HeimGÄndG 1

Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimGÄndG 1)


Ausfertigungsdatum: 23.04.1990
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3  Berlin-Klausel
    Art 4  Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse
    Art 5  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1990 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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-

Art 2

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-

Art 3  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 4  Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

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(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.

Art 5  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.