HG 2024

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)


Ausfertigungsdatum: 10.02.2024
Stand:
     
    Abschnitt 1 - Allgemeine Ermächtigungen
    § 1  Feststellung des Haushaltsplans
    § 2  Kreditermächtigungen
    § 3  Gewährleistungsermächtigungen
    § 4  Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
     
    Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
    § 5  Flexibilisierte Ausgaben
    § 6  Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
    § 7  Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
    § 8  Bewilligung von Zuwendungen
    § 8a  Sorgfalts- und Prüfpflichten
    § 9  Bezüge
    § 10  Verbriefung von Verpflichtungen
    § 11  Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
    § 12  Rückzahlung, Titelverwechslung
     
    Abschnitt 3 - Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
    § 13  Verbindlichkeit des Stellenplans
    § 14  Ausbringung von Planstellen und Stellen
    § 15  Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
    § 16  Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
    § 17  Ausbringung von Leerstellen
    § 18  Umwandlung von Planstellen und Stellen
    § 19  Sonderregelungen
    § 20  Überhangpersonal
     
    Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 21  Fortgeltung
    § 22  Inkrafttreten
    Anlage  Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

§ 1  Feststellung des Haushaltsplans

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(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 807 656 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 19 799 823 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 657 638 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 071 844 000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 49 454 354 000 Euro festgestellt.

§ 2  Kreditermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von 39 027 570 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Der Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 3 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen des Bundes und der Länder dem Bund zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3  Gewährleistungsermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1.
bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 70 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
3.
bis zu 38 750 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.

§ 4  Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

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(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

§ 5  Flexibilisierte Ausgaben

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(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 6  Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

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(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.

§ 7  Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

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(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 8  Bewilligung von Zuwendungen

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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

§ 8a  Sorgfalts- und Prüfpflichten

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(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 9  Bezüge

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(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.

§ 10  Verbriefung von Verpflichtungen

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Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 11  Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

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(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 12  Rückzahlung, Titelverwechslung

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(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

§ 13  Verbindlichkeit des Stellenplans

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(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 14  Ausbringung von Planstellen und Stellen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 15  Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 16  Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

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(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 17  Ausbringung von Leerstellen

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(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 18  Umwandlung von Planstellen und Stellen

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Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 19  Sonderregelungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

§ 20  Überhangpersonal

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Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

§ 21  Fortgeltung

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§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 22  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage  Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 38, S. 13 - 24)
Teil I:
Haushaltsübersicht
  A. Einnahmen
  B. Ausgaben
  C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
  D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:
Finanzierungsübersicht
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
2024 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
103

103

02 Deutscher Bundestag 2 204 1 920 +284
03 Bundesrat 51 51
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 568 702 166 502 +402 200
05 Auswärtiges Amt 67 819 162 519 –94 700
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
588 723

641 745

–53 022
07 Bundesministerium der Justiz 666 077 640 277 +25 800
08 Bundesministerium der Finanzen 242 250 521 198 –278 948
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
1 532 043

685 531

+846 512
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
101 572

82 174

+19 398
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1 835 050

2 815 725

–980 675
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
15 869 380

8 646 403

+7 222 977
14 Bundesministerium der Verteidigung 382 935 30 997 +351 938
15 Bundesministerium für Gesundheit 104 323 104 169 +154
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

1 062 072


894 179


+167 893
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
259 037

220 048

+38 989
19 Bundesverfassungsgericht 40 40
20 Bundesrechnungshof 382 360 +22
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22 Unabhängiger Kontrollrat
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
765 104

749 110

+15 994
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
242 720

245 368

–2 648
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
51 251

41 251

+10 000
32 Bundesschuld 41 587 838 31 562 998 +10 024 840
60 Allgemeine Finanzverwaltung 410 877 895 412 999 029 –2 121 134
  Einnahmen 476 807 656 461 211 782 +15 595 874
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 377 613 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 39 027 570 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 60 167 086 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2024 2024 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt

3

100
02 Deutscher Bundestag 2 204
03 Bundesrat 31 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 568 664 38
05 Auswärtiges Amt 67 619 200
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat

582 162

6 561
07 Bundesministerium der Justiz 665 793 284
08 Bundesministerium der Finanzen 211 639 30 611
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

1 530 270

1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

80 224

21 348
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales

46 470

1 788 580
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr

15 749 427

119 953
14 Bundesministerium der Verteidigung 319 961 62 974
15 Bundesministerium für Gesundheit 103 749 574
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz



97 418


964 654
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

18 869

240 168
19 Bundesverfassungsgericht 40
20 Bundesrechnungshof 8 374
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22 Unabhängiger Kontrollrat
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

750 100
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

4 030

238 690
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung

40 245

11 006
32 Bundesschuld 854 356 40 733 482
60 Allgemeine Finanzverwaltung 377 774 000 4 980 075 28 123 820
  Summe Haushalt 2024 377 774 000 25 938 346 73 095 310
  Summe Haushalt 2023 356 571 000 18 102 414 86 538 368
  gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) +21 203 000 +7 835 932 –13 443 058
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
2024 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
47 094

44 981

+2 113
02 Deutscher Bundestag 1 239 929 1 140 618 +99 311
03 Bundesrat 38 283 39 676 –1 393
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 3 874 052 3 895 673 –21 621
05 Auswärtiges Amt 6 707 712 7 475 797 –768 085
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
13 344 939

13 092 059

+252 880
07 Bundesministerium der Justiz 1 028 999 1 006 094 +22 905
08 Bundesministerium der Finanzen 9 809 331 9 669 503 +139 828
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11 090 030

14 567 714

–3 477 684
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
6 930 631

7 249 639

–319 008
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
175 675 498

166 229 393

+9 446 105
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
44 145 217

35 579 415

+8 565 802
14 Bundesministerium der Verteidigung 51 951 938 50 117 445 +1 834 493
15 Bundesministerium für Gesundheit 16 708 527 24 483 492 -7 774 965
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

2 403 767


2 449 694


–45 927
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 873 295

13 569 256

+304 039
19 Bundesverfassungsgericht 41 314 40 465 +849
20 Bundesrechnungshof 191 810 186 956 +4 854
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
45 398

45 699

–301
22 Unabhängiger Kontrollrat 11 000 16 388 –5 388
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
11 217 281

12 156 837

–939 556
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
6 728 208

7 334 340

–606 132
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
21 486 334

21 462 749

+23 585
32 Bundesschuld 39 571 791 40 530 467 –958 676
60 Allgemeine Finanzverwaltung 38 645 278 28 827 432 +9 817 846
  Ausgaben 476 807 656 461 211 782 +15 595 874
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2024 2024 2024 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
25 972

14 520


02 Deutscher Bundestag 794 703 223 060
03 Bundesrat 20 977 14 392
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 363 897 1 312 759
05 Auswärtiges Amt 1 232 810 730 669
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 958 159

2 967 332


07 Bundesministerium der Justiz 609 224 248 271
08 Bundesministerium der Finanzen 4 325 582 2 135 363
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
968 454

573 894


10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
449 004

308 882


11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
294 443

168 897


12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
2 024 025

2 385 998


14 Bundesministerium der Verteidigung 22 470 853 11 181 746 15 201 807
15 Bundesministerium für Gesundheit 354 076 796 876
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

402 593


335 976




17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
187 976

92 071


19 Bundesverfassungsgericht 29 684 5 294
20 Bundesrechnungshof 138 991 30 966
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
30 524

10 357


22 Unabhängiger Kontrollrat 3 423 5 708
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
129 542

90 324


25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
174 261

135 581


30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
155 588

154 523


32 Bundesschuld 92 998 37 408 793
60 Allgemeine Finanzverwaltung 3 826 470 317 650 45 000
  Summe Haushalt 2024 44 971 231 24 334 107 15 246 807 37 408 793
  Summe Haushalt 2023 41 669 192 21 678 951 18 477 124 38 542 857
  gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) +3 302 039 +2 655 156 –3 230 317 –1 134 064
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2024 2024 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
4 609

1 993

02 Deutscher Bundestag 176 234 45 932
03 Bundesrat 1 614 1 300
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 1 606 469 601 914 –10 987
05 Auswärtiges Amt 4 612 148 207 823 –75 738
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
3 508 948

1 110 460

–199 960
07 Bundesministerium der Justiz 159 918 18 393 –6 807
08 Bundesministerium der Finanzen 2 832 358 600 902 –84 874
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
6 083 853

3 572 979

–109 150
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
5 285 899

996 535

–109 689
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
176 162 747

15 623

–966 212
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
10 147 888

30 013 503

–426 197
14 Bundesministerium der Verteidigung 2 653 026 444 506
15 Bundesministerium für Gesundheit 15 541 519 54 948 –38 892
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

323 149


1 369 791


–27 742
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 635 598

44 153

–86 503
19 Bundesverfassungsgericht 3 019 3 317
20 Bundesrechnungshof 10 814 11 039
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3 000

1 517

22 Unabhängiger Kontrollrat 509 1 360
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
4 127 618

6 915 227

–45 430
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2 435 357

4 018 009

–35 000
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
18 364 071

3 657 379

–845 227
32 Bundesschuld 2 070 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 27 212 698 14 743 460 –7 500 000
  Summe Haushalt 2024 294 893 063 70 522 063 –10 568 408
  Summe Haushalt 2023 291 621 430 61 124 753 –11 902 525
  gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) +3 271 633 +9 397 310 +1 334 117
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2024
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2025 2026 2027 Folgejahre in künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag 17 475 9 535 2 698 1 514 3 728
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 582 066

531 965

448 881

256 829

344 391

05 Auswärtiges Amt 2 556 745 972 538 764 849 749 277 70 081
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 688 845

1 171 742

951 608

826 669

2 738 826

07 Bundesministerium der Justiz 78 986 26 926 42 310 9 750
08 Bundesministerium der Finanzen
2 136 347

317 474

219 467

230 402

1 369 004

09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
7 193 396

2 125 572

1 915 070

1 230 758

1 434 294

487 702
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1 546 180

458 918

408 463

362 148

316 651

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
6 930 675

2 650 450

1 823 650

1 100 075

1 356 500

12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
46 866 123

12 813 471

8 813 195

7 418 412

15 121 045

2 700 000
14 Bundesministerium der Verteidigung
49 038 032

3 911 981

2 847 286

2 652 948

39 510 817

115 000
15 Bundesministerium für Gesundheit
330 476

129 588

110 733

64 455

25 700

16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz


2 520 137



971 444



617 213



516 166



415 314



17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

806 214


399 835


204 781


125 846


75 752


19 Bundesverfassungsgericht 627 286 291 50
20 Bundesrechnungshof 6 390 1 834 2 315 2 241
22 Unabhängiger Kontrollrat 1 170 1 170
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

7 099 591


1 066 442


828 757


593 718


242 674


4 368 000
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

5 540 591


1 089 080


1 142 535


1 137 053


2 171 923


30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
8 329 666

1 761 975

2 008 942

1 898 133

1 770 616

890 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 9 821 797 3 445 257 3 114 751 1 716 378 1 345 411 200 000
  Summe 158 091 529 33 857 483 26 267 795 20 892 822 68 312 727 8 760 702
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
2024 2023
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

36 143

33 725

+2 418
02 Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17, 18 489 461 445 044 +44 417
03 Bundesrat 11, 12 30 164 31 454 –1 290
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56


520 799


470 064


+50 735
05 Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1 833 773 1 716 763 +117 010
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35



7 711 717



7 298 866



+412 851
07 Bundesministerium der Justiz 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19
677 583

698 054

–20 471
08 Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 5 511 703 5 357 914 +153 789
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


1 166 148


1 127 248


+38 900
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


571 628


571 092


+536
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16

336 357

336 925

–568
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28


2 169 493


1 954 618


+214 875
14 Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 8 920 793 7 601 490 +1 319 303
15 Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 432 615 419 636 +12 979
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

11, 12, 13, 14, 15, 16


527 522


516 425


+11 097
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16

228 290

206 152

+22 138
19 Bundesverfassungsgericht 11, 12 33 192 31 996 +1 196
20 Bundesrechnungshof 11, 12 132 014 128 621 +3 393
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11, 12


38 941


40 644


–1 703
22 Unabhängiger Kontrollrat 11, 12 7 830 12 438 –4 608
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

11, 12


165 259


153 080


+12 179
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

231 444

218 774

+12 670
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung
02, 11, 12

218 215

219 985

–1 770
  Summe 31 991 084 29 591 008 +2 400 076
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2024
Millionen €
1 2
 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 4 121 160
 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 14 424
  (Produkt aus 1. und 2.)  
 4. Saldo der finanziellen Transaktionen –16 915
  (Differenz zwischen 4a. und 4b.)  
  4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1 003)
   4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1 003
   4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (17 919)
   4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 17 919
   4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5. Konjunkturkomponente* –7 688
  (Produkt der Positionen 5a. und 5b.)  
  5a. Nominale Produktionslücke –37 892
  5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,203
 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7. Zulässige Nettokreditaufnahme 39 028
  (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
 8. Nettokreditaufnahme des Bundes 39 028
 9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 39 028
  (Summe der Positionen 8. und 9.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2022
47 695
* (–):
Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht Betrag für 2024 Betrag für 2023
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen 427 453 270 389 741 989
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)    
  davon:    
  Steuereinnahmen 377 613 000 356 323 000
  Verwaltungseinnahmen 25 938 346 18 102 414
1.2 Ausgaben 476 807 656 461 211 782
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)    
  Finanzierungssaldo –49 354 386 –71 469 793
2. Finanzierungssaldo    
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1 Münzeinnahmen 161 000 248 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 39 027 570 27 411 740
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen 10 165 816 43 810 053
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen
2.3 Summe (49 354 386) (71 469 793)
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2024 Betrag für 2023
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen    
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (399 582 500) (456 168 858)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 162 954 445 179 031 223
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 58 485 325 47 853 789
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 178 142 730 229 283 846
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (–) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten
  Einnahmen 399 582 500 456 168 858
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 98 746 233 109 175 774
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 48 204 980 44 560 331
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 172 644 733 219 249 141
  Ausgaben 319 595 946 372 985 246
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 399 582 500 456 168 858
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)              –              –
    (399 582 500) (456 168 858)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.)    –319 595 946    –372 985 246
    (79 986 554) (83 183 612)
3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)              –              –
    (79 986 554) (83 183 612)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel    
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten



3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten



3.6 Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“    
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 429 306

8 478 793
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–4 033 260
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“    
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–268 596

–375 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“    
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–650 000

3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“    
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–186 164

–161 899
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“    
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 657 638

1 599 687
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 657 638

–1 599 687
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“    
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–850 000

–1 000 000
3.12 Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“    
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–28 695 870

–14 078 117
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“    
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

255 664
3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–1 048 000
3.13.3 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme durch Zuweisung aus dem Sondervermögen
–4 071 844

3.14 Rücklage    
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage
–10 165 816

–43 810 053
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
1 500 000

  Nettokreditaufnahme 39 027 570 27 411 740
Differenzen durch Rundung möglich.