HeimGÄndG 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimGÄndG 2)


Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 03.02.1997
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2  Neufassung des Heimgesetzes
    Art 3  Übergangsvorschriften
    Art 4
    Art 5  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 13. 2.1997 +++)

Eingangsformel

Norm sammeln
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

1      Norm sammeln
-

Art 2  Neufassung des Heimgesetzes

1      Norm sammeln
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 3  Übergangsvorschriften

1      Norm sammeln
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird.
(2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

Art 4

1      Norm sammeln
-

Art 5  Inkrafttreten

1      Norm sammeln
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.