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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen
- b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen
- c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren
- d)
Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
- e)
Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen
- f)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten
- g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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- h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen
- i)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen
- j)
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern
- k)
Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
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Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren
- b)
Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten
- c)
technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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- d)
Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten
- e)
Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
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Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen
- c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
- e)
Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen
- f)
Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren
- g)
Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten
- h)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
- i)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren
- j)
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- k)
Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
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Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben
- b)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- c)
Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen
- b)
schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen
- c)
Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen
- d)
Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten
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- e)
Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- f)
Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren
- g)
Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
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Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- b)
Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen
- c)
Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen
- d)
Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen
- e)
Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben
- f)
Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern
- g)
Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten
- h)
Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
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- i)
Innen- und Außengewinde schneiden
- j)
Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- k)
Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen
- l)
Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen
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computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
- c)
2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren
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- d)
3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen
- e)
CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen
- f)
3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
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- g)
computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen
- h)
Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren
- i)
Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen
- j)
Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
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Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen
- c)
Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- d)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
- e)
Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten
- f)
Oberflächen durch Bürsten verdichten
- g)
Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren
- h)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- i)
Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben
- j)
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen
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- k)
Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten
- l)
galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
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Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen
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- c)
Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen
- d)
Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
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Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen
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- b)
Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren
- c)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen
- d)
Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- e)
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten
- f)
Umarbeitungen durchführen
- g)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
- h)
Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen
- d)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
- e)
systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben
- f)
Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
- g)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren
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- h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- i)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
- k)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- l)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
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- c)
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- d)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- e)
Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
- f)
Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen
- g)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten
- h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
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