HfzHvzVStG

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer (HfzHvzVStG)


Ausfertigungsdatum: 24.06.1991
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 9.11.1992 I 1853
    § 1  Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
    § 2  Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Fussnoten:

Überschrift: Das Gesetz wurde als Artikel 10 G 611-15-1-1 v. 24.6.1991 I 1332 (StÄndG 1991) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es wurde am 27.6.1991 verkündet und ist gem. Art. 25 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Fussnoten:


Überschrift: idF d. Art. 4 G v. 9.11.1992 I 1853 mWv 13.11.1992

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.6.1991 +++)

§ 1  Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens

Norm in neuem Fenster öffnen
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.

§ 2  Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.