Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
- c)
Dokumentationen erstellen
- d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
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6
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- f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- g)
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
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4
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6
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Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
- b)
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
- c)
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- e)
Daten erfassen, sichern und pflegen
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12
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- f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
- g)
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
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6
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7
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Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
- b)
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
Verwaltung des Hafens erläutern
- d)
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
- e)
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
- f)
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
- g)
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
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10
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- h)
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
- i)
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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4
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8
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Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
- b)
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
- c)
Person-über-Bord-Manöver ausführen
- d)
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
- e)
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
- f)
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
- g)
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
- h)
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
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22
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- i)
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
- j)
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
- k)
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
- l)
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
- m)
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
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22
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9
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Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
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4
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- b)
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
- c)
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
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10
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10
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Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Gespräche kundenorientiert führen
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- b)
Kundenwünsche beachten
- c)
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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8
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11
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Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
- b)
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
- c)
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
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- d)
Werkstoffe bearbeiten
- e)
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
- f)
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
- g)
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
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Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
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- b)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
- c)
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
- d)
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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