Lfd. Nr.
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Gebührenpflichtige Amtshandlung
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Gebühr in Euro
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1
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Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
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1.1
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Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz
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120 - 700
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1.2
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Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie
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40 - 160
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1.3
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Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie
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40 - 100
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1.4
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Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
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50 - 180
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1.5
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Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof
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50 - 70
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1.6
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Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie
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60 - 120
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1.7
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Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie
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30 - 60
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1.8
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Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
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20 - 40
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1.9
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Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes
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100 - 700
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1.10
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Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
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250 - 700
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1.11
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Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)
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50 - 180
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2
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Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents
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2.1
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Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft
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110 - 220
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2.2
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Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft
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30 - 60
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2.3
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Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung)
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20 - 40
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3
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Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen
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3.1
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Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
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40 - 80
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3.2
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Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
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20 - 30
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4
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Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
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4.1
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Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung
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10 - 30
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4.2
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Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung
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30 - 100
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4.3
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Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land):
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80 - 120
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4.3.1
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(weggefallen)
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4.3.2
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(weggefallen)
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4.3.3
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(weggefallen)
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4.3.4
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(weggefallen)
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4.4
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Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung
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10 - 20
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5
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(weggefallen)
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6
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Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von
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bis zu 320
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7
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Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung
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8
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Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
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bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
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9
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Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
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bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
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10
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Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9
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11
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Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
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bis zu 30% des streitigen Betrages
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