GoetheMedStat 2003

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) (GoetheMedStat 2003)


Ausfertigungsdatum: 19.11.2003
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5
    Art 6
    Art 7

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 31. 3.2004 +++)
(+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl 2004 +++)

Art 1

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Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.

Art 2

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In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.

Art 3

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Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.

Art 4

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Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.

Art 5

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Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

Art 6

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Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.

Art 7

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Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.