HiWerkBehKGÄndG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (HiWerkBehKGÄndG)


Ausfertigungsdatum: 22.07.1976
Stand:
    Eingangsformel
     
    Art 1 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
     
    Art 2 - Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 1
    § 2  Berlin-Klausel
    § 3  Inkrafttreten
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

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An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.

§ 2  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Schlußformel

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.