I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*)
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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4
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5
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Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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2
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6
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Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
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- a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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2*)
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7
|
Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
Maße und Gewichte festlegen
- d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
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4*)
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|
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- e)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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2
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- g)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
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2
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8
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Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
Werkstücke messen
- bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
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4*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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9
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Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
Abwicklungen anfertigen
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5
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- b)
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
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4
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-
- bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
plastische Entwürfe anfertigen
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|
4
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10
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Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
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unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche und Profile walzen
- b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
Drähte und Bleche schmieden
- e)
Hohlformen aufziehen
- f)
Bleche und Drähte richten
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8
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- g)
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
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4
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- h)
Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
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4
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11
|
Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
Werkstücke entgraten
- k)
Flächen und Kanten blankschaben
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6
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|
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12
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Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen
- c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
Werkstücke verschrauben
- f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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7
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- g)
Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
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4
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13
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Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
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unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
Metalle legieren
- b)
Metalle schmelzen
- c)
Metalle glühen
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2
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|
|
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- d)
Metalle tempern
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2
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14
|
Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
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- a)
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
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4
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15
|
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- a)
bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen
- b)
Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken
- c)
Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
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5
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|
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- d)
Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse
- e)
Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
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|
5
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16
|
Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
|
Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
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|
5
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17
|
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
|
- a)
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
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4
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|
|
- b)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- aa)
Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen
- bb)
Fassungen montieren
|
|
4
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|
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18
|
Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
|
- a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
Flächen abziehen
- cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
schleifen und polieren
- ee)
mattieren
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4
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|
|
- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
galvanische Überzüge herstellen
- bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
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|
3
|
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19
|
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
|
unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
|
|
4
|
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|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
|
A. Fachrichtung Schmuck
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1
|
Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)
|
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken
|
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7
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|
2
|
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen
- b)
Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
|
|
|
12
|
|
3
|
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen
- b)
Guß vorbereiten
- c)
gießen
- d)
Guß nacharbeiten
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|
|
7
|
|
4
|
Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung
- a)
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen
- b)
Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren
- c)
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten
- d)
Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
|
|
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14
|
|
5
|
Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)
|
unter Beachtung der gestalterischen Absicht
- a)
doublieren
- b)
verkadern
- c)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen
- d)
Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen
- e)
Juwelenmontagen durchführen
|
|
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13
|
|
6
|
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
Fassungen für Steine justieren
- b)
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
Steine in Krappenfassungen fassen
|
|
|
4
|
|
7
|
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g)
|
Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten
|
|
|
15
|
|
8
|
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h)
|
auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere
- a)
Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden
- b)
Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
|
|
|
6
|
|
|
B. Fachrichtung Juwelen
|
1
|
Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)
|
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken
|
|
|
7
|
|
2
|
Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)
|
unter Beachtung der gestalterischen Absicht
- a)
Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen
- b)
doublieren
- c)
verkadern
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11
|
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- d)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt
- e)
Edelsteinanordnungen festlegen
|
|
|
15
|
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3
|
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses
- a)
Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen
- b)
Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten
- c)
gießen
- d)
Gußteile nacharbeiten
|
|
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12
|
|
4
|
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
Fassungen für Steine justieren
- b)
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
Steine in Krappenfassungenfassen
|
|
|
4
|
|
5
|
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e)
|
Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten
|
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|
6
|
|
6
|
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f)
|
unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere
- a)
klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
|
|
|
13
|
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- b)
zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
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10
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|
|
C. Fachrichtung Ketten
|
1
|
Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)
|
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten
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|
|
9
|
|
2
|
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
Drähte und Rohre anfertigen
- aa)
Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen
- bb)
Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten
- cc)
Draht für Einlagen ziehen
- dd)
runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen
- ee)
Spindeln anfertigen und auswählen
- b)
hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere
- aa)
Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln
- bb)
Glieder trennen
|
|
|
10
|
|
3
|
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere
- aa)
gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden
- bb)
gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden
- cc)
Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden
- dd)
Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden
- ee)
Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
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|
|
13
|
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- b)
Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
- c)
Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden
- d)
Kettenkerne chemisch auflösen
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11
|
|
4
|
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten
- a)
Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen
- b)
Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
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11
|
|
5
|
Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e)
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unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser
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|
|
9
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6
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Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f)
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unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
- a)
Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten
- b)
Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten
- c)
Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten
- d)
Belötungen an Ketten anbringen
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11
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7
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Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g)
|
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
Fassungen für Steine justieren
- b)
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
Steine in Krappenfassungenfassen
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4
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