Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
- b)
Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
- d)
Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
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6
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- e)
Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen
- f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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8
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6
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Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
- c)
Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
- d)
Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
- e)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten
- f)
Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden
- g)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- h)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
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8
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- i)
fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizieren
- j)
Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
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6
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7
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Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7)
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- a)
handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwenden
- b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden
- c)
Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
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12
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- d)
Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen
- e)
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
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8
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8
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Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
- b)
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
- c)
warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen
- d)
Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
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12
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- e)
rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten
- f)
Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
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8
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9
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Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
- b)
Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
- c)
bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
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12
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- d)
Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriften
- e)
Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen
- f)
Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden
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10
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Container (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheiden
- b)
Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
- c)
Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten
- d)
Ladungen in Containern stauen
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- e)
Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
- f)
Container siegeln
- g)
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigen
- h)
Containerstaupläne anwenden
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Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleiten
- c)
Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten
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- d)
Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren
- e)
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- f)
Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen
- g)
Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
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12
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Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
- b)
Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
- c)
Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
- d)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen
- e)
Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
- f)
rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden
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