HG 2025

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)


Ausfertigungsdatum: 30.09.2025
Stand:
    Eingangsformel
     
    Abschnitt 1 - Allgemeines, Ermächtigungen
    § 1  Feststellung des Haushaltsplans
    § 2  Kreditermächtigungen
    § 3  Gewährleistungsermächtigungen
    § 4  Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
    § 5  Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
     
    Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
    § 6  Flexibilisierte Ausgaben
    § 7  Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
    § 8  Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
    § 9  Bewilligung von Zuwendungen
    § 10  Sorgfalts- und Prüfpflichten
    § 11  Bezüge
    § 12  Verbriefung von Verpflichtungen
    § 13  Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
    § 14  Rückzahlung, Titelverwechslung
     
    Abschnitt 3 - Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
    § 15  Verbindlichkeit des Stellenplans
    § 16  Ausbringung von Planstellen und Stellen
    § 17  Stelleneinsparung
    § 18  Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
    § 19  Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
    § 20  Ausbringung von Leerstellen
    § 21  Umwandlung von Planstellen und Stellen
    § 22  Sonderregelungen
    § 23  Überhangpersonal
     
    Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 24  Fortgeltung
    § 25  Inkrafttreten
    Anlage  Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025

Fussnoten:


(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  Feststellung des Haushaltsplans

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(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 502 546 135 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 24 059 693 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 37 245 173 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 36 703 305 000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.

§ 2  Kreditermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 81 781 749 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;
2.
Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.
(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3  Gewährleistungsermächtigungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 011 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1.
bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 70 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
3.
bis zu 45 000 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G. v. 30.9.2025 I Nr. 232 +++)

§ 4  Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

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(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

§ 5  Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes

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(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind
1.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,
2.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
3.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,
4.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
5.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.

§ 6  Flexibilisierte Ausgaben

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(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 7  Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

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(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.

§ 8  Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

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(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 9  Bewilligung von Zuwendungen

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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen.

§ 10  Sorgfalts- und Prüfpflichten

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(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 11  Bezüge

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(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.

§ 12  Verbriefung von Verpflichtungen

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Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 13  Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

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(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 15. Oktober 2025 ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:
1.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
2.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
3.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
4.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
5.
300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.
(5) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Oktober 2025 zur Sicherung der Liquidität ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 500 000 000 Euro. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100 000 000 Euro jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 14  Rückzahlung, Titelverwechslung

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(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

§ 15  Verbindlichkeit des Stellenplans

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(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 16  Ausbringung von Planstellen und Stellen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 17  Stelleneinsparung

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(1) Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1.
die Organe der Rechtspflege,
2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,
4.
die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,
5.
die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,
6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11.
die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich sowie
12.
die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 18  Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 19  Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

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(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 20  Ausbringung von Leerstellen

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(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 21  Umwandlung von Planstellen und Stellen

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Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 22  Sonderregelungen

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

§ 23  Überhangpersonal

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Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

§ 24  Fortgeltung

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§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 25  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Anlage  Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 232, S. 15 - 27)
Teil I: Haushaltsübersicht
  A. Einnahmen
  B. Ausgaben
  C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
  D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Artikel 115-Gesetz
  A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-Gesetz
  B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtA. Einnahmen
Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
2025 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
103

103

02 Deutscher Bundestag 2 211 2 204 +7
03 Bundesrat 81 51 +30
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 32 300 568 702 –536 402
05 Auswärtiges Amt 67 819 67 819
06 Bundesministerium des Innern 644 902 588 723 +56 179
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
739 777

666 077

+73 700
08 Bundesministerium der Finanzen 408 804 242 250 +166 554
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1 562 903

1 532 043

+30 860
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
99 749

101 572

–1 823
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1 831 248 1 835 050 –3 802
12 Bundesministerium für Verkehr 14 226 110 15 869 380 –1 643 270
14 Bundesministerium der Verteidigung 1 600 000 382 935 +1 217 065
15 Bundesministerium für Gesundheit 106 185 104 323 +1 862
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

1 153 033


1 062 072


+90 961
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
269 042

259 037

+10 005
19 Bundesverfassungsgericht 40 40
20 Bundesrechnungshof 369 382 –13
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22 Unabhängiger Kontrollrat
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
729 968

765 104

–35 136
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

 

25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
176 825

242 720

–65 895
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
51 251

51 251

32 Bundesschuld 83 942 693 41 587 838 +42 354 855
60 Allgemeine Finanzverwaltung 394 900 637 410 877 895 –15 977 258
  Einnahmen 502 546 135 476 807 656 +25 738 479
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 386 843 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 81 781 749 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 33 921 386 T€.
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtA. Einnahmen
Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2025 2025 2025
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt

3

100
02 Deutscher Bundestag 2 211
03 Bundesrat 61 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 32 262 38
05 Auswärtiges Amt 67 619 200
06 Bundesministerium des Innern 638 341 6 561
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

739 493

284
08 Bundesministerium der Finanzen 379 093 29 711
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1 561 130

1 773
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

79 330

20 419
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 47 270 1 783 978
12 Bundesministerium für Verkehr 14 110 896 115 214
14 Bundesministerium der Verteidigung 1 467 770 132 230
15 Bundesministerium für Gesundheit 104 977 1 208
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit



103 748


1 049 285
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

18 874

250 168
19 Bundesverfassungsgericht 40
20 Bundesrechnungshof 8 361
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22 Unabhängiger Kontrollrat
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

714 964
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung


25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

31 844

144 981
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

40 245

11 006
32 Bundesschuld 953 014 82 989 679
60 Allgemeine Finanzverwaltung 386 962 000 6 876 936 1 061 701
  Summe Haushalt 2025 386 962 000 27 270 254 88 313 881
  Summe Haushalt 2024 377 774 000 25 938 346 73 095 310
  gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–) +9 188 000 +1 331 908 +15 218 571
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtB. Ausgaben
Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
2025 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
58 940

47 094

+11 846
02 Deutscher Bundestag 1 248 806 1 239 929 +8 877
03 Bundesrat 38 523 38 283 +240
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 4 043 224 3 874 052 +169 172
05 Auswärtiges Amt 5 893 255 6 707 712 –814 457
06 Bundesministerium des Innern 15 241 572 13 344 939 +1 896 633
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
1 162 788

1 028 999

+133 789
08 Bundesministerium der Finanzen 10 562 756 9 809 331 +753 425
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
9 021 619

11 090 030

–2 068 411
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
6 882 729

6 930 631

–47 902
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 190 341 322 175 675 498 +14 665 824
12 Bundesministerium für Verkehr 38 287 616 44 145 217 –5 857 601
14 Bundesministerium der Verteidigung 62 307 220 51 951 938 +10 355 282
15 Bundesministerium für Gesundheit 19 282 617 16 708 527 +2 574 090
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

2 692 879


2 403 767


+289 112
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14 198 983

13 873 295

+325 688
19 Bundesverfassungsgericht 44 829 41 314 +3 515
20 Bundesrechnungshof 195 970 191 810 +4 160
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
47 402

45 398

+2 004
22 Unabhängiger Kontrollrat 11 646 11 000 +646
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
10 307 037

11 217 281

–910 244
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
11 191

 

+11 191
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
7 369 895

6 728 208

+641 687
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
22 363 705

21 486 334

+877 371
32 Bundesschuld 34 171 970 39 571 791 –5 399 821
60 Allgemeine Finanzverwaltung 46 757 641 38 645 278 +8 112 363
  Ausgaben 502 546 135 476 807 656 +25 738 479
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtB. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2025 2025 2025 2025
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
28 476

21 439


02 Deutscher Bundestag 810 083 221 974
03 Bundesrat 22 416 13 223
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 398 768 1 406 113
05 Auswärtiges Amt 1 355 003 808 070
06 Bundesministerium des Innern 6 550 386 3 217 472
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
688 267

292 755


08 Bundesministerium der Finanzen 4 529 191 2 292 749
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1 061 381

613 301


10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
512 709

305 590


11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 354 116 180 902
12 Bundesministerium für Verkehr 2 122 750 2 525 686
14 Bundesministerium der Verteidigung 23 454 465 12 010 028 22 173 963
15 Bundesministerium für Gesundheit 400 701 651 646
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

437 918


328 950




17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
215 366

88 979


19 Bundesverfassungsgericht 32 294 5 695
20 Bundesrechnungshof 146 718 30 790
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
30 885

10 100


22 Unabhängiger Kontrollrat 2 708 7 066
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
140 425

86 705


24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
5 639

3 725


25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
171 007

153 079


30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
167 369

160 316


32 Bundesschuld 90 182 30 151 788
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1 518 030 268 751 60 000
  Summe Haushalt 2025 45 157 071 25 795 286 22 233 963 30 151 788
  Summe Haushalt 2024 44 971 231 24 334 107 15 246 807 37 408 793
  gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–) +185 840 +1 461 179 +6 987 156 –7 257 005
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtB. Ausgaben
Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2025 2025 2025
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
4 609

4 416

02 Deutscher Bundestag 175 363 41 386
03 Bundesrat 1 759 1 125
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 1 605 303 658 210 –25 170
05 Auswärtiges Amt 3 541 892 264 528 –76 238
06 Bundesministerium des Innern 3 881 409 1 627 244 –34 939
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
164 172

29 164

–11 570
08 Bundesministerium der Finanzen 3 042 668 698 148
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
4 614 149

2 745 801

–13 013
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
5 270 676

944 893

–151 139
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 188 452 057 2 367 232 –1 012 985
12 Bundesministerium für Verkehr 10 403 910 23 718 740 –483 470
14 Bundesministerium der Verteidigung 3 132 039 1 661 108 –124 383
15 Bundesministerium für Gesundheit 15 391 809 2 868 370 –29 909
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

304 812


1 647 711


–26 512
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14 046 219

12 436

–164 017
19 Bundesverfassungsgericht 4 505 2 335
20 Bundesrechnungshof 10 874 7 588
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
4 900

1 517

22 Unabhängiger Kontrollrat 500 1 372
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3 608 347

6 516 990

–45 430
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
1 440

387

25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2 605 992

4 455 072

–15 255
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
18 656 791

3 931 346

–552 117
32 Bundesschuld 3 930 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 43 522 314 4 594 642 –3 206 096
  Summe Haushalt 2025 322 448 509 62 731 761 –5 972 243
  Summe Haushalt 2024 294 893 063 70 522 063 –10 568 408
  gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–) +27 555 446 –7 790 302 +4 596 165
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2025
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2026 2027 2028 Folgejahre in künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag 82 412 41 744 23 537 15 131 2 000
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 053 919

409 691

306 829

168 199

169 200

05 Auswärtiges Amt 2 442 483 911 526 538 534 707 309 285 114
06 Bundesministerium des Innern
5 932 069

1 160 684

893 408

699 862

3 178 115

07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
11 581

9 076

2 005

500


08 Bundesministerium der Finanzen
2 107 400

302 259

160 808

172 436

1 471 897

09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
5 807 925

1 692 259

1 397 692

1 127 330

740 822

849 822
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

2 055 562


706 479


434 411


318 182


596 490


11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
5 994 102

2 166 891

1 745 263

1 035 983

1 045 965

12 Bundesministerium für Verkehr
18 468 039

4 704 741

3 537 030

2 772 348

4 953 920

2 500 000
14 Bundesministerium der Verteidigung
66 931 132

7 807 325

6 605 411

14 883 224

36 775 191

859 981
15 Bundesministerium für Gesundheit
223 042

102 412

66 095

50 535

4 000

16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit


2 313 805



715 018



606 317



411 325



581 145



17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

1 346 301


461 371


237 971


138 798


508 161


19 Bundesverfassungsgericht 1 187 1 187
22 Unabhängiger Kontrollrat 800 800
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

9 578 955


1 175 504


1 221 601


988 313


516 629


5 676 908
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

4 658 649


1 071 565


1 140 929


1 212 932


1 233 223


30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

7 374 297


1 944 924


1 914 834


1 882 384


1 632 155


60 Allgemeine Finanzverwaltung 16 712 160 5 791 330 5 227 419 3 994 312 1 699 099
  Summe 153 095 820 31 176 786 26 060 094 30 579 103 55 393 126 9 886 711
Gesamtplan – Teil I: HaushaltsübersichtD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
2025 2024
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

41 375

36 143

+5 232
02 Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17, 18 495 096 489 461 +5 635
03 Bundesrat 11, 12 29 769 30 164 –395
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
10, 11, 12, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56


583 933


524 699


+59 234
05 Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 2 016 109 1 833 773 +182 336
06 Bundesministerium des Innern 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35

8 841 672


7 711 717


+1 129 955
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19


798 570


677 583


+120 987
08 Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 6 004 887 5 511 703 +493 184
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


1 284 294


1 166 148


+118 146
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


627 969


571 628


+56 341
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

399 935

336 357

+63 578
12 Bundesministerium für Verkehr 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28
2 289 149

2 169 493

+119 656
14 Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 9 416 750 8 920 793 +495 957
15 Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 492 647 432 615 +60 032
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

11, 12, 13, 14, 15, 16


558 337


527 522


+30 815
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16

249 818

228 290

+21 528
19 Bundesverfassungsgericht 11, 12 35 086 33 192 +1 894
20 Bundesrechnungshof 11, 12 129 587 132 014 –2 427
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11, 12


39 378


38 941


+437
22 Unabhängiger Kontrollrat 11, 12 6 513 7 830 –1 317
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

11, 12


173 672


165 259


+8 413
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
11, 12

8 710

 

+8 710
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

232 671

231 444

+1 227
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
02, 11, 12

243 818

218 215

+25 603
  Summe 34 999 745 31 994 984 +3 004 761
Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-GesetzA. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-Gesetz
Ausgaben der Bereichsausnahmen Betrag für 2025
1 000 €
1 2
1. Verteidigungsausgaben 62 174 592
  Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und die Titel der Obergruppe 98
62 174 592
2. Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz 1 405 112
  Kap. 0602 – Tgr. 02 535 368
  Kap. 0616 – BKG ohne die Titel 427 29, 527 31, 539 19, 547 31, 812 11, 812 31, 981 03 85 285
  Kap. 0628 – BBK ohne die Titel 427 29, 525 21, 532 22, 544 21, 632 21, 981 01, 981 03 332 161
  Kap. 0629 – THW ohne die Titel 427 19, 511 11, 517 11, 519 11, 532 06, 532 09, 532 12, 532 16, 544 11, 811 11, 812 11, 812 12, 981 01, 981 03
452 298
3. Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste 1 772 144
  Kap. 0414 – BND 1 195 153
  Kap. 0626 – BfV 576 991
4. Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme*) 1 667 780
  0112 Tgr. 01, 0212 Tgr. 08, 0312 Tgr. 01, 0412 Tgr. 01, 0432 Tgr. 01, 0452 Tgr. 08, 0512 Tgr. 05, 0602 Tgr. 05, 0602 532 17, 0602 544 02, 0623 518 02, 0623 422 01, 0623 427 09, 0623 428 01, 0623 453 01, 0623 511 01, 0623 514 01, 0623 517 01, 0623 519 01, 0623 525 01, 0623 527 01, 0623 532 01, 0623 532 04, 0623 539 99, 0623 681 01, 0623 686 02, 0623 686 09, 0623 687 09, 0623 711 01, 0623 811 01, 0623 812 01, 0623 812 02, 0812 Tgr. 01, 0815 Tgr. 01, 0816 Tgr. 01, 1011 Tgr. 01, 1112 Tgr. 55, 1113 Tgr. 55, 1114 Tgr. 55, 1115 Tgr. 55, 1116 Tgr. 55, 1503 Tgr. 03, 1612 Tgr. 02, 1613 Tgr. 03, 1614 Tgr. 02, 1615 Tgr. 04, 1616 Tgr. 03, 1912 Tgr. 01, 2012 Tgr. 01, 2112 Tgr. 01, 2212 Tgr. 01, 3004 Tgr. 20







1 667 780
5. Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 8 258 821
  6002 687 06 8 258 821
  Summe 75 278 449
*)
Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben“ nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“ nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.
Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-GesetzB. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2025
Millionen €
1 2
 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 4 328 970
 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 15 151
  (Produkt aus den Positionen 1. und 2.)  
 4. Saldo der finanziellen Transaktionen –16 443
  (Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.)  
  4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (887)
   4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 887
   4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (17 329)
   4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 17 329
   4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5. Konjunkturkomponente –18 200
  (Produkt der Positionen 5a. und 5b.)  
  5a. Nominale Produktionslücke –89 697
  5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,203
 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7. Zulässige Nettokreditaufnahme 49 794
  (Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
 8. Nettokreditaufnahme des Bundes 81 782
 9. Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG 31 989
  (Differenz zwischen 9a. und 9b.)  
  9a. Ausgaben der Bereichsausnahme 75 278
  9b. 1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
43 290
10. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
11. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 49 793
  (Summe aus (8. abzüglich 9.) und 10.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1. September 2025 auf Basis des Haushaltsabschlusses 2024
58 039
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht Betrag für 2025 Betrag für 2024
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen 420 645 386 427 453 270
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)    
  davon:    
  Steuereinnahmen 386 843 000 377 613 000
  Verwaltungseinnahmen 27 270 254 25 938 346
1.2 Ausgaben 502 546 135 476 807 656
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)    
  Finanzierungssaldo –81 900 749 –49 354 386
2. Finanzierungssaldo    
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1 Münzeinnahmen 119 000 161 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 81 781 749 39 027 570
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen 10 165 816
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen
2.3 Summe (81 900 749) (49 354 386)
Gesamtplan – Teil IV:Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2025 Betrag für 2024
1 000 €
1 2 3
I. Kreditfinanzierungsplan    
1. Einnahmen    
1.1 Bruttokreditaufnahme (361 621 525) (399 582 500)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 170 981 419 162 954 445
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 52 547 331 58 485 325
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 138 092 776 178 142 730
1.1.4 Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln

1.1.5 Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln

1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (32) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter 32
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten
1.2.5 Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten Notlagemitteln
  Einnahmen 361 621 557 399 582 500
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 93 775 997 98 746 233
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 54 013 440 48 204 980
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 133 381 245 172 644 733
2.4 Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln

2.5 Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln
900 240

  Ausgaben 282 070 921 319 595 946
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 361 621 525 399 582 500
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)            32              –
    (361 621 557) (399 582 500)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.)   –282 070 921   –319 595 946
    (79 550 636) (79 986 554)
3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)              –              –
    (79 550 636) (79 986 554)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel    
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten



3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten



3.6 Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“    
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1 890 482

2 429 306
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“    
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–268 596
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“    
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–180 000

–650 000
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“    
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–198 218

–186 164
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“    
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 500 000

2 657 638
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 500 000

–2 657 638
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“    
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–750 000

–850 000
3.12 Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“    
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–3 857 706

–28 695 870
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“    
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

3.13.3 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme durch Zuweisung aus dem Sondervermögen

–4 071 844
3.14 Rücklage    
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage

–10 165 816
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
5 326 555

1 500 000
I. Nettokreditaufnahme 81 781 749 39 027 570
II. nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur endfälligen Tilgung (Nennwert) gem. § 2 Abs. 5 HG
415 864 754

Differenzen durch Rundung möglich.
* soweit nicht schon in den Bereichsausnahmen 1 bis 3 enthalten