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Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden
- b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- g)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
- j)
Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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- d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
Aufgaben im Team planen
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- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
- h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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- i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
- j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
- c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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- g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen
- b)
technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden
- c)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
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- d)
technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren
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Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- b)
Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen
- c)
Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten
- d)
Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren
- e)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen
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- f)
Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen
- g)
Signale an Schnittstellen prüfen
- h)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- i)
Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
- j)
Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren
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9
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Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen
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- c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen
- d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- f)
Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen
- g)
Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- i)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- j)
Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten
- k)
Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- l)
Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- m)
Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren
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Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
- b)
Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen
- c)
Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen
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- d)
Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren
- e)
Systemkomponenten auswählen
- f)
technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen
- g)
Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen
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Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen
- b)
Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren
- c)
Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen
- d)
Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren
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- e)
technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren
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Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen
- b)
Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen
- c)
Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen
- d)
Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
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Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen
- b)
Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
- c)
gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen
- d)
Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen
- e)
Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten
- f)
internetbasierte Dienste einbinden
- g)
Energiemanagement integrieren
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Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen
- b)
Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen
- c)
Datenbeschreibungsformate anwenden
- d)
Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen
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Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten
- b)
Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen
- c)
Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
- d)
Abnahme der Leistung durchführen
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Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
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- a)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten
- b)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- c)
Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen
- e)
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
- f)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
- g)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
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- h)
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen
- i)
Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
- j)
Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren
- k)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
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