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Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläutern
- b)
individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
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4
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- c)
Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden
- d)
Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren
- f)
Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten
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2
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Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen
- b)
hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzen
- c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigen
- d)
Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen
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- f)
hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnform
- g)
personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführen
- h)
hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentieren
- i)
Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
- j)
Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten
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3
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Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern
- b)
individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
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4
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- c)
Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden
- d)
Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren
- f)
Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten
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4
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Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläutern
- b)
Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählen
- c)
Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen
- d)
Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachten
- e)
Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereiten
- f)
Tische anlassbezogen eindecken und gestalten
- g)
Speisen und Getränke anrichten und servieren
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- h)
Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen
- i)
Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilen
- j)
Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen
- k)
Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen
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Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläutern
- b)
Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen
- c)
Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen
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8
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- d)
Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
- e)
Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren
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- f)
Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planen
- g)
Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen
- h)
bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken
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6
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Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläutern
- b)
Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten
- c)
Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen
- d)
Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen
- e)
Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
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6
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- f)
Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen
- g)
Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen
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4
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Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
- b)
Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählen
- c)
Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
- d)
Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten
- e)
Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern
- f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
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6
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- g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
- h)
nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln
- i)
bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken
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2
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8
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Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen
- b)
Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten
- c)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen
- d)
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- e)
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren
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6
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- f)
Verbrauchsdaten erheben und bewerten
- g)
Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführen
- h)
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen
- i)
Rest- und Wertstoffe entsorgen
- j)
Warenwirtschaftssysteme anwenden
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9
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Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten
- b)
betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichen
- c)
Produkte und Dienstleistungen präsentieren
- d)
Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten
- e)
Abrechnungssysteme anwenden
- f)
die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen
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4
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- g)
Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickeln
- h)
Kosten und Kostenstrukturen ermitteln
- i)
bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
- j)
über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beraten
- k)
Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigen
- l)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen
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Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
- b)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- c)
Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren
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- d)
bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken
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Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläutern
- b)
Gefährdungen erkennen und bewerten
- c)
Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen
- d)
Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten
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- e)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen
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3
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12
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Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
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- b)
Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen
- c)
bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirken
- d)
Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragen
- e)
Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren
- f)
Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiten
- g)
mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektieren
- h)
Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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4
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13
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Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizieren
- b)
mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeiten
- c)
Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen
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4
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- d)
Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen
- e)
Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigen
- f)
hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren
- g)
Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren
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