Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) (GoetheMedStat 2008)
Inhaltsübersicht
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 20.3.2009 +++)
(+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl 2009 +++)
Art 1 | 1 |
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Art 2 | 1 |
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Art 3 | 1 |
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Art 5 | 1 |
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.