HBegleitG 1984

Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984 - HBegleitG 1984)


Ausfertigungsdatum: 22.12.1983
Stand:
Geändert durch Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810
    Art 1  Änderung der Reichsversicherungsordnung
    Art 2  Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
    Art 3  Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
    Art 4  Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
    Art 5  Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
    Art 6  Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
    Art 7  Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter
    Art 8  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
    Art 9  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
    Art 10  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
    Art 11  Änderung des Fremdrentengesetzes
    Art 12  Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
    Art 13  Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
    Art 14  Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
    Art 15  Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes
    Art 16  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
    Art 17  Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
    Art 18  Änderung des Mutterschutzgesetzes
    Art 19  Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
    Art 20  Änderung des Schwerbehindertengesetzes
    Art 21  Änderung des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
    Art 22  Aufhebung von Vorschriften
    Art 23  Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    Art 24  Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
    Art 25  Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
    Art 26  Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
    Art 27  Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
    Art 28  Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
    Art 29  Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes
    Art 30  Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
    Art 31  Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
    Art 32  Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
    Art 33  Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
    Art 34  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
    Art 35  Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
    Art 36  Änderung des Investitionshilfegesetzes
    Art 37  Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
    Art 38  (weggefallen)
    Art 39  Inkrafttreten

Fussnoten:

Art. 31: PersEinspG 63-18

Art 25  Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Fussnoten:

Art. 14 bis 21, 23 bis 26: Änderungsvorschriften. Art. 25 gilt nicht in Berlin

Art 29  Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978 (BGBl. I S. 445), und die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), geändert durch Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. I S. 342), werden aufgehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vorschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 895) sinngemäß.
(3) Anstelle der in § 7a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Graduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen.

Art 30  Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Norm in neuem Fenster öffnen
1.
2.
3.
4.
Übergangsvorschrift
(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.

Art 32  Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1)
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Art 33  Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Norm in neuem Fenster öffnen
(1)
(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 34  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1)
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 35  Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Fussnoten:

Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. Art. 35 bis 37: Änderungsvorschriften. Art. 35 Abs. 2 gilt nicht in Berlin

Art 39  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündigung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, findet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in Kraft.
(8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am 1. April 1984 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.