jejuno-Zökostomie 2600 296,40
3169 Teilresektion des Kolons - auch mit Anastomose - 3750 427,50
3170 Kolektomie, auch subtotal - mit Ileostomie - 5250 598,50
3171 Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des Magen-Darmtraktes oder des Volvulus (auch im Säuglings- und Kleinkindalter) oder der Darminvagination 2500 285,--
3172 Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als selbständige Leistung 1600 182,40
3173 Operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels 1480 168,72
3174 Operative Beseitigung einer Darmduplikatur 2700 307,80
3175 Operation des Mekoniumileus 2700 307,80
3176 Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens 3500 399,--
3177 Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem Abdomen heraus 5000 570,--
3179 Faltung sämtlicher Dünndarmschlingen bei rezidivierendem Ileus 4000 456,--
3181 Langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom Dünndarm - gegebenenfalls einschließlich vom Dickdarm - mit Anastomose 3500 399,--
3183 Kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes mit Ileostoma 6500 741,--
3184 Lebertransplantation 7500 855,--
3185 Operation an der Leber (z.B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors) 3000 342,--
3186 Exstirpation der Gallenblase 2500 285,--
3187 Operation an den Gallengängen - gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase 3250 370,50
3188 Biliodigestive Anastomose mit Interposition eines Darmabschnittes 4200 478,80
3189 Operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der Gallengänge beim Säugling oder Kleinkind 4000 456,--
3190 Papillenexstirpation oder -Spaltung mit Eröffnung des Duodenums 2700 307,80
3192 Milzrevision, als selbständige Leistung 2000 228,--
3194 Präparation einer Pankreaszyste und Drainage derselben durch Interposition eines Darmabschnittes 3700 421,80
3195 Resektion des Kopfteils vom Pankreas 4620 526,68
3196 Resektion des Schwanzteils vom Pankreas 2220 253,08
3197 Resektion des ganzen Pankreas 4620 526,68
3198 Pankreoduodenektomie (z.B. nach Whipple) 5000 570,--
3199 Milzexstirpation 2220 253,08
3200 Appendektomie 1480 168,72
3202 Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt - gegebenenfalls einschließlich Resektion und Anastomose - 3000 342,--
3205 Anlage einer Endodrainage (z.B. Duodenum-Dünndarm-Leberpforte-Bauchhaut), zusätzlich zu anderen intraabdominalen Operationen 2250 256,50
3206 Enterostomie - auch einschließlich Katheterfistelung (Kolostomie, Transversumfistel) - 2250 256,50
3207 Anlegen eines Anus praeter 1480 168,72
3208 Verschlußoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht 1250 142,50
3209 Verschlußoperation für einen Anus praeter mit Darmresektion 1750 199,50
3210 Anlegen eines Anus praeter duplex transversalis 2000 228,--
3211 Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darmentleerung 120 13,68
3215 Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses 150 17,10
3216 Operation eines kongenitalen tiefreichenden Mastdarmverschlusses vom Damm aus oder der Analatresie 1200 136,80
3217 Operation der Anal- und Rektumatresie einschließlich Kolondurchzugsoperation 3750 427,50
3218 Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses mit Eröffnung der Bauchhöhle 2700 307,80
3219 Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses 278 31,69
3220 Operation submuköser Mastdarmfisteln 300 34,20
3221 Operation intramuskulärer Mastdarmfisteln 370 42,18
3222 Operation einer transsphinkterischen Mastdarmfistel - auch ihres verzweigten Gangsystems - 700 79,80
3223 Operation einer extrasphinkterischen Fistel oder Rundbogenfistel - auch jeweils ihres verzweigten Gangsystems - 850 96,90
3224 Peranale operative Entfernung von Mastdarmpolypen oder Mastdarmgeschwülsten - einschließlich Schleimhautnaht - 1150 131,10
3226 Peranale operative Entfernung einer Mastdarmgeschwulst mit Durchtrennung der Schließmuskulatur (Rectostomia posterior) - einschließlich Naht - 3500 399,--
3230 Manuelles Zurückbringen des Mastdarmvorfalles 120 13,68
3231 Operation des Mastdarmvorfalles bei Zugang vom After aus oder perineal 1150 131,10
3232 Operation des Mastdarmvorfalles mit Eröffnung der Bauchhöhle 2220 253,08
3233 Rektumexstirpation bei Zugang vom After aus - auch mit Kreuzbeinschnitt - 2800 319,20
3234 Rektale Myektomie (z.B. bei Megacolon congenitum) - auch mit Kolostomie - 3500 399,--
3235 Kombinierte Rektumexstirpation mit Laparotomie 5000 570,--
3236 Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels 111 12,65
3237 Blutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, als selbständige Leistung 370 42,18
3238 Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm Eine neben der Leistung nach Nummer 3238 erforderliche Rektoskopie ist nach Nummer 690 zusätzlich berechnungsfähig. 185 21,09
3239 Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschließmuskels 1800 205,20
3240 Operation der Hämorrhoidalknoten 554 63,16
3241 Hohe intraanale Exzision von Hämorrhoidalknoten (z.B. nach Miligan/Morgan) - auch mit Analplastik - 924 105,34
XV. Hernienchirurgie    
3280 Operation einer Diaphragmahernie ................. 2770 315,78
3281 Operation der Zwerchfellrelaxation ............... 2250 256,50
3282 Zurückbringen oder Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches ...................... 222 25,31
3283 Operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder Bauchnarbenbruches ............................... 1110 126,54
3284 Operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder Bauchnarbenbruches mit Muskel- und Faszienverschiebeplastik - auch mit Darmresektion - .................................. 2500 285,--
3285 Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches .. 1290 147,06
3286 Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches - gegebenenfalls mit Darmresektion - .................................. 2000 228,--
3287 Operation der Omphalozele (Nabelschnurhernie) oder der Gastroschisis beim Neugeborenen oder Kleinkind ........................................ 2500 285,--
3288 Operative Beseitigung eines Ductus omphaloentericus persistens oder einer Urachusfistel .................................... 2250 256,50
 
XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen
     
3300 Arthroskopie - gegebenenfalls mit Probeexzision - .................................. 500 57,--
3301 Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung ......................... 473 53,92
3302 Stellungsänderung oder zweites und folgendes Redressement im Verlaufe der Behandlung nach Nummer 3301 ...................................... 227 25,88
3305 Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung ........ 37 4,22
3306 Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule . 148 16,87
3310 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für eine Hand oder für einen Fuß mit oder ohne Positiv ........................ 76 8,66
3311 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkelstumpf ......................... 152 17,33
3312 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Oberschenkelstumpf mit Tubersitzausarbeitung ........................ 189 21,55
3313 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den ganzen Arm oder für das ganze Bein ....................................... 303 34,54
3314 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter ....... 379 43,21
3315 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken ........ 473 53,92
3316 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf ............. 757 86,30
3317 Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm ................. 946 107,84
3320 Anpassen von Kunstgliedern oder eines großen orthopädischen Hilfsmittels ...................... 95 10,83
  Unter "Große orthopädische Hilfsmittel" sind solche orthopädischen Hilfsmittel zu verstehen, deren Anpassen dem von Kunstgliedern vergleichbar ist. Unter "Anpassen" ist die durch den Arzt bewirkte Korrektur von bereits vorhandenen, anderweitig angefertigten Kunstgliedern oder großen orthopädischen Hilfsmitteln zu verstehen.    
3321 Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel (z.B. Kunstglied) ................................ 152 17,33
 
M. Laboratoriumsuntersuchungen
Allgemeine Bestimmungen 1.
Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds.
Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.
Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.
2.
Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussagefähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger bewertete Verfahren abrechnen.
3.
Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.
4.
Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht werden.
Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.
5.
Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clearance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).
6.
Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.
Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein.
Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden.
Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.
7.
Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.
8.
Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens "A" als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
9.
Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in Kurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefaßt:
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern;
Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten.
Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung "- gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung "- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet werden.
10.
Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative oder semiquantitative Bestimmungen.
11.
Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.
I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis
Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM
Allgemeine Bestimmungen
Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z.B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.
3500 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung 90 10,26
  Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Nummer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.    
3501 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) 60 6,84
3502 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch 120 13,68
3503 Hämatokrit 70 7,98
Mikroskopische Einzelbestimmung, je Meßgröße 60 6,84
Katalog    
3504 Erythrozyten    
3505 Leukozyten    
3506 Thrombozyten    
3508 Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z.B. Punktate, Sekrete, Stuhl) 80 9,12
3509 Mikroskopische Untersuchung nach einfacher Färbung (z.B. Methylenblau, Lugol), je Material 100 11,40
3510 Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.B. Gramfärbung), je Präparat 120 13,68
3511 Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung 50 5,70
  Können mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.    
  Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße 70 7,98
Katalog    
3512 Alpha-Amylase    
3513 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-T)    
3514 Glukose    
3515 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)    
3516 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)    
3517 Hämoglobin    
3518 Harnsäure    
3519 Kalium    
3520 Kreatinin    
3521 Lipase    
Untersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße 100 11,40
Katalog    
3523 Antistreptolysin (ASL)    
3524 C-reaktives Protein (CRP)    
3525 Mononukleosetest    
3526 Rheumafaktor (RF)    
3528 Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l) 130 14,82
3529 Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l) 150 17,10
3530 Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) 120 13.68
3531 Urinsediment 70 7,98
3532 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten - 90 10,26
II. Basislabor    
Allgemeine Bestimmungen
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Höchstwerte    
3541.H Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II 480 54,72
1. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen    
3550 Blutbild und Blutbildbestandteile 60 6,84
  Die Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung mindestens eines der folgenden Parameter, darf jedoch unabhängig von der Zahl der erbrachten Parameter aus demselben Probenmaterial nur einmal berechnet werden:    
  Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl.    
3551 Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550 20 2,28
3552 Retikulozytenzahl 70 7,98
2. Elektrolyte, Wasserhaushalt    
3555 Calcium 40 4,56
3556 Chlorid 30 3,42
3557 Kalium 30 3,42
3558 Natrium 30 3,42
3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel    
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3560 Glukose 40 4,56
3561 Glykierte Hämoglobine (HbA1, HbA1c) 200 22,80
3562.H1 Cholesterin 40 4,56
3563.H1 HDL-Cholesterin 40 4,56
3564.H1 LDL-Cholesterin 40 4,56
3565.H1 Triglyzeride 40 4,56
4. Proteine, Elektrophoreseverfahren    
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3570.H1 Albumin, photometrisch 30 3,42
3571 Immunglobulin (IgA, IgG, IgM), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Immunglobulin 150 17,10
3572 Immunglobulin E (IgE), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3573.H1 Gesamt-Protein im Serum oder Plasma 30 3,42
3574 Proteinelektrophorese im Serum 200 22,80
3575 Transferrin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 100 11,40
5. Substrate, Metabolite, Enzyme    

Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3580.H1 Anorganisches Phosphat 40 4,56
3581.H1 Bilirubin, gesamt 40 4,56
3582 Bilirubin, direkt 70 7,98
3583.H1 Harnsäure 40 4,56
3584.H1 Harnstoff (Harnstoff-N, BUN) 40 4,56
3585.H1 Kreatinin 40 4,56
3587.H1 Alkalische Phosphatase 40 4,56
3588.H1 Alpha-Amylase (auch immuninhibitorische Bestimmung der Pankreas-Amylase) 50 5,70
3589.H1 Cholinesterase (Pseudocholinesterase, CHE, PCHE) 40 4,56
3590.H1 Creatinkinase (CK) 40 4,56
3591.H1 Creatinkinase MB (CK-MB), Immuninhibitionsmethode 50 5,70
3592.H1 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT) 40 4,56
3593.H1 Glutamatdehydrogenase (GLDH) 50 5,70
3594.H1 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST) 40 4,56
3595.H1 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT) 40 4,56
3596.H1 Hydroxybutyratdehydrogenase (HDB) 40 4,56
3597.H1 Laktatdehydrogenase (LDH) 40 4,56
3598.H1 Lipase 50 5,70
3599 Saure Phosphatase (sP), photometrisch 70 7,98
6. Gerinnungssystem    
3605 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung 50 5,70
3606 Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ), Doppelbestimmung 70 7,98
3607 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung 50 5,70
7. Funktionsteste    
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durchgeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen einzelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert berechnet werden.
3610 Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase) 100 11,40
3611 Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose) 160 18,24
3612 Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose) 280 31,92
3613 Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose) 160 18,24
3615 Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 60 6,84
8. Spurenelemente    
3620 Eisen im Serum oder Plasma 40 4,56
3621 Magnesium 40 4,56
III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen    
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.
Höchstwerte    
3630.H Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 8 870 99,18
3631.H Höchstwert für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 10 1400 159,60
3633.H Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 14 550 62,70
1. Ausscheidungen (Urin, Stuhl)    
3650 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung 60 6,84
  Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Nummer 3650 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.    
3651 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten - 70 7,98
3652 Streifentest im Urin, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung 35 3,99
3653 Urinsediment, mikroskopisch 50 5,70
3654 Zellzählung im Urin (Addis-Count), mikroskopisch 80 9,12
2. Sekrete, Liquor, Konkremente    
3660 Sekret (Magen, Duodenum, Cervix uteri), mikroskopische Beurteilung 40 4,56
3661 Gallensediment, mikroskopisch 40 4,56
3662 HCl, titrimetrisch 70 7,98
3663 Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch 160 18,24
3664 Spermienagglutination, mikroskopisch 120 13,68
3665 Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz 150 17,10
3667 Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch 70 7,98
3668 Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der Spermienzahl, Vitalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrichfärbung) 400 45,60
  Neben der Leistung nach Nummer 3668 sind die Leistungen nach den Nummern 3663, 3664 und/oder 3667 nicht berechnungsfähig.    
3669 Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch 60 6,84
3670 Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch 60 6,84
3671 Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch 160 18,24
3672 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), mittels Infrarotspektrometrie oder mikroskopischeinschließlich chemischer Reaktionen - 250 28,50
3673 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion 570 64,98
3. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen    
3680 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch 90 10,26
3681 Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch 570 64,98
3682 Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs 120 13,68
3683 Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z.B. Nachweis der alkalischen Leukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS), je Färbung 250 28,50
3686 Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch 70 7,98
3688 Osmotische Resistenz der Erythrozyten 90 10,26
3689 Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch 160 18,24
3690 Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch 180 20,52
3691 Hämoglobinelektrophorese 570 64,98
3692 Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung, cooxymetrisch 60 6,84
3693 Granulozytenfunktionstest (Adhäsivität, Chemotaxis (bis zu drei Stimulatoren), Sauerstoffaufnahme (bis zu drei Stimulatoren), Lumineszenz (O2 -Radikale), Degranulierung), je Funktionstest 570 64,98
3694 Lymphozytentransformationstest 570 64,98
3695 Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test) 120 13,68
3696 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei verschiedenen, primären Antiseren (Einfachoder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum 570 64,98
3697 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum 250 28,50
  Die Leistung nach Nummer 3697 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 3696 berechnet werden.    
3698 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit dem ersten, primären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden 450 51,30
3699 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Antiserum 360 41,04
  Die Leistung nach Nummer 3699 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 3698 berechnet werden.    
3700 Tumorstammzellenassay - gegebenenfalls auch von Zellanteilen - zur Prüfung der Zytostatikasensibilität 2000 228,--
4. Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten    
3710 Blutgasanalyse (pH und/oder PCO2 und/oder PO2 und/oder Hb) 90 10,26
3711 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) . 40 4,56
3712 Viskosität (z.B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch 250 28,50
3714 Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin 40 4,56
3715 Bikarbonat 60 6,84
3716 Osmolalität 50 5,70
5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel    
3721 Glykierte Proteine 250 28,50
3722 Fructosamin, photometrisch 70 7,98
3723 Fruktose, photometrisch 200 22,80
3724 D-Xylose, photometrisch 200 22,80
3725 Apolipoprotein (A1, A2, B), Ligandenassaygegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Bestimmung 200 22,80
3726 Fettsäuren, Gaschromatographie 410 46,74
3727 Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation 680 77,52
3728 Lipidelektrophorese, qualitativ 180 20,52
3729 Lipidelektrophorese, quantitativ 300 34,20
3730 Lipoprotein (a) (Lp(a)), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Elektroimmundiffusion 300 34,20
6. Proteine, Aminosäuren, Elektrophoreseverfahren    
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H4 gekennzeichnete Untersuchung ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
3735 Albumin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 150 17,10
3736 Albumin mit vorgefertigten Reagenzträgern, zur Diagnose einer Mikroalbuminurie 120 13,68
3737 Aminosäuren, Hochdruckflüssigkeitschromatographie 570 64,98
3738 Aminosäuren, qualitativ, Dünnschichtchromatographie 250 28,50
3739 Alpha(tief)1 -Antitrypsin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3740 Coeruloplasmin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3741 C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 200 22,80
3742 Ferritin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3743 Alpha-Fetoprotein (AFP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3744 Fibronectin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3745 Beta(tief)2-Glykoprotein II (C(tief)3-Proaktivator), Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3746 Hämopexin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3747 Haptoglobin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3748 Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz 200 22,80
3749 Immunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum 200 22,80
3750 Isoelektrische Fokussierung (z.B. Oligoklonale Banden) 570 64,98
3751 Kryoglobuline, qualitativ, visuell 40 4,56
3752 Kryoglobuline (Bestimmung von je zweimal IgA, IgG und IgM), Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Globulinbestimmung 120 13,68
3753 Alpha(tief)2 -Makroglobulin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3754 Mikroglobuline (Alpha(tief)1, Beta(tief)2), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung 200 22,80
3755 Myoglobin, Agglutination, qualitativ 60 6,84
3756 Myoglobin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 200 22,80
3758 Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest 60 6,84
3759 Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3760 Protein im Urin, photometrisch 70 7,98
3761 Proteinelektrophorese im Urin 250 28,50
3762 Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und visuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung 40 4,56
3763 SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z.B. Westernblot) 570 64,98
3764 SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese 250 28,50
3765 Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3766.H4 Thyroxin-bindendes Globulin (TBG), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3767 Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3768 Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsverfahren 360 41,04
7. Substrate, Metabolite, Enzyme    
3774 Ammoniak (NH4) 220 25,08
3775 Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch 180 20,52
3776 Citrat, photometrisch 300 34,20
3777 Gallensäuren, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 290 33,06
3778 Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch 120 13,68
3779 Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ 40 4,56
3780 Kreatin 120 13,68
3781 Laktat, photometrisch 220 25,08
3782 Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (L/S-Quotient) 200 22,80
3783 Organisches Säureprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Massenspektromie 570 64,98
3784 Isoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder thermische Hemmung oder Fällung, je Ansatz 150 17,10
3785 Isoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LDH), Elektrophorese oder Immunpräzipitation, je Ansatz 300 34,20
3786 Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE) 220 25,08
3787 Chymotrypsin (Stuhl) 120 13,68
3788 Creatinkinase-MB-Konzentration (CK-MB), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 200 22,80
3789 Enzyme der Hämsynthese (Delta-Aminolaevulinsäure-Dehydratase, Uroporphyrinsynthase und ähnliche), je Enzym 120 13,68
3790 Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und ähnliche), je Enzym 120 13,68
3791 Granulozyten-Elastase, Ligandenassayeinschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 290 33,06
3792 Granulozyten-Elastase, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3793 Lysozym 120 13,68
3794 Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 200 22,80
3795 Tartrathemmbare saure Phosphatase (PSP) 110 12,54
3796 Trypsin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 200 22,80
8. Antikörper gegen körpereigene Antigene oder Haptene    
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für die qualitative Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für die quantitative Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder eine ähnliche Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3630.H zu beachten.
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog    
  Antikörper gegen    
3805.H2 Basalmembran (GBM)    
3806.H2 Centromerregion    
3807.H2 Endomysium    
3808.H2 Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)    
3809.H2 Glatte Muskulatur (SMA)    
3811.H2 Haut (AHA, BMA und ICS)    
3812.H2 Herzmuskulatur (HMA)    
3813.H2 Kerne (ANA)    
3814.H2 Kollagen    
3815.H2 Langerhans-Inseln (ICA)    
3816.H2 Mikrosomen (Thyroperoxidase)    
3817.H2 Mikrosomen (Leber, Niere)    
3818.H2 Mitochondrien (AMA)    
3819.H2 nDNA    
3820.H2 Nebenniere    
3821.H2 Parietalzellen (PCA)    
3822.H2 Skelettmuskulatur (SkMA)    
3823.H2 Speichelgangepithel    
3824.H2 Spermien    
3825.H2 Thyreoglobulin    
3826.H2 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)    
3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog    
  Antikörper gegen    
3832 Basalmembran (GBM)    
3833 Centromerregion    
3834 Endomysium    
3835 Extrahierbare, nukleare Antigene (ENA)    
3836 Glatte Muskulatur (SMA)    
3838 Haut (AHA, BMA und ICS)    
3839 Herzmuskulatur (HMA)    
3840 Kerne (ANA)    
3841 Kollagen    
3842 Langerhans-Inseln (ICA)    
3843 Mikrosomen (Thyroperoxidase)    
3844 Mikrosomen (Leber, Niere)    
3845 Mitochondrien (AMA)    
3846 nDNA    
3847 Parietalzellen (PCA)    
3848 Skelettmuskulatur (SkMA)    
3849 Speichelgangepithel    
3850 Spermien    
3852 Thyreoglobulin    
3853 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)    
3854 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung auf Subformen antinukleärer und zytoplasmatischer Antikörper mittels Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immunoblot oder Überwanderungselektrophorese 300 34,20
Katalog    
  Antikörper gegen    
3857 DNS    
3858 Histone    
3859 Ribonukleoprotein (RNP)    
3860 SM-Antigen    
3861 SS-A-Antigen    
3862 SS-B-Antigen    
3863 Scl-70-Antigen    
3864 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung auf Antikörper mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
Katalog    
  Antikörper gegen    
3868 Azetylcholinrezeptoren    
3869 Cardiolipin (IgG- oder IgM-Fraktion), je Fraktion    
3870 Interferon alpha    
3871 Mikrosomen (Thyroperoxydase)    
3872 Mitochondriale Subformen (AMA-Subformen)    
3873 Myeloperoxydase (P-ANCA)    
3874 Proteinase 3 (C-ANCA)    
3875 Spermien    
3876 Thyreoglobulin    
3877 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
3879 Untersuchung auf Antikörper gegen TSH-Rezeptor (TRAK) mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 550 62,70
3881 Zirkulierende Immunkomplexe, Ligandenassayeinschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 290 33,06
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutination 90 10,26
Katalog    
  Antikörper gegen    
3884 Fc von IgM (Rheumafaktor)    
3885 Thyreoglobulin (Boydentest)    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 180 20,52
Katalog    
  Antikörper gegen    
3886 Fc von IgM (Rheumafaktor)    
3889 Mixed-Antiglobulin-Reaction (MAR-Test) zum Nachweis von Spermien-Antikörpern 200 22,80
9. Antikörper gegenkörperfremde Antigene    
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummer 3892, 3893 nd/oder 3894 sind die Leistungen nach den ummern 3572, 3890 und/oder 3891 nicht errechnungsfähig.
3890 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. IgE), Mischallergentest (z.B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, qualitativ, bis zu vier Mischallergenen, je Mischallergen 250 28,50
3891 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. IgE), Einzelallergentest (z.B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen 250 28,50
3892 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. IgE), Einzel- oder Mischallergentest mit mindestens vier deklarierten Allergenen oder Mischallergenen auf einem Träger, je Träger 200 22,80
3893 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. IgE), Einzelallergentest mit mindestens neun deklarierten Allergenen auf einem Träger und Differenzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitativer Bestimmung des Gesamt-IgE -, insgesamt 500 57,--
3894 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. IgE), Einzelallergentest mit mindestens zwanzig deklarierten Allergenen auf einem Träger und Differenzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitativer Bestimmung des Gesamt-IgE -, insgesamt 900 102,60
3895 Heterophile Antikörper (IgG- oder IgM-Fraktion), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Fraktion 1100 125,40
3896 Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
3897 Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
3898 Antikörper gegen Insulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
10. Tumormarker    
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3631.H zu beachten.
3900.H3 Ca 125, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3901.H3 Ca 15-3, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3902.H3 Ca 19-9, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3903.H3 Ca 50, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3904.H3 Ca 72-4, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3905.H3 Carcinoembryonales Antigen (CEA), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3906.H3 Cyfra 21-1, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3907.H3 Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3908.H3 Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3909.H3 Squamous cell carcinoma-Antigen (SCC), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3910.H3 Thymidinkinase, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3911.H3 Tissue-polypeptide-Antigen (TPA), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
11. Nukleinsäuren und ihre Metabolite    
3920 Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial 900 102,60
3921 Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym 150 17,10
3922 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR) 500 57,--
3923 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR) 1000 114,--
3924 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde 300 34,20
3925 Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot) 600 68,40
3926 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 2000 228,--
12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem    
 3930 Antithrombin III, chromogenes Substrat 110 12,54
3931 Antithrombin III, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3932 Blutungszeit 60 6,84
3933 Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch 100 11,40
3934 Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3935 Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ 120 13,68
3936 Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ 250 28,50
3937 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ 180 20,52
3938 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), quantitativ 360 41,04
3939 Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor 460 52,44
3940 Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor 720 82,08
3941 Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3942 Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3943 Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3944 Gewebsplasminogenaktivator (t-PA), chromogenes Substrat 300 34,20
3945 Heparin, chromogenes Substrat 140 15,96
3946 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung 70 7,98
3947 Plasmatauschversuch 460 52,44
3948 Plasminogen, chromogenes Substrat 140 15,96
3949 Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat 410 46,74
3950 Plättchenfaktor (3, 4), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Faktor 480 54,72
3951 Protein C-Aktivität 450 51,30
3952 Protein C-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3953 Protein S-Aktivität 450 51,30
3954 Protein S-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3955 Reptilasezeit 100 11,40
3956 Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination 200 22,80
3957 Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm 180 20,52
3958 Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 480 54,72
3959 Thrombinkoagulasezeit 100 11,40
3960 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung 70 7,98
3961 Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren 900 102,60
3962 Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch 60 6,84
3963 Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 480 54,72
3964 C1-Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat 360 41,04
3965 C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 260 29,64
3966 Gesamtkomplement AH 50 600 68,40
3967 Gesamtkomplement CH 50 500 57,--
Untersuchungen von Einzelfaktoren des Komplementsystems 250 28,50
Katalog    
3968 Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis    
3969 Komplementfaktor C3, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden    
3970 Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis    
3971 Komplementfaktor C4, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden    
13. Blutgruppenmerkmale, HLA-System    
3980 ABO-Merkmale 100 11,40
3981 ABO-Merkmale und Isoagglutinine 180 20,52
3982 ABO-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE) 300 34,20
3983 ABO-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusformel (C, c, D, E und e) 500 57,--
Bestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale    
Katalog    
3984 im NaCl- oder Albumin-Milieu (z.B. P, Lewis, MNS), je Merkmal 120 13,68
3985 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. C(hoch)w , Kell, D(hoch)u, Duffy), je Merkmal 200 22,80
3986 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. Kidd, Lutheran), je Merkmal 360 41,04
  Bei den Leistungen nach den Nummern 3984 bis 3986 sind die jeweils untersuchten Merkmale in der Rechnung anzugeben.    
3987 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) 140 15,96
3988 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) 200 22,80
3989 Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch nicht mehr als zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3987 oder 3988, je Test-Erythrozyten-Präparation 60 6,84
3990 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu 70 7,98
3991 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu 100 11,40
3992 Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990 oder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation 30 3,42
3993 Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach Nummer 3989 oder 3992 400 45,60
3994 Quantitative Bestimmung (Titration) von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene (z.B. Kälteagglutinine, Hämolysine) mittels Agglutination, Präzipitation oder Lyse (mit jeweils mindestens vier Titerstufen) 140 15,96
3995 Qualitativer Nachweis von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 350 39,90
3996 Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 600 68,40
3997 Direkter Anti-Humanglobulin-Test (direkter Coombstest), mit mindestens zwei Antiseren 120 13,68
3998 Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten Antiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Antiserum 90 10,26
3999 Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kältehämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je Untersuchung 360 41,04
  Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.    
4000 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest 200 22,80
4001 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest sowie laborinterne Identitätssicherung im ABO-System 300 34,20
  Die Leistung nach Nummer 4001 ist für die Identitätssicherung im ABO-System am Krankenbett (bedside-test) nicht berechnungsfähig.    
4002 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl- oder Enzym-Milieu als Kälteansatz unter Einschluß einer Eigenkontrolle 100 11,40
4003 Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung 400 45,60
4004 Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach Isolierung der Zellen 750 85,50
4005 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004 3000 342,--
4006 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest mit mindestens 60 Antiseren nach Isolierung der Zellen, je Antiserum 30 3,42
4007 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006 3600 410,40
4008 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 15 Sonden), insgesamt 2500 285,--
4009 Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt 2700 307,80
4010 HLA-Isoantikörpernachweis 800 91,20
4011 Spezifizierung der HLA-Isoantikörper, insgesamt 1600 182,40
4012 Serologische Verträglichkeitsprobe im Gewebe-HLA-System nach Isolierung von Zellen und Organellen 750 85,50
4013 Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender - einschließlich Kontrollen - 4600 524,40
4014 Lymphozytenmischkultur (MLC) für jede weitere getestete Person 2300 262,20
14. Hormone und ihre Metabolite, biogene Amine, Rezeptoren    

Allgemeine Bestimmung
Für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
Katalog    
4020 Cortisol    
4021 Follitropin (FSH, follikelstimulierendes Hormon)    
4022.H4 Freies Trijodthyronin (fT3)    
4023.H4 Freies Thyroxin (fT4)    
4024 Humanes Choriongonadotropin (HCG)    
4025 Insulin    
4026 Luteotropin (LH, luteinisierendes Hormon)    
4027 Östriol    
4028 Plazentalaktogen (HPL)    
4029.H4 T3-Uptake-Test (TBI, TBK)    
4030 Thyreoidea stimulierendes Hormon (TSH)    
4031.H4 Thyroxin    
4032.H4 Trijodthyronin    
4033 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog    
4035 17-Alpha-Hydroxyprogesteron    
4036 Androstendion    
4037 Dehydroepiandrosteron (DHEA)    
4038 Dehydroepiandrosteronsulfat (DHEAS)    
4039 Östradiol    
4040 Progesteron    
4041 Prolaktin    
4042 Testosteron    
4043 Wachstumshormon (HGH)    
4044 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 480 54,72
Katalog    
4045 Aldosteron    
4046 C-Peptid    
4047 Calcitonin    
4048 cAMP    
4049 Corticotropin (ACTH)    
4050 Erythropoetin    
4051 Gastrin    
4052 Glukagon    
4053 Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität    
4054 Osteocalcin    
4055 Oxytocin    
4056 Parathormon    
4057 Reninaktivität (PRA), kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten    
4058 Reninkonzentration    
4060 Somatomedin    
4061 Vasopressin (Adiuretin, ADH)    
4062 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 750 85,50
Katalog    
4064 Gastric inhibitory Polypeptid (GIP)    
4065 Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)    
4066 Pankreatisches Polypeptid (PP)    
4067 Parathyroid hormone related peptide    
4068 Vasoaktives intestinales Polypeptid (VIP)    
4069 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
4070 Thyreoglobulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve sowie Kontrollansatz für Anti-Thyreoglobulin-Antikörper - 900 102,60
Hormonbestimmung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, Gaschromatographie oder Säulenchromatographie und Photometrie 570 64,98
Katalog    
4071 5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES)    
4072 Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin    
4073 Homovanillinsäure im Urin (HVA)    
4074 Metanephrine    
4075 Serotonin    
4076 Steroidprofil    
4077 Vanillinmandelsäure (VMA)    
4078 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
4079 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 4071 bis 4078 bei Anwendung der Gaschromatographie-Massenspektrometrie 350 39,90
4080 5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES), Farbreaktion und visuell, qualitativ 120 13,68
4081 Humanes Choriongonadotropin im Urin, Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l) 120 13,68
4082 Humanes Choriongonadotropin im Urin (HCG), Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 140 15,96
4083 Luteotropin (LH) im Urin, Agglutination, im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, je Bestimmung 570 64,98
4084 Gesamt-Östrogene im Urin, photometrisch 570 64,98
4085 Vanillinmandelsäure im Urin (VMA), Dünnschichtchromatographie, semiquantitativ 250 28,50
4086 Östrogenrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - 1200 136,80
4087 Progesteronrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - 1200 136,80
4088 Andere Hormonrezeptoren (z.B. Androgenrezeptoren) - einschließlich Aufbereitung - 1200 136,80
4089 Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassayeinschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . 450 51,30
15. Funktionsteste    
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durchgeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig. Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen einzelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert berechnet werden.
4090 ACTH-Infusionstest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4091 ACTH-Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4092 Clonidintest (Zweimalige Bestimmung von Adrenalin/Noradrenalin im Plasma) 1140 129,96
4093 Cortisoltagesprofil (Viermalige Bestimmung von Cortisol) 1000 114,--
4094 CRF-Test (Dreimalige Bestimmung von Corticotropin und Cortisol) 2190 249,66
4095 D-Xylosetest (Einmalige Bestimmung von Xylose) 200 22,80
4096 Desferioxamintest (Einmalige Bestimmung von Eisen im Urin) 120 13,68
4097 Dexamethasonhemmtest, Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4098 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 3 mg Dexamethason an drei aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4099 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 9 mg Dexamethason an drei aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4100 Fraktionierte Magensekretionsanalyse mit Pentagastrinstimulation (Viermalige Titration von HCl) 280 31,92
4101 Glukosesuppressionstest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstumshormon und Insulin) 3840 437,76
4102 GHRH-Test (Sechsmalige Bestimmung von Wachstumshormon) 2100 239,40
4103 HCG-Test (Zweimalige Bestimmung von Testosteron) 700 79,80
4104 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid) 960 109,44
4105 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin) 500 57,--
4106 Insulinhypoglykämietest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstumshormon und Cortisol) 3840 437,76
4107 Laktat-Ischämietest (Fünfmalige Bestimmung von Laktat) 900 102,60
4108 Laktose-Toleranztest (Fünfmalige Bestimmung von Glukose) 200 22,80
4109 LH-RH-Test (Zweimalige Bestimmung von LH und FSH) 1000 114,--
4110 MEGX-Test (Monoethylglycinxylidid) (Zweimalige Bestimmung von MEGX) 500 57,--
4111 Metoclopramidtest (Zweimalige Bestimmung von Prolaktin) 700 79,80
4112 Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin) 2880 328,32
4113 Renin-Aldosteron-Stimulationstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron) 1920 218,88
4114 Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron) 1920 218,88
4115 Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin) 1920 218,88
4116 Sekretin-Pankreozymin-Evokationstest (Dreimalige Bestimmung von Amylase, Lipase, Trypsin und Bikarbonat) 1080 123,12
4117 TRH-Test (Zweimalige Bestimmung von TSH) 500 57,--
4118 Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 720 82,08
16. Porphyrine und ihre Vorläufer    
4120 Delta-Aminolaevulinsäure (Delta-ALS, Delta-ALA), photometrisch und säulenchromatographisch 570 64,98
4121 Gesamt-Porphyrine, photometrisch 250 28,50
4122 Gesamt-Porphyrine, qualitativ 120 13,68
4123 Porphobilinogen (PBG, Hösch-Test, Schwarz-Watson-Test) mit Rückextraktion, Farbreaktion und visuell, qualitativ 60 6,84
4124 Porphobilinogen (PBG), photometrisch und säulenchromatographisch 570 64,98
4125 Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Material 570 64,98
4126 Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Dünnschichtchromatographie, je Material 460 52,44
17. Spurenelemente, Vitamine    
4130 Eisen im Urin, Atomabsorption 120 13,68
4131 Kupfer im Serum oder Plasma 40 4,56
4132 Kupfer im Urin, Atomabsorption 410 46,74
4133 Mangan, Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
4134 Selen, Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
4135 Zink, Atomabsorption 90 10,26
4138 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D,D(tief)2), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 480 54,72
4139 1,25-Dihydroxy-Vitamin D (1,25-(OH)(tief)2D(tief)3, Calcitriol), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 750 85,50
4140 Folsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie 360 41,04
Katalog    
4141 Vitamin A    
4142 Vitamin E    
Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie 570 64,98
Katalog    
4144 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D(tief)2)    
4145 Vitamin B1    
4146 Vitamin B6    
4147 Vitamin K    
18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen    
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
Katalog    
4150 Amikacin    
4151 Amphetamin    
4152 Azetaminophen    
4153 Barbiturate    
4154 Benzodiazepine    
4155 Cannabinoide    
4156 Carbamazepin    
4157 Chinidin    
4158 Cocainmetabolite    
4160 Desipramin    
4161 Digitoxin    
4162 Digoxin    
4163 Disopyramid    
4164 Ethosuximid    
4165 Flecainid    
4166 Gentamicin    
4167 Lidocain    
4168 Methadon    
4169 Methotrexat    
4170 N-Azetylprocainamid    
4171 Netilmicin    
4172 Opiate    
4173 Phenobarbital    
4174 Phenytoin    
4175 Primidon    
4176 Propaphenon    
4177 Salizylat    
4178 Streptomycin    
4179 Theophyllin    
4180 Tobramicin    
4181 Valproinsäure    
4182 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
4185 Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
Untersuchung mittels Ligandenassay - einschließlich vorhergehender Säulentrennung, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 700 79,80
Katalog    
4186 Amitryptilin    
4187 Imipramin    
4188 Nortriptylin    
Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
Katalog    
4190 Aluminium    
4191 Arsen    
4192 Blei    
4193 Cadmium    
4194 Chrom    
4195 Gold    
4196 Quecksilber    
4197 Thallium    
4198 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung 360 41,04
Katalog    
4199 Amiodarone    
4200 Antiepileptika (Ethosuximid und/oder Phenobarbital und/oder Phenytoin und/oder Primidon)    
4201 Chinidin    
4202 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung 450 51,30
Katalog    
4203 Antibiotika    
4204 Antimykotika    
Untersuchung mittels Gaschromatographie, je Untersuchung 410 46,74
Katalog    
4206 Valproinsäure    
4207 Ethanol    
4208 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
4209 Untersuchung mittels Gaschromatographie nach Säulenextraktion und Derivatisierung zum Nachweis von exogenen Giften, je Untersuchung 480 54,72
4210 Untersuchung von exogenen Giften mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie, Bestätigungsanalyse, je Untersuchung 900 102,60
4211 Ethanol, photometrisch 150 17,10
4212 Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder semiquantitativ 250 28,50
4213 Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromatographie mit standardkorrigierten Rf-Werten, je Untersuchung 360 41,04
4114 Lithium 60 6,84
19. Antikörper gegen Bakterienantigene    
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 90 10,26
Katalog    
  Antikörper gegen    
4220 Borrelia burgdorferi    
4221 Brucellen    
4222 Campylobacter    
4223 Francisellen    
4224 Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ    
4225 Leptospiren    
4226 Listerien, je Typ    
4227 Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)    
4228 Salmonellen-H-Antigene    
4229 Salmonellen-O-Antigene    
4230 Staphylolysin    
4231 Streptolysin    
4232 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-Test)    
4233 Yersinien bis zu zwei Typen, je Typ    
4234 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 230 26,22
Katalog    
  Antikörper gegen    
4235 Agglutinierende Antikörper (WIDAL-Reaktion)    
4236 Borrelia burgdorferi    
4237 Brucellen    
4238 Campylobacter    
4239 Francisellen    
4240 Legionellen bis zu zwei Typen, je Typ    
4241 Leptospiren    
4242 Listerien, je Typ    
4243 Rickettsien    
4244 Salmonellen-H-Antigene, bis zu zwei Antigenen, je Antigen    
4245 Salmonellen-O-Antigene, bis zu vier Antigenen, je Antigen    
4246 Staphylolysin    
4247 Streptolysin    
4248 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-Test)    
4249 Yersinien, bis zu zwei Typen, je Typ    
4250 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog    
  Antikörper gegen    
4251 Bordetella pertussis    
4252 Borrelia burgdorferi    
4253 Chlamydia trachomatis    
4254 Coxiella burneti    
4255 Legionella pneumophila    
4256 Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)    
4257 Mycoplasma pneumoniae    
4258 Rickettsien    
4259 Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)    
4260 Treponema pallidum (IgM) (IgM-FTA-ABS-Test)    
4261 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog    
  Antikörper gegen    
4263 Bordetella pertussis    
4264 Borrelia burgdorferi    
4265 Chlamydia trachomatis    
4266 Coxiella burneti    
4267 Legionella pneumophila    
4268 Mycoplasma pneumoniae    
4269 Rickettsien    
4270 Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)    
4271 Treponema pallidum (IgM) (IgM-FTA-ABS-Test)    
4272 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 800 91,20
Katalog    
  Antikörper gegen    
4273 Treponema pallidum (IgM) (19S-IgM-FTA-ABS-Test)    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog    
  Antikörper gegen    
4275 Campylobacter    
4276 Chlamydia psittaci (Ornithosegruppe)    
4277 Chlamydia trachomatis    
4278 Coxiella burneti    
4279 Gonokokken    
4280 Leptospiren    
4281 Listerien    
4282 Mycoplasma pneumoniae    
4283 Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)    
4284 Yersinien    
4285 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog    
  Antikörper gegen    
4286 Borrelia burgdorferi    
4287 Campylobacter    
4288 Coxiella burneti    
4289 Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)    
4290 Mycoplasma pneumoniae    
4291 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mit sonstigen Methoden    
Katalog    
4293 Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
4294 Streptolysin, Hämolysehemmung 230 26,22
4295 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse B), Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
4296 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse B), Farbreaktion und visuell 120 13,68
4297 Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ 120 13,68
20. Antikörper gegen Virusantigene    
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 90 10,26
Katalog    
  Antikörper gegen    
4300 Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)    
4301 Röteln-Virus    
4302 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 240 27,36
Katalog    
  Antikörper gegen    
4305 Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)    
4306 Röteln-Virus    
4307 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog    
  Antikörper gegen    
4310 Adenoviren    
4311 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgA)    
4312 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)    
4313 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgM)    
4314 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus    
4315 Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted    
4316 Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)    
4317 FSME-Virus    
4318 Herpes simplex-Virus 1 (IgG)    
4319 Herpes simplex-Virus 1 (IgM)    
4320 Herpes simplex-Virus 2 (IgG)    
4321 Herpes simplex-Virus 2 (IgM)    
4322 HIV 1    
4323 HIV 2    
4324 Influenza A-Virus    
4325 Influenza B-Virus    
4327 Masern-Virus    
4328 Mumps-Virus    
4329 Parainfluenza-Virus 1    
4330 Parainfluenza-Virus 2    
4331 Parainfluenza-Virus 3    
4332 Respiratory syncytial virus    
4333 Tollwut-Virus    
4334 Varizella-Zoster-Virus    
4335 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog    
  Antikörper gegen    
4337 Adenoviren    
4338 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgA)    
4339 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)    
4340 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgM)    
4341 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus    
4342 Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted    
4343 Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)    
4344 FSME-Virus    
4345 Herpes simplex-Virus 1 (IgG)    
4346 Herpes simplex-Virus 1 (IgM)    
4347 Herpes simplex-Virus 2 (IgG)    
4348 Herpes simplex-Virus 2 (IgM)    
4349 HIV 1    
4350 HIV 2    
4351 Influenza A-Virus    
4352 Influenza B-Virus    
4353 Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus    
4354 Masern-Virus    
4355 Mumps-Virus    
4356 Parainfluenza-Virus 1    
4357 Parainfluenza-Virus 2    
4358 Parainfluenza-Virus 3    
4359 Respiratory syncytial virus    
4360 Röteln-Virus    
4361 Tollwut-Virus    
4362 Varizella-Zoster-Virus    
4363 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog    
  Antikörper gegen    
4365 Adenoviren    
4366 Coronaviren    
4367 Influenza A-Virus    
4368 Influenza B-Virus    
4369 Influenza C-Virus    
4370 Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus    
4371 Parainfluenza-Virus 1    
4371a Parainfluenza-Virus 2    
4372 Parainfluenza-Virus 3    
4373 Polyomaviren    
4374 Reoviren    
4375 Respiratory syncytial virus    
4376 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 240 27,36
Katalog    
  Antikörper gegen    
4378 Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)    
4379 FSME-Virus (IgG und IgM)    
4380 HBe-Antigen (IgG und IgM)    
4381 HBs-Antigen    
4382 Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)    
4383 Hepatitis A-Virus (IgM)    
4384 Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)    
4385 Masern-Virus (IgG und IgM)    
4386 Mumps-Virus (IgG und IgM)    
4387 Röteln-Virus (IgG und IgM)    
4388 Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM)    
4389 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
Katalog    
  Antikörper gegen    
4390 Cytomegalie-Virus (IgM)    
4391 Epstein-Barr-Virus (IgG und IgM)    
4392 FSME-Virus (IgM)    
4393 HBc-Antigen (IgG und IgM)    
4394 Herpes simplex-Virus (IgM)    
4395 HIV    
4396 Masern-Virus (IgM)    
4397 Mumps-Virus (IgM)    
4398 Röteln-Virus (IgM)    
4399 Varizella-Zoster-Virus (IgM)    
4400 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog    
  Antikörper gegen    
4402 HBc-Antigen (IgM)    
4403 HBe-Antigen (IgM)    
4404 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -    
Katalog    
  Antikörper gegen    
4405 Delta-Antigen 800 91,20
4406 Hepatitis C-Virus 400 45,60
Bestimmung von Antikörpern mittels anderer Methoden 800 91,20
Katalog    
  Antikörper gegen    
4408 Hepatitis C-Virus, Immunoblot    
4409 HIV, Immunoblot    
21. Antikörper gegen Pilzantigene    
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog    
  Antikörper gegen    
4415 Candida albicans    
4416 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog    
  Antikörper gegen    
4418 Candida albicans    
4419 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 90 10,26
Katalog    
  Antikörper gegen    
4421 Aspergillus    
4422 Candida albicans    
4423 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 240 27,36
Katalog    
  Antikörper gegen    
4425 Aspergillus    
4426 Candida albicans    
4427 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
22. Antikörper gegen Parasitenantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 90 10,26
Katalog    
  Antikörper gegen    
4430 Echinokokken    
4431 Schistosomen    
4432 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 240 27,36
Katalog    
  Antikörper gegen    
4435 Echinokokken    
4436 Schistosomen    
4437 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog    
  Antikörper gegen    
4440 Entamoeba histolytica    
4441 Leishmanien    
4442 Plasmodien    
4443 Pneumocystis carinii    
4444 Schistosomen    
4445 Toxoplasma gondii    
4446 Trypanosoma cruzi    
4447 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog    
  Antikörper gegen    
4448 Entamoeba histolytica    
4449 Leishmanien    
4450 Pneumocystis carinii    
4451 Plasmodien    
4452 Schistosomen    
4453 Toxoplasma gondii    
4454 Trypanosoma cruzi    
4455 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog    
  Antikörper gegen    
4456 Echinokokken    
4457 Entamoeba histolytica    
4458 Leishmanien    
4459 Toxoplasma gondii    
4460 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 230 26,22
Katalog    
  Antikörper gegen    
4461 Toxoplasma gondii    
4462 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog    
  Antikörper gegen    
4465 Entamoeba histolytica    
4466 Leishmanien    
4467 Schistosomen    
4468 Toxoplasma gondii    
4469 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern    
Allgemeine Bestimmung
Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Untersuchungen vergleichbar sind, so muß die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.
1. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Bakterien    
a. Untersuchungen im Nativmaterial    
Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial mittels Agglutination, je Antiserum 130 14,82
Katalog    
4500 Betahämolysierende Streptokokken Typ B    
4501 Hämophilus influenzae Kapseltyp b    
4502 Neisseria meningitidis Typen A und B    
4503 Streptococcus pneumoniae    
4504 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich einfacher Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung 90 10,26
Katalog    
4506 Methylenblaufärbung    
4508 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich aufwendiger Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung 110 12.54
Katalog    
4510 Giemsafärbung (Punktate)    
4511 Gramfärbung (Liquor-, Blut-, Punktat-, Sputum-, Eiter- oder Urinausstrich, Nasenabstrich)    
4512 Ziehl-Neelsen-Färbung    
4513 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien – einschließlich Anfärbung mit Fluorochromen -, qualitativ, je Untersuchung 160 18,24
Katalog    
4515 Auraminfärbung    
4516 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
4518 Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 250 28,50
  Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4518 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
Qualitative Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterienantigenen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4520 Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B    
4521 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme    
4522 Legionellen    
4523 Neisseria meningitidis    
4524 Neisseria gonorrhoeae    
4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.    
b. Züchtung/Gewebekultur    
4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z.B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium 80 9,12
  Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4530 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4531 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium 100 11,40
  Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4532 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung in CO2-Atmosphäre je Nährmedium 100 11,40
4533 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung in anaerober oder mikroaerophiler Atomsphäre, je Nährmedium 250 28,50
  Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4533 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4538 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektivoder Anreicherungsmedien, aerob (z.B. Blutagar mit Antibiotikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz-Mannit-Agar, Thayer-Martin-Medium), je Nährmedium 120 13,68
  Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4538 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4539 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch besonders aufwendige Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien (z.B. Campylobacter-, Legionellen-, Mycoplasmen-, Clostridium difficile-Agar), je Nährmedium 250 28,50
  Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4539 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4540 Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, je Untersuchungsmaterial 400 45,60
4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Ansatz 350 39,90
4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Untersuchung 250 28,50
4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung 500 57,--
c. Identifizierung/Typisierung    
4545 Orientierende Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit einfachen Verfahren (z.B. Katalase-, Optochin-, Oxidase-, Galle-, Klumpungstest), je Test und Keim 60 6,84
4546 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit aufwendigeren Verfahren (z.B. Äskulinspaltung, Methylenblau-, Nitratreduktion, Harnstoffspaltung, Koagulase-, cAMP-, O-F-, Ammen-, DNAase-Test), je Test und Keim 120 13,68
4547 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren (z.B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim 120 13,68
4548 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim 160 18,24
4549 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erweiterter bunter Reihe - mindestens zwanzig Reaktionen -, je Keim 240 27,36
4550 Identifizierung, Untersuchung anaerob angezüchteter Bakterien mittels erweiterter bunter Reihe in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Keim 330 37,62
4551 Identifizierung, Untersuchung von Mykobakterium tuberkulosis-Komplex mittels biochemischer Reaktionen 300 34.20
  Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4551 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
Lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien - einschließlich Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung 60 6,84
Katalog    
4553 Gramfärbung (Bakterienkulturausstrich)    
4554 Neisser-Färbung (Bakterienkulturausstrich)    
4555 Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich)    
4556 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben.    
4560 Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung von angezüchteten Bakterien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
  Untersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, qualitativ, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4561 Beta-hämolysierende Streptokokken    
4562 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme    
4563 Legionellen    
4564 Neisseria meningitidis    
4565 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
  Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil mittels Gaschromatographie, je Untersuchung 410 46,74
Katalog    
4567 Anaerobier    
4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
4570 Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z.B. Fettsäurenprofil) mittels Gaschromatographie - einschließlich aufwendiger Probenvorbereitung (z.B. Extraktion) und Derivatisierungsreaktion -, je Untersuchung 570 64,98
4571 Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse struktureller Komponenten, je Untersuchung 570 64,98
Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels Agglutination (bis zu höchstens 15 Antiseren je Keim), je Antiserum 120 13,68
Katalog    
4572 Beta-hämolysierende Streptokokken    
4573 Escherichia coli    
4574 Salmonellen    
4575 Shigellen    
4576 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung durch Phagentypisierung von angezüchteten Bakterien (Bacteriocine oder ähnliche Methoden), je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4578 Brucellen    
4579 Pseudomonaden    
4580 Staphylokokken    
4581 Salmonellen    
4582 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
4584 Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten durch photometrische, spektrometrische oder elektrochemische Messung (z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte für Blutkulturen), je Untersuchung 250 28,50
4585 Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radiochemische Messung (z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung 350 39,90
d. Toxinnachweis    
  Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4590 Clostridium difficile, tetani oder botulinum    
4591 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme    
4592 Staphylococcus aureus    
4593 Vibrionen    
4594 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
Untersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen oder -toxinen durch Präzipitation im Agargel mittels Antitoxinen, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4596 Clostridium botulinum    
4597 Corynebacterium diphtheriae    
4598 Staphylokokkentoxin    
4599 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.    
4601 Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch Inokulation in Versuchstiere, je Untersuchung 500 57,--
  Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4601 im Behandlungsfall ist nicht zulässig.    
Kosten für Versuchstiere sind nicht gesondert berechnungsfähig.    
e. Keimzahl, Hemmstoffe    
4605 Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur (z.B. Cult-dip Plus (R), Dip-Slide (R), Uricount (R), Uricult (R), A* Uriline (R), A* Urotube (R)), semiquantitativ, je Urinuntersuchung 60 6,84
4606 Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächenkulturen oder Plattengußverfahren nach quantitativer Aufbringung des Untersuchungsmaterials, je Untersuchungsmaterial 250 28,50
4607 Untersuchung zum Nachweis von Hemmstoffen, je Material 60 6,84
f. Empfindlichkeitstestung    
4610 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und trägergebundenen Testsubstanzen (Plättchentest), je geprüfter Substanz 20 2,28
  Eine mehr als sechzehnmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4610 ist in der Rechnung zu begründen.    
4611 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika nach der Break-Point-Methode, bis zu acht Substanzen, je geprüfter Substanz 30 3,42
4612 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Antibiotikadilutionstest (Agardilution oder MHK-Bestimmung), bis zu acht Substanzen, je geprüfter Substanz 50 5,70
4613 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativer Bestimmung der minimalen mikrobiziden Antibiotikakonzentration (MBC), bis zu acht Substanzen, je geprüfter Substanz 75 8,55
4614 Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische Messung (teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung 250 28,50
2. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Viren    
a. Untersuchungen im Nativmaterial    
  Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-Agglutination), je Untersuchung 60 6,84
Katalog    
4630 Rota-Viren    
4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Einschluß- oder Elementarkörperchen aus Zellmaterial - einschließlich Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung 80 9,12
Katalog    
4633 Herpes simplex Viren    
4634 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
4636 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren -einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4637 Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmaterial, je Untersuchung 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4640 Adeno-Viren    
4641 Hepatitis A-Viren    
4642 Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)    
4643 Hepatitis B-Viren (HBs-Antigen)    
4644 Influenza-Viren    
4645 Parainfluenza-Viren    
4646 Rota-Viren    
4647 Respiratory syncytial virus    
4648 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
b. Züchtung    
4655 Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder Gewebesubkultur, je Ansatz 450 51,30
c. Identifizierung, Charakterisierung    
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Identifizierung geeigneten Verfahren können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn zuvor im Rahmen der Leistung nach Nummer 4655 ein positiver Nachweis gelungen ist und die Charakterisierung nach der Leistung nach Nummer 4665 durchgeführt wurde. Es können jedoch nicht mehr als zwei Verfahren nach den Nummern 4666 bis 4671 zur Identifizierung berechnet werden.
4665 Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren (z.B. Ätherresistenz, Chloroformresistenz, pH3-Test), je Ansatz 250 28,50
4666 Identifizierung von Viren durch aufwendigere Verfahren (Hämabsorption, Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung), je Ansatz 250 28,50
4667 Identifizierung von Viren durch Neutralisationstest, je Untersuchung 250 28,50
4668 Identifizierung von Virus-Antigenen durch Immunoblotting, je Untersuchung 330 37,62
4670 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung von Viren - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4671 Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren nach Anzüchtung, je Untersuchung 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen angezüchteter Viren, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4675 Adeno-Viren    
4676 Influenza-Viren    
4677 Parainfluenza-Viren    
4678 Rota-Viren    
4679 Respiratory syncytial virus    
4680 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.    
3. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Pilzen    
a. Untersuchungen im Nativmaterial    
Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum 120 13,68
Katalog    
4705 Aspergillus    
4706 Candida    
4707 Kryptokokkus neoformans    
4708 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.    
4710 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial, je Material 80 9,12
4711 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im Nativmaterial nach Präparation (z.B. Kalilauge) oder aufwendigerer Anfärbung (z.B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung), je Material 120 13,68
4712 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im Nativmaterial - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4713 Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
b. Züchtung    
4715 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z.B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium 100 11,40
  Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4716 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf aufwendigeren Nährmedien (z.B. Antibiotika-, Wuchsstoffzusatz), je Nährmedium 120 13,68
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4716 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.    
4717 Züchtung von Pilzen auf Differenzierungsmedien (z.B. Harnstoff-, Stärkeagar), je Nährmedium 120 13,68
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4717 je Pilz ist nicht zulässig.    
c. Identifizierung/Charakterisierung    
4720 Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz 120 13,68
4721 Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz 250 28,50
4722 Lichtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze - einschließlich Anfärbung (z.B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung) -, je Untersuchung 120 13,68
4723 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung angezüchteter Pilze - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4724 Untersuchung zur Identifizierung von Antigenen angezüchteter Pilze mittels Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
d. Empfindlichkeitstestung    
4727 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels trägergebundener Testsubstanzen, je Pilz 120 13,68
4728 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels Reihenverdünnungstest, je Reihenverdünnungstest 250 28,50
4. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Parasiten    
a. Untersuchungen im Nativmaterial oder nach Anreicherung    
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast) -, qualitativ, je Untersuchung 120 13,68
Katalog    
4740 Amöben    
4741 Lamblien    
4742 Sarcoptes scabiei (Krätzmilbe)    
4743 Trichomonaden    
4744 Würmer und deren Bestandteile, Wurmeier    
4745 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast) -, nach einfacher Anreicherung (z.B. Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung), qualitativ, je Untersuchung 160 18,24
Katalog    
4747 Amöben    
4748 Lamblien    
4749 Trichomonaden    
4750 Würmer und deren Bestandteile, Wurmeier    
4751 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten - einschließlich aufwendigerer Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4753 Giemsafärbung (Blutausstrich) (z.B. Malariaplasmodien)    
4754 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
4756 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) oder speziellen Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), qualitativ, je Untersuchung 200 22,80
4757 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung (z.B. Lugolfärbung- oder Methylenblaufärbung) oder speziellen Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), quantitativ (z.B. Filtermethode, Zählkammer), je Untersuchung 250 28,50
4758 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten im Nativmaterial - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4759 Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung 250 28,50
b. Züchtung    
Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4760 Amöben    
4761 Lamblien    
4762 Trichomonaden    
4763 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
c. Identifizierung    
Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung, je Untersuchung 120 13,68
Katalog    
4765 Trichomonaden    
4766 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
4768 Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung 250 28,50
d. Xenodiagnostische Untersuchungen    
Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern, je Untersuchung 250 28,50
Katalog    
4770 Trypanosoma cruzi    
4771 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.    
5. Untersuchungen zur molekularbiologischen Identifizierung von Bakterien, Viren, Pilzen und Parasiten    
Allgemeine Bestimmung
Bei der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 4780 bis 4787 ist die Art des untersuchten Materials (Nativmaterial oder Material nach Anzüchtung) sowie der untersuchte Mikroorganismus (Bakterium, Virus, Pilz oder Parasit) in der Rechnung anzugeben.
4780 Isolierung von Nukleinsäuren 900 102,60
4781 Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym 150 17,10
4782 Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase 500 57,--
4783 Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR) 500 57,--
4784 Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR) 1000 114,--
4785 Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde 300 34,20
4786 Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot) 600 68,40
4787 Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 2000 228,--
N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik    
I. Histologie    
4800 Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials 217 24,74
4801 Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut 289 32,95
4802 Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials mit besonders schwieriger Aufbereitung desselben (z.B. Knochen mit Entkalkung) 289 32,95
4810 Histologische Untersuchung eines Materials und zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik 289 32,95
4811 Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials (z.B. Portio, Zervix, Bronchus) anhand von Schnittserien bei zweifelhafter oder positiver Zytologie 289 32,95
4815 Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z.B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-, Polarisationsmikroskopie) 350 39,90
4816 Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt) 250 28,50
II. Zytologie    
4850 Zytologische Untersuchung zur Phasenbestimmung des Zyklus - gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material - 87 9,92
  Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig.    
4851 Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik als Durchmusterung der in zeitlichem Zusammenhang aus einem Untersuchungsgebiet gewonnenen Präparate (z.B. aus dem Genitale der Frau) - gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material - 130 14,82
  Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig.    
4852 Zytologische Untersuchung von z.B. Punktaten, Sputum, Sekreten, Spülflüssigkeiten mit besonderen Aufbereitungsverfahren - gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material -, je Untersuchungsmaterial 174 19,84
4860 Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) - einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich Färbung -, auch mehrere Präparate 160 18,24
III. Zytogenetik    
4870 Kerngeschlechtsbestimmung mittels Untersuchung auf X-Chromosomen, auch nach mehreren Methoden -gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme - . 273 31,12
4871 Kerngeschlechtsbestimmung mittels Untersuchung auf Y-Chromosomen, auch nach mehreren Methoden -gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme - . 289 32,95
4872 Chromosomenanalyse, auch einschließlich vorangehender kurzzeitiger Kultivierung -gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme - . 1950 222,30
4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten oder Epithelien einschließlich vorangehender Kultivierung und langzeitiger Subkultivierung - gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme - 3030 345,42
O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie    
I. Strahlendiagnostik    
Allgemeine Bestimmungen
1.
Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.
Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.
Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.
Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.
Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.
Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
1. Skelett
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Zähne    
5000 Zähne, je Projektion 50 5,70
  Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.    
5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers 250 28,50
5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 400 45,60
Finger oder Zehen    
5010 jeweils in zwei Ebenen 180 20,52
5011 ergänzende Ebene(n) 60 6,84
  Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.    
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe    
5020 jeweils in zwei Ebenen 220 25,08
5021 ergänzende Ebene(n) 80 9,12
  Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.    
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk    
5030 jeweils in zwei Ebenen 360 41,04
5031 ergänzende Ebene(n) 100 11,40
  Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.    
5035 Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil 160 18,24
  Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.    
  Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.    
5037 Bestimmung des Skelettalters - gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung - 300 34,20
5040 Beckenübersicht 300 34,20
5041 Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 200 22,80
5050 Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - 950 108,30
5060 Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - 500 57,--
5070 Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Gelenk 400 45,60
5090 Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen 400 45,60
5095 Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil 200 22,80
5098 Nasennebenhöhlen - gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen - 260 29,64
5100 Halswirbelsäule, in zwei Ebenen 300 34,20
5101 ergänzende Ebene(n) 160 18,24
5105 Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil 400 45,60
5106 ergänzende Ebene(n) 180 20,52
5110 Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität 500 57,--
5111 ergänzende Ebene(n) 200 22,80
  Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.    
  Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.    
  Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.    
5115 Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil 400 45,60
5120 Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene 260 29,64
5121 ergänzende Ebene(n) 140 15,96
2. Hals- und Brustorgane    
5130 Halsorgane oder Mundboden - gegebenenfalls in mehreren Ebenen - 280 31,92
5135 Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene 280 31,92
  Die Leistung nach Nummer 5135 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
5137 Brustorgane-Übersicht - gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durchleuchtung(en) -, in mehreren Ebenen 450 51,30
5139 Teil der Brustorgane 180 20,52
  Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.    
5140 Brustorgane, Übersicht im Mittelformat 100 11,40
3. Bauch- und Verdauungsorgane    
5150 Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) -einschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung 550 62,70
5157 Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung -einschließlich Durchleuchtung(en) - 700 79,80
5158 Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung -einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 5150 - 1200 136,80
5159 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet 300 34,20
5163 Dünndarmkontrastuntersuchung mit im Bereich der Flexura duodeno-jejunalis endender Sonde -einschließlich Durchleuchtung(en) - 1300 148,20
5165 Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms - einschließlich Durchleuchtung(en) - 700 79,80
5166 Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung -einschließlich Durchleuchtung(en) - 1400 159,60
5167 Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane - einschließlich Durchleuchtung(en) - 1000 114,--
5168 Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - einschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung 800 91,20
5169 Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten Speiseröhre - 1100 125,40
5170 Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen 400 45,60
5190 Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion 300 34,20
  Die Leistung nach Nummer 5190 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
5191 Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen 500 57,--
5192 Bauchteilaufnahme - gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen - 200 22,80
5200 Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels - 600 68,40
5201 Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5200 -gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - 200 22,80
5220 Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Seite 300 34,20
5230 Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) - einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung 300 34,20
5235 Refluxzystographie - einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, einschließlich Miktionsaufnahmen und gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung 500 57,--
5250 Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung -einschließlich Durchleuchtung(en) - 400 45,60
4. Spezialuntersuchungen    
5260 Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z.B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) -gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - 400 45,60
  Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.    
5265 Mammographie einer Seite, in einer Ebene 300 34,20
  Die Leistung nach Nummer 5265 ist je Seite und Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
5266 Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen 450 51,30
5267 Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266 150 17,10
5280 Myelographie 750 85,50
5285 Bronchographie - einschließlich Durchleuchtung(en) - 450 51,30
5290 Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahleneinrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion 650 74,10
5295 Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung 240 27,36
5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)    
  Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.    
5. Angiographie    
Allgemeine Bestimmungen
Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.
Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
5300 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum, eine Serie 2000 228,--
5301 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie 400 45,60
  Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5301 berechnungsfähig.    
5302 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5300 und 5301, insgesamt 600 68,40
5303 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5327, eine Serie 1000 114,--
5304 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie 200 22,80
  Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig.    
5305 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt 300 34,20
5306 Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, eine Serie 2000 228,--
5307 Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306 600 68,40
5308 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt 800 91,20
  Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.    
  Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5309 Serienangiographie einer Extremität, eine Serie 1800 205,20
5310 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt 600 68,40
5311 Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie 1000 114,--
5312 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt 600 68,40
5313 Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung 800 91,20
  Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.    
5315 Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie 2200 250,80
  Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
5316 Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie 3000 342,--
  Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.    
  Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig.    
5317 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315 oder 5316, je Serie 400 45,60
5318 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt 600 68,40
  Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.    
5324 Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels Cinetechnik, eine Serie 2400 273,60
  Die Leistungen nach den Nummern 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
5325 Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie 3000 342,--
5326 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5324 oder 5325, zweite bis fünfte Serie, je Serie 400 45,60
5327 Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie 1000 114,--
  Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.    
5328 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik 1200 136,80
  Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5329 Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums 1600 182,40
5330 Venographie einer Extremität 750 85,50
5331 Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt 200 22,80
5335 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung 800 91,20
  Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.    
5338 Lymphographie, je Extremität 1000 114,--
5339 Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 - einschließlich Durchleuchtung(en) -, insgesamt 250 28,50
6. Interventionelle Maßnahmen    
Allgemeine Bestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden.
5345 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme der Koronararterien - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2800 319,20
  Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.    
  Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden.    
  Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht berechnet wurde.    
5346 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt 600 68,40
  Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.    
5348 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien -einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 3800 433,20
  Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.    
  Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde.    
5349 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt 1000 114,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5349 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.    
5351 Lysebehandlung, als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den Leistungen nach Nummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde - 500 57,--
5352 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5351 bei Lysebehandlung der hirnversorgenden Arterien 1000 114,--
5353 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.    
5354 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt 200 22,80
  Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.    
5355 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.    
5356 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2500 285,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.    
  Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.    
5357 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -, je Gefäßgebiet 3500 399,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.    
5358 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -, je Gefäßgebiet 4500 513,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Nummern 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig.    
5359 Embolisation der Vena spermatica - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2500 285,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.    
5360 Embolisation von Venen - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.    
5361 Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2600 296,40
  Neben der Leistung nach Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Nummern 370, 5170 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.    
7. Computertomographie    
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
5369 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 3000 342,--
  Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.    
5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich -gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs - 2000 228,--
5371 Computergesteuerte Tomographie im Hals-und/oder Thoraxbereich 2300 262,20
5372 Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich 2600 296,40
5373 Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare) 1900 216,60
5374 Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust-und/oder Lendenwirbelsäule - gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen - 1900 216,60
5375 Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge 2000 228,--
  Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.    
5376 Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z.B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) - zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375 - 500 57,--
5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse -einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion - 800 91,20
  Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5378 Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen 1000 114,--
  Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.    
5380 Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik 300 34,20
II. Nuklearmedizin    
Allgemeine Bestimmungen
1.
Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind wissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung berechnungsfähig.
2.
Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
3.
Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.
Die Materialkosten für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert berechnungsfähig. Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
5.
Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der Einbringung durch Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunktion - sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
6.
Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der intraartikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden - ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
7.
Rechnungsbestimmungen
a)
Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.
b)
Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
1. Diagnostische Leistungen (In-vivo-Untersuchungen)    
a. Schilddrüse    
5400 Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) -gegebenenfalls einschließlich Darstellung dystoper Anteile - 350 39,90
5401 Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) - einschließlich quantitativer Untersuchung -, mit Bestimmung der globalen, gegebenenfalls auch der regionalen Radionuklidaufnahme in der Schilddrüse mit Gammakamera und Meßwertverarbeitungssystem als Jodidclearance-Äquivalent - einschließlich individueller Kalibrierung und Qualitätskontrollen (z.B. Bestimmung der injizierten Aktivität) - 1300 148,20
5402 Radiojodkurztest bis zu 24 Stunden (Schilddrüse) - gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und/oder szintigraphischer Untersuchung(en) - 1000 114,--
  Die Leistungen nach den Nummern 5400 bis 5402 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
5403 Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit (hoch)131J mit mindestens drei zeitlichen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung - gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen - 1200 136,80
  Die Leistungen nach den Nummern 5402 und 5403 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
b. Gehirn    
5410 Szintigraphische Untersuchung des Gehirns 1200 136,80
5411 Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums 900 102,60
  Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radioaktiven Stoffes.    
c. Lunge    
5415 Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion - mindestens vier Sichten/Projektionen -, insgesamt 1300 148,20
5416 Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube 1300 148,20
d. Herz    
5420 Radionuklidventrikulographie mit quantitativer Bestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe - gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - 1200 136,80
5421 Radionuklidventrikulographie als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation – gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - 3800 433,20
  Neben der Leistung nach Nummer 5421 ist bei zusätzlicher Erste-Passage-Untersuchung die Leistung nach Nummer 5473 berechnungsfähig.    
5422 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in Ruhe - gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - 1000 114,--
  Die Leistungen nach den Nummern 5422 und 5423 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
5423 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - 2000 228,--
5424 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation -gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - 2800 319,20
  Neben der Leistung nach Nummer 5424 sind die Leistungen nach den Nummern 5422 und/oder 5423 nicht berechnungsfähig.    
e. Knochen- und Knochenmarkszintigraphie    
5425 Ganzkörperskelettszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen -einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten - 2250 256,50
5426 Teilkörperskelettszintigraphie - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite - 1260 143,64
5427 Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) - mindestens zwei Aufnahmen - 400 45,60
5428 Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen -einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten - 2250 256,50
f. Tumorszintigraphie    
Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch (hoch)131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern    
5430 eine Region 1200 136,80
5431 Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) 2250 256,50
  Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5430 nicht mehrfach berechnungsfähig.    
  Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).    
  Die Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
g. Nieren    
5440 Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance und der Einzelnieren-Clearance - gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards - 2800 319,20
5441 Perfusionsszintigraphie der Nieren -einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung - 1600 182,40
5442 Statische Nierenszintigraphie 600 68,40
  Die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 sind je Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechnungsfähig.    
5443 Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 - mit Angabe der Indikation (z.B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder Wiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometrischen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese) - 700 79,80
5444 Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen - gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen - 1000 114,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5444 ist die Leistung nach Nummer 5440 nicht berechnungsfähig.    
h. Endokrine Organe    
5450 Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe - mit Ausnahme der Schilddrüse - 1000 114,--
  Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben.    
  Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven Substanz(en).    
  Die Leistung nach Nummer 5450 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig.    
i. Gastrointestinaltrakt    
5455 Szintigraphische Untersuchung im Bereich des Gastrointestinaltrakts (z.B. Speicheldrüsen, Ösophagus-Passage - gegebenenfalls einschließlich gastralem Reflux und Magenentleerung -, Gallenwege - gegebenenfalls einschließlich Gallenreflux -, Blutungsquellensuche, Nachweis eines Meckel'schen Divertikels) 1300 148,20
5456 Szintigraphische Untersuchung von Leber und/oder Milz (z.B. mit Kolloiden, gallengängigen Substanzen, Erythrozyten), in mehreren Ebenen 1300 148,20
j. Hämatologie, Angiologie    
5460 Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten -gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite - 900 102,60
  Die Leistung nach Nummer 5460 ist neben der Leistung nach Nummer 5473 nicht berechnungsfähig.    
5461 Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite - 2200 250,80
5462 Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile - einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen - 2200 250,80
5463 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts 500 57,--
Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweißen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern    
5465 eine Region 1260 143,64
5466 Ganzkörper 2250 256,50
  (Stamm und Extremitäten) Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465 nicht mehr berechnungsfähig.    
  Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).    
k. Resorptions- und Exkretionsteste    
5470 Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung) und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor - einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum - 950 108,30
l. Sonstige    
5472 Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z.B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle - 950 108,30
5473 Funktionsszintigraphie - einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z.B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage) - 900 102,60
  Die Leistung nach Nummer 5473 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5460 und 5481 nicht berechnungsfähig.    
5474 Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide 1350 153,90
m. Mineralgehalt    
5475 Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-PhotonenAbsorptionstechnik 300 34,20
n. Ergänzungsleistungen    
Allgemeine Bestimmung
Die Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5480 Quantitative Bestimmung von Impulsen/ Impulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel) mittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung - mindestens zwei ROI - 750 85,50
5481 Sequenzszintigraphie - mindestens sechs Bilder in schneller Folge - 680 77,52
5483 Subtraktionsszintigraphie oder zusätzliche Organ- oder Blutpoolszintigraphie als anatomische Ortsmarkierung 680 77,52
5484 In-vitro-Markierung von Blutzellen (z.B. Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten), - einschließlich erforderlicher In-vitro-Qualitätskontrollen - 1300 148,20
5485 Messung mit dem Ganzkörperzähler -gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren - 980 111,72
o. Emissions-Computer-Tomographie    
5486 Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen 1200 136,80
5487 Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen und regionaler Quantifizierung 2000 228,--
5488 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) - gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen - 6000 684,--
5489 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung - gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen - 7500 855,--
2. Therapeutische Leistungen (Anwendung offener Radionuklide)    
5600 Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen 2480 282,72
5602 Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe 1350 153,90
5603 Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika 1080 123,12
5604 Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane 2700 307,80
5605 Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern 2250 256,50
5606 Quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts -einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen - 900 102,60
  Die Leistung nach Nummer 5606 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.    
5607 Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen -einschließlich Berechnungen auf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität - 1620 184,68
  Die Leistung nach Nummer 5607 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.    
III. Magnetresonanztomographie    
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
5700 Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes - gegebenenfalls einschließlich des Halses -, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen 4400 501,60
5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen 4200 478,80
5715 Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax - gegebenenfalls einschließlich des Halses -, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge 4300 490,20
5720 Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens 4400 501,60
5721 Magnetresonanztomographie der Mamma(e) 4000 456,--
5729 Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten 2400 273,60
5730 Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität 4000 456,--
  Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig.    
5731 Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie) 1000 114,--
5732 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel 1000 114,--
  Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5733 Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) 800 91,20
  Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5735 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 6000 684,--
  Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.    
IV. Strahlentherapie    
Allgemeine Bestimmungen
1.
Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.
2.
Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.
3.
Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.
4.
Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.

1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen    
5800 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie 250 28,50
  Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation.    
Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen)    
5802 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion 200 22,80
5803 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion 100 11,40
  Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
  Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.    
5805 Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion 1000 114,--
5806 Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion 2000 228,--
2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung    
5810 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie 200 22,80
  Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5810 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation.    
5812 Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion 190 21.66
  Bei Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät wegen einer bösartigen Erkrankung ist die Leistung nach Nummer 5812 je Fraktion zweimal berechnungsfähig.    
5813 Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endokrinen Orbitopathie, je Fraktion 900 102,60
3. Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen (mindestens 1 MeV)    
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummer 5834 bis 5837 sind grundsätzlich nur bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen berechnungsfähig. Muß diese im Einzelfall unterschritten werden, ist für die Berechnung dieser Leistungen eine besondere Begründung erforderlich.
Bei Bestrahlungen von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden kann.
Die Kosten für die Anwendung individuell geformter Ausblendungen (mit Ausnahme der Kosten für wiederverwendbares Material) und/oder Kompensatoren oder für die Anwendung individuell gefertigter Lagerungs- und/oder Fixationshilfen sind gesondert berechnungsfähig.
5831 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie 1500 171,--
  Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollaufnahme).    
5832 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen (z.B. Computertomogramm), je Bestrahlungsserie 500 57,--
  Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung und Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie 2000 228,--
  Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5834 Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen -, je Fraktion 720 82,08
5835 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 120 13,68
5836 Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen -, je Fraktion 1000 114,--
5837 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 120 13,68
4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden    
Allgemeine Bestimmungen
Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.
Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O IV 4 sind die Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
5840 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Brachytherapie nach den Nummern 5844 und/oder 5846, je Bestrahlungsserie 1500 171,--
  Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5840 umfaßt Angaben zur Indikation, die Berechnung der Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und Einstellung der Applikatoren und die Dokumentation (Feldkontrollaufnahmen).    
5841 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie 2000 228,--
  Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5842 Brachytherapie an der Körperoberfläche -einschließlich Bestrahlungsplanung, gegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation -, je Fraktion 300 34,20
5844 Intrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion 1000 114,--
5846 Interstitielle Brachytherapie, je Fraktion 2100 239,40
5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken    
5851 Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich Bestrahlungsplanung - 6900 786,60
  Die Leistung nach Nummer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen insgesamt nur einmal berechnungsfähig.    
5852 Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion 1000 114,--
5853 Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion 2000 228,--
5854 Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion 2490 283,86
  Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.    
5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen 6900 786,60
P. Sektionsleistungen    
6000 Vollständige innere Leichenschau - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose - 1710 194,94
6001 Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht (z.B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems oder des peripheren Gefäßsystems mit Präparierung und/oder Untersuchung von Organen bei fortschreitender Zersetzung mit bereits wesentlichen Fäulniserscheinungen) -einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose - 2300 262,20
6002 Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose - 3200 364,80
6003 Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt - einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose - 739 84,25
6010 Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche - einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose - 400 45,60
6015 Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -, je untersuchtes Organ 242 27,59
6016 Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -, je Knochen 300 34,20
6017 Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau -einschließlich Beurteilung des Befundes - 1045 119,13
6018 Mikroskopische Untersuchung von Nerven oder Rückenmark oder Gehirn nach innerer Leichenschau -einschließlich des Befundes - 300 34,20

Fussnoten:

Anlage Übersicht vor Abschn. A Sp. Nummer Kursivdruck: Die Angabe "Nr. 2000 bis 2010") der Neufassung gem. Bek. v. 9.2.1996 I 210 weicht von konstitutiver Fassung ab und muss richtig "2000 bis 2015" lauten
Anlage Übersicht vor Abschn. A Sp. Nummer Kursivdruck: Die Angabe "Nr. 3541 bis 3621" der Neufassung gem. Bek. v. 9.2.1996 I 210 weicht von konstitutiver Fassung ab und muss richtig "3541.H bis 3621" lauten
Anlage Übersicht vor Abschn. A Sp. Nummer Kursivdruck: Die Angabe "Nr. 3630 bis 4469" der Neufassung gem. Bek. v. 9.2.1996 I 210 weicht von konstitutiver Fassung ab und muss richtig "3630.H bis 4469" lauten