GrAbfErlPolAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (GrAbfErlPolAbkG)


Ausfertigungsdatum: 03.02.1994
Stand:
Geändert durch Art. 31 V v. 19.6.2020 I 1328
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 11.2.1994 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem in Warschau am 29. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über
a)
die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,
b)
die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
erforderlich sind.

Art 3

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.