* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)
Die V wurde als Artikel. 2 der V v. 3.6.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
- 2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
- 2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
- 2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
- 2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,
- 2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,
- 3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: Anlage 3 Abschnitt A, B und D sowie
- 4.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(7) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
- a)
Maurerarbeiten,
- b)
Beton- und Stahlbetonbauarbeiten,
- c)
Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten oder
- d)
Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 17.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie
- 20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
- 1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
- 4.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
in den Schwerpunkten Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten jeweils in den Berufsbildpositionen
- a)
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton sowie
- b)
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 2.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten in der Berufsbildposition Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 17.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
- 21.
Instandhalten und Sichern von Baukörpern.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Maurer und Maurerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 17.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
- 21.
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 17.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
- 21.
Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- 22.
Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus ungeformten, feuerfesten Werkstoffen,
- 23.
Herstellen und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahlbeton,
- 24.
Montieren und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahl sowie
- 25.
Herstellen und Sanieren von Schornsteininnenrohren.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 17.
Herstellen von Verkehrswegen,
- 18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
- 21.
Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Maschinen und Werkzeugen,
- 22.
Ausführen von thermischen Trennverfahren,
- 23.
Ausführen von Abbruchverfahren mit Maschinen und Anbaugeräten sowie
- 24.
Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
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(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie
- b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13;
- 2.
Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
- a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie
- b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13;
- 3.
Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie
- b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10;
- 4.
Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:
- a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 19 sowie
- b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18,
- 2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
- 3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 7.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18,
- 2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
- 3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 6 und 8.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18,
- 2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10 sowie
- 3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 9.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 19,
- 2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 10 sowie
- 3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 7.
(6) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu
- 1.
fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder
- 2.
neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 5.
Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 5 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Hochbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie Mengen zu berechnen,
- 4.
Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
Untergründe nach Vorgaben vorzubereiten,
- 8.
Baukörper herzustellen,
- 9.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig einbindender Wand,
- 2.
Herstellen einer betonierfähigen Schalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil oder
- 3.
Herstellen eines rechteckigen Bewehrungskorbes.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf
- 1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Baukörpern“,
- 2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ und
- 3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Baukörper einzumessen,
- 7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen und
- 8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Maurerarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche,
- 3.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils,
- 4.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung,
- 5.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder
- 6.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
- 2.
Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
- 3.
Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder
- 2.
Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen,
- 2.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder
- 3.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.
(6) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(8) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
|
 |
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
- b)
Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
- c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 3.
Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
- b)
Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
- c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 4.
Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- c)
Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,
- d)
Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,
- e)
Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,
- f)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie
- g)
Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre;
- 5.
Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:
- a)
Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,
- b)
Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,
- c)
Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,
- d)
Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie
- e)
Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Herstellen von Baukörpern“
|
mit 60 Prozent,
|
- 2.
-
| „Durchführen von Hochbauarbeiten“
|
mit 30 Prozent
|
sowie
- 3.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“
|
mit 10 Prozent.
|
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 21 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ oder
- b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Baukörper einzumessen,
- 7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
- 8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche,
- 3.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils,
- 4.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung,
- 5.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder
- 6.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Maurerarbeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
Bereich Maurerarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
- b)
Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
- c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Mauerwerkskörpern“,
- 2.
„Durchführen von Mauerwerksarbeiten“,
- 3.
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
Mauerwerkskörper herzustellen,
- 4.
Aufmaße zu erstellen und
- 5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Vorlage und Öffnungen,
- 2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers einschließlich einer Überdeckung als Bogen,
- 3.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Ausfachungen im Zierverband,
- 4.
Herstellen eines zweischaligen Sichtmauerwerks oder
- 5.
Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für ein Betonfertigteil in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
- 2.
Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
- 3.
Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
- 4.
Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
- 5.
systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
- 6.
Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
- 7.
Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
- 8.
Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
- 9.
Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
- 10.
Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|
 |
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
- 5.
Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
- 6.
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Aufmaße zu erstellen,
- 10.
Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“
|
mit 40 Prozent,
|
- 2.
| „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
|
mit 30 Prozent,
|
- 3.
| „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
|
mit 10 Prozent,
|
- 4.
-
| „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
|
mit 10 Prozent
|
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“
|
mit 10 Prozent.
|
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
„Durchführen von Mauerwerksarbeiten“,
- b)
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ oder
- c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 34 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
- 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin befreit und
- 2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin nach § 31 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 31 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Baukörper einzumessen,
- 7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
- 8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
- 2.
Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
- 3.
Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
- b)
Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
- c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“,
- 2.
„Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“,
- 3.
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
Baukörper aus Beton und Stahlbeton herzustellen,
- 4.
Aufmaße zu erstellen und
- 5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
- 2.
Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
- 3.
Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
- 4.
Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
- 5.
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
- 6.
Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,
- 2.
Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,
- 3.
Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,
- 4.
Betonüberwachungsklassen zu erläutern,
- 5.
das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,
- 6.
das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,
- 7.
das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,
- 8.
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie
- 9.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|
 |
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
- 5.
Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
- 6.
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Aufmaße zu erstellen,
- 10.
Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“
|
mit 40 Prozent,
|
- 2.
| „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
|
mit 30 Prozent,
|
- 3.
| „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
|
mit 10 Prozent,
|
- 4.
-
| „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
|
mit 10 Prozent
|
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“
|
mit 10 Prozent.
|
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
„Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“,
- b)
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ oder
- c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 47 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
- 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin befreit und
- 2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin nach § 44 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 44 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Baukörper einzumessen,
- 7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
- 8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder
- 2.
Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
Bereich Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- c)
Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,
- d)
Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,
- e)
Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,
- f)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie
- g)
Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,
- 2.
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
- 3.
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
Baukörper im Feuerungs- oder Schornsteinbau herzustellen,
- 3.
Messgeräte auszuwählen, deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen und Bauteile einzumessen sowie
- 4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen mit Dehnfuge und Fugenanschlüssen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen einschließlich Schornsteininnenrohr und Wärmedämmung oder
- 3.
Herstellen eines Formsteingewölbes aus geformten feuerfesten Werkstoffen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
geformte und ungeformte feuerfeste Werkstoffe nach Eigenschaften und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und Verarbeitungsverfahren zu beschreiben,
- 2.
den Aufbau ein- und mehrschichtiger Konstruktionen im Feuerungsbau zu beschreiben,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
- 4.
Maschinen und Geräte zur Verarbeitung ungeformter, feuerfester Werkstoffe zu beschreiben und auszuwählen,
- 5.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen sowie
- 6.
Gefahren bei Heißreparaturen zu beschreiben und Arbeitssicherheitsmaßnahmen dazu auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,
- 2.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
- 3.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,
- 4.
Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,
- 5.
die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,
- 6.
Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie
- 7.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“
|
mit 40 Prozent,
|
- 2.
| „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
|
mit 30 Prozent,
|
- 3.
| „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
|
mit 10 Prozent,
|
- 4.
-
| „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
|
mit 10 Prozent
|
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“
|
mit 10 Prozent.
|
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 58 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
- b)
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ oder
- c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 60 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
- 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin befreit und
- 2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin nach § 57 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 57 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 58 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Baukörper einzumessen,
- 7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
- 8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen,
- 2.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder
- 3.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
Bereich Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:
- a)
Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,
- b)
Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,
- c)
Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,
- d)
Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie
- e)
Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Rückbauen von Bauwerken“,
- 2.
„Durchführen von Abbrucharbeiten“,
- 3.
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
Bauwerke rückzubauen und
- 3.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Abbruchtechnik:
- a)
Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,
- b)
Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder
- c)
Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;
- 2.
Bereich Betontrenntechnik:
- a)
Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,
- b)
Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder
- c)
Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
|
 |
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
- 2.
Wartungspläne von Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu lesen, anlassbezogene Wartungsarbeiten zu identifizieren und zu beschreiben,
- 3.
technische Daten aus Betriebsanleitungen für Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu ermitteln und für den Betrieb relevante Daten zu identifizieren,
- 4.
Arbeits- und Betriebssicherheitsvorschriften zu erläutern und Maßnahmen zur Umsetzung beim Betrieb von Maschinen und Anlagen zu benennen,
- 5.
Abbruchpläne zu lesen und Abbrucharbeiten zu beschreiben,
- 6.
kontaminierte Bauteile und Baustoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung darzustellen,
- 7.
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Betonen, Stahlbetonen, Stahl und Hölzern, zu unterscheiden,
- 8.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Personen, Baustellen, Maschinen und Anlagen anlassbezogen auszuwählen und zu beschreiben sowie
- 9.
thermische Trennarbeiten an Stahlbauteilen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|
 |
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
- 2.
Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,
- 3.
geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,
- 4.
die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,
- 5.
kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,
- 6.
persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,
- 7.
das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,
- 8.
Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie
- 9.
die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“
|
mit 40 Prozent,
|
- 2.
| „Rückbauen von Bauwerken“
|
mit 30 Prozent,
|
- 3.
| „Durchführen von Abbrucharbeiten“
|
mit 10 Prozent,
|
- 4.
-
| „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
|
mit 10 Prozent
|
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“
|
mit 10 Prozent.
|
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
„Durchführen von Abbrucharbeiten“,
- b)
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ oder
- c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 73 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
- 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik befreit und
- 2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik nach § 70 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 70 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Hochbaufacharbeiter oder zur Hochbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom
2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
zum Maurer oder zur Maurerin,
- 2.
zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,
- 3.
zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder
- 4.
zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
nach § 10 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.
Fussnoten:
Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 167 -180; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maurerarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Maurer und Maurerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 1. bis 12. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
|
2
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
- k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
|
2
|
| |
|
- l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)
Gefährdungen durch Freileitungen beachten
- n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
|
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
|
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)
Geraden ausfluchten
- d)
Messpunkte anlegen und sichern
- e)
Bauteile und Flächen einmessen
|
2
|
| 8
|
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
|
- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
- f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
Systemschalungen betonierfähig aufbauen
- c)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- d)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- e)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- f)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
|
30
|
| 10
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellen
- e)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdecken
- f)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- g)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
|
|
| 11
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
- b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
- c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
|
|
| 12
|
Herstellen von Putzen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
- b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
- d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
- e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
- g)
einlagige Putzflächen herstellen
|
|
| 13
|
Herstellen von Estrichen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
|
- a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
- b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- e)
Aussparungen herstellen und einbauen
- f)
Höhenlehren ausrichten
- g)
Fugen anlegen
|
6
|
| |
|
- h)
Estrichmörtel herstellen
- i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
|
|
| 14
|
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
|
- a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
- d)
Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
|
|
| 15
|
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
|
- a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
- b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
- c)
Wand-Trockenputz ansetzen
- d)
Befestigungsmittel einsetzen
- e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
|
|
| 16
|
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
|
- a)
Bodenarten unterscheiden
- b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellen
- e)
Baugruben und Gräben durch Verbau sichern
- f)
offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
- i)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
|
|
| 17
|
Herstellen von Verkehrswegen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
|
- a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- b)
ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
Einfassungen in Geraden herstellen
- d)
Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
|
6
|
| 18
|
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
|
- a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- c)
Rohre und Profile bearbeiten
- d)
Rohre und Formstücke verlegen
|
|
| |
|
- e)
Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbinden
- f)
Dränung einbauen
|
|
| 19
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
|
- a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- d)
Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
- e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
|
2
|
| 20
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
|
2
|
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maurerarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Maurer und Maurerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 13. bis 24. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
|
2
|
| |
|
- l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
|
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
- r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
- v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
|
2
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
- d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführen
- e)
Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
- g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
- g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
|
2
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- f)
Bauwerke einmessen und abstecken
- g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
|
|
| 8
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- g)
Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauen
- h)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- i)
Schalungen auf Beschädigungen prüfen, Schalungen instand setzen
- j)
Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
- k)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- l)
Einbauteile, insbesondere Verankerungsschienen, montieren
- m)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheiden
- n)
Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheiden
- o)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheiden
- p)
Betonprüfungen, insbesondere Frischbetonprüfungen, durchführen
- q)
Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichten
|
10
|
| |
|
- r)
Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten bearbeiten
- s)
Stahlbetonfertigteile und Halbfertigteile für Decken transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
- t)
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen drückendes Wasser von außen abdichten
|
|
| 9
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- h)
Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswählen
- i)
Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählen
- j)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- k)
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
- l)
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
- m)
Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen und verfugen
- n)
bewehrtes Mauerwerk herstellen
- o)
Aussparungen und Schlitze in Mauerwerk anlegen und schließen
- p)
Dehnungsfugen, insbesondere Trenn- und Gleitfugen, anlegen
- q)
Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen
- r)
Öffnungen im Mauerwerk mit Bauteilen und künstlichen Steinen waagerecht überdecken
- s)
Fertigteile, Bauelemente sowie Ein- und Anbauteile, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen, montieren
- t)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
|
22
|
| 10
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- d)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Wärmeschutz einhalten
- e)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
- f)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Dachkonstruktionen, Schächten, Stützen und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen
- g)
Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
|
|
| 11
|
Herstellen von Putzen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- h)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
- i)
mehrlagige Putze herstellen
- j)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
|
8
|
| 12
|
Herstellen von Estrichen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
|
- j)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, beurteilen und vorbereiten
- k)
Verbundestriche, Estrich auf Trennschicht und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauen
- l)
Bewehrungen einbauen
- m)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzen
|
|
| 13
|
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
|
- g)
Vorschriften des Brand- und Schallschutzes einhalten
- h)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
- i)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
- j)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
|
|
| 14
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
|
- f)
Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
- h)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- i)
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen
- j)
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
- k)
Bauteile, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sowie Ein- und Anbauteile insbesondere unter statischen Gesichtspunkten rückbauen und stofflich trennen
- l)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzen
- m)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
|
4
|
| 15
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
- e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
2
|
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Maurer und Maurerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 25. bis 36. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- g)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
- h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
- i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
- j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- k)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
- p)
branchenübliche Software anwenden
- q)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- r)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
- s)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
|
4
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- ee)
Sicherungsmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten ergreifen
- ff)
Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachten
- gg)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzen
- hh)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
|
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- g)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
- h)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt vermeiden
- i)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
|
|
| 5
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
- i)
Koordinatensysteme anwenden
- j)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
|
2
|
| 6
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- u)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und betonierfähig aufbauen
- v)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
- w)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- x)
Fertigteile, insbesondere Treppen und Balkonplatten, unter Berücksichtigung technischer Anforderungen einbauen
- y)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
- z)
Halbfertigteile transportieren, lagern, prüfen, zur Weiterverarbeitung vorbereiten und montieren
- aa)
Elementdecken unter Berücksichtigung technischer Anforderungen verlegen
- bb)
Elementwände unter Berücksichtigung technischer Anforderungen versetzen
|
10
|
| 7
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- u)
Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen, auswählen
- v)
Pfeiler und Vorlagen herstellen
- w)
bewehrtes Mauerwerk herstellen
- x)
Mauerwerk mit systemgebundenen Verfahren und Bauweisen herstellen
- y)
Wandtafeln aus Mauerwerk transportieren und montieren
- z)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilen aus Stahl oder Stahlbeton überdecken
- aa)
Bögen herstellen
- bb)
Außenmauerwerk, insbesondere Treppen, herstellen
- cc)
Stahlbauteile, insbesondere bei zweischaligem Mauerwerk, einbauen
- dd)
Abgasanlagen, insbesondere Schornsteine, aus Fertigteilen montieren
- ee)
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser abdichten
|
25
|
| 8
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- h)
Wärmedammsysteme für Innen- Außenflächen unterscheiden
- i)
Mauerwerk an Innen- und Außenflächen aus Dämmsteinen herstellen
- j)
Dämmstoffe in und an erdberührenden Bauteilen, Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen
- k)
Modernisierungen vorhandener Systeme durchführen
- l)
Brandschutzbestimmungen beachten
- m)
Brandschutzbekleidungen einbauen
- n)
Brandschutzabschlüsse im Mauerwerk herstellen
- o)
Schallschutzmaßnahmen unterscheiden
- p)
Schallschutzanschlüsse herstellen
- q)
Einbauteile für den Schallschutz montieren
|
2
|
| 9
|
Herstellen von Putzen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- k)
Wärmedämm-, Sonder- und Kunstharzputze unterscheiden, auswählen und herstellen
- l)
natürliche Putze, insbesondere Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
- m)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
|
2
|
| 10
|
Instandhalten und Sichern von Baukörpern (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
|
- a)
Verfahren zur Instandhaltung unterscheiden und auswählen
- b)
Instandhaltungen, insbesondere bei Mauerwerken aus natürlichen und künstlichen Steinen, Putzen, Estrichen, Beton- und Stahlbetonteilen und Wärmedämmsystemen, durchführen
- c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
- d)
Schaden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
- e)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- f)
Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
|
5
|
| 11
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- i)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
- j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- k)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren
- l)
Kunden und Kundinnen und betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
- m)
bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirken
- n)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- o)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
- p)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
- q)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
2
|
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Zuordnung
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 1)
|
- a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
|
|
| 2
|
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 2)
|
- a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
während der gesamten Ausbildung
|
| 3
|
Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
|
|
| |
|
- e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
|
|
| 4
|
digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
|
|
*)*)*)*)
1 Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Maurer und Maurerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt C).3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A).4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A und B).2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 181 - 194; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin (§ 6 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 1. bis 12. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess, berücksichtigen
|
2
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
|
|
| |
|
- k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
- l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)
Gefährdungen durch Freileitungen beachten
- n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
|
2
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
|
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)
Geraden ausfluchten
- d)
Messpunkte anlegen und sichern
- e)
Bauteile und Flächen einmessen
|
2
|
| 8
|
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
|
- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)
Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellen
- e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
- f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
Systemschalungen betonierfähig aufbauen
- c)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- d)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- e)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- f)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
- g)
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser von außen abdichten
|
30
|
| 10
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellen
- e)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdecken
- f)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- g)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
|
|
| 11
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
- b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
- c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
|
|
| 12
|
Herstellen von Putzen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
- b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
- d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
- e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
- g)
einlagige Putzflächen herstellen
|
|
| 13
|
Herstellen von Estrichen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
|
- a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
- b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- e)
Aussparungen herstellen und einbauen
|
6
|
| |
|
- f)
Höhenlehren ausrichten
- g)
Fugen anlegen
- h)
Estrichmörtel herstellen
- i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
|
|
| 14
|
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
|
- a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
- d)
Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
|
|
| 15
|
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
|
- a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
- b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
- c)
Wand-Trockenputz ansetzen
- d)
Befestigungsmittel einsetzen
- e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
|
|
| 16
|
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
|
- a)
Bodenarten unterscheiden
- b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellen
- e)
Baugruben und Gräben durch Verbau sichern
- f)
offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
- i)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
|
6
|
| 17
|
Herstellen von Verkehrswegen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
|
- a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- b)
ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
Einfassungen in Geraden herstellen
- d)
Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
|
|
| 18
|
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
|
- a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- c)
Rohre und Profile bearbeiten
- d)
Rohre und Formstücke verlegen
|
|
| |
|
- e)
Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbinden
- f)
Dränung einbauen
|
|
| 19
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
|
- a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- d)
Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
- e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
|
2
|
| 20
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
|
2
|
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin (§ 6 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 13. bis 24. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
|
2
|
| |
|
- k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
- l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
|
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
- r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
- v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
|
2
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
- d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführen
- e)
Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
- g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
- g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
|
2
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- f)
Bauwerke einmessen und abstecken
- g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
|
|
| 8
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- h)
Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauen
- i)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- j)
Schalungen für gerade Treppenläufe und Podeste herstellen und betonierfähig aufbauen
- k)
Schalungen für konische Formen herstellen und betonierfähig aufbauen
- l)
Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen und betonierfähig aufbauen
- m)
Schalungen auf Beschädigungen prüfen, Schalungen instand setzen
- n)
Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
- o)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- p)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- q)
Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen, in Schalungen, Bewehrungen und Beton einbauen
|
27
|
| |
|
- r)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheiden
- s)
Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheiden
- t)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheiden
- u)
Betonprüfungen, insbesondere Frischbetonprüfungen und Festbetonprüfungen, durchführen
- v)
Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichten
- w)
Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- x)
Oberflächen von Frischbetonen mit Maschinen bearbeiten
- y)
Stahlbetonfertigteile und Halbfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
- z)
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen drückendes Wasser von außen abdichten
|
|
| 9
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- h)
Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswählen
- i)
Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählen
- j)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- k)
Außen- und Innenwände mit künstlichen Steinen unterschiedlicher Formate herstellen
- l)
Fertigteile, Bauelemente sowie Ein- und Anbauteile, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen, montieren
- m)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
|
9
|
| 10
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- d)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Wärmeschutz einhalten
- e)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
- f)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Dachkonstruktionen, Schächten, Stützen und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen
- g)
Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
|
|
| 11
|
Herstellen von Putzen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- h)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
- i)
mehrlagige Putze herstellen
- j)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
|
|
| 12
|
Herstellen von Estrichen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
|
- j)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, beurteilen und vorbereiten
- k)
Verbundestriche, Estrich auf Trennschicht und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauen
- l)
Bewehrungen einbauen
- m)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzen
|
4
|
| 13
|
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
|
- g)
Vorschriften des Brand- und Schallschutzes einhalten
- h)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
|
|
| 14
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
|
- f)
Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
- h)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- i)
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen
- j)
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
- k)
Bauteile, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sowie Ein- und Anbauteile insbesondere unter statischen Gesichtspunkten rückbauen und stofflich trennen
- l)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzen
- m)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
|
4
|
| 15
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
- e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
2
|
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin (§ 6 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 25. bis 36. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- g)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
- h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
- i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
- j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- k)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
- p)
branchenübliche Software anwenden
- q)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- r)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
- s)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
|
4
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- ee)
Sicherungsmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten ergreifen
- ff)
Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachten
- gg)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzen
- hh)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
|
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- g)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
- h)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt vermeiden
- i)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
|
|
| 5
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
- i)
Koordinatensysteme anwenden
- j)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
|
2
|
| 6
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- aa)
Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für Sonderformen betonierfähig herstellen
- bb)
Schalungen für gewendelte Treppen betonierfähig herstellen
- cc)
Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenanschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen betonierfähig herstellen
- dd)
Schalungen für Sichtbeton herstellen
- ee)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für gegliederte Bauteile und Sonderformen herstellen
- ff)
Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen
- gg)
nachträgliche Bewehrungsanschlüsse montieren
- hh)
wärmebrückenreduzierte, schallbrückenreduzierte Bauteilanschlüsse montieren
- ii)
Betonoberflächen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
- jj)
Beton- und Stahlbetonfertigteile herstellen und montieren
- kk)
Schornsteine und Schornsteinelemente aus Betonfertigteilen montieren
- ll)
Beton mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone verarbeiten
- mm)
Gebäudeteile unterfangen und dabei Schutzmaßnahmen umsetzen
|
36
|
| 7
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- h)
Energieeffizienzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit, bei Beton- und Stahlbetonarbeiten unterscheiden
- i)
Brand- und Schallschutzbestimmungen beachten
- j)
Dämmstoffe, insbesondere Perimeterdämmungen, unterscheiden und in und an Bauteile an- und einbauen
- k)
System- und Fertigelemente unterscheiden und an- und einbauen
- l)
Anschlüsse herstellen
- m)
Fugen ausbilden und abdichten
- n)
Einbauteile für Brand-, Wärme- und Schallschutz an- und einbauen
|
2
|
| 8
|
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
|
- a)
Schadensanalyse von Betonoberflächen durchführen und Istzustand dokumentieren
- b)
Art und Umfang der Instandsetzung festlegen
- c)
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
- d)
Schadstellen entfernen und Abbruchmaterialien nach kreislaufwirtschaftlichen Kriterien trennen
- e)
Untergründe unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
- f)
Bewehrung ergänzen und vor Korrosion schützen
- g)
Wiederherstellen einer Betonoberfläche mit Betonersatzsystemen
- h)
Oberflächenschutzsysteme auftragen
|
6
|
| |
|
- i)
Rissverfüllungen, Rissverpressungen und Vergussarbeiten ausführen
- j)
Fugen und Anschlüsse an Bauteile und -elemente herstellen und schließen
- k)
Verstärkungen mit Verbundwerkstoffen, Stahl oder Spritzbeton ausführen
|
|
| 9
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- i)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
- j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- k)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren
- l)
bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirken
- m)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
- o)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
- p)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
2
|
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Zuordnung
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1)
|
- a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
|
|
| 2
|
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2)
|
- a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
während der gesamten Ausbildung
|
| 3
|
Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
|
|
| |
|
- e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
|
|
| 4
|
digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
|
|
*)*)*)*)
1 Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt B).2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 195 - 208; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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| 1. bis 12. Monat
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| 1
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2
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3
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4
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| 1
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Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
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- a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
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| 2
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Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
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- a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
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2
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| 3
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Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
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- k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
- l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)
Gefährdungen durch Freileitungen beachten
- n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
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2
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| 4
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Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
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- a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
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| 5
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Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
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- a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
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| 6
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Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
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- a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
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| 7
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Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
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- a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)
Geraden ausfluchten
- d)
Messpunkte anlegen und sichern
- e)
Bauteile und Flächen einmessen
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2
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| 8
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Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
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- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
- f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
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| 9
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Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
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- a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
Systemschalungen betonierfähig aufbauen
- c)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- d)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- e)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- f)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
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30
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| 10
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Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
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- a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellen
- e)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdecken
- f)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- g)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
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| 11
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Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
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- a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
- b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
- c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
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| 12
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Herstellen von Putzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
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- a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
- b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
- d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
- e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
- g)
einlagige Putzflächen herstellen
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| 13
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Herstellen von Estrichen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
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- a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
- b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- e)
Aussparungen herstellen und einbauen
- f)
Höhenlehren ausrichten
- g)
Fugen anlegen
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6
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- h)
Estrichmörtel herstellen
- i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
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| 14
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Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
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- a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
- d)
Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
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| 15
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Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
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- a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
- b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
- c)
Wand-Trockenputz ansetzen
- d)
Befestigungsmittel einsetzen
- e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
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| 16
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Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
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- a)
Bodenarten unterscheiden
- b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellen
- e)
Baugruben und Gräben durch Verbau sichern
- f)
offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
- i)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
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| 17
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Herstellen von Verkehrswegen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
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- a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- b)
ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
Einfassungen in Geraden herstellen
- d)
Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
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6
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| 18
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Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
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- a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- c)
Rohre und Profile bearbeiten
- d)
Rohre und Formstücke verlegen
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| |
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- e)
Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbinden
- f)
Dränung einbauen
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| 19
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Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
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- a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- d)
Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
- e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
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2
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| 20
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
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- a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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2
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Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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| 13. bis 24. Monat
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| 1
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2
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3
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4
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| 1
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Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
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- d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
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| 2
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Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
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- f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
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2
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| |
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- k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
- l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
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| 3
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Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
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- p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
- r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
- v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- x)
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großen Höhen ergreifen
- y)
Konsolgerüste aufbauen, unterhalten, umbauen und abbauen
- z)
Maßnahmen zur Höhenrettung ergreifen
- aa)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- bb)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- cc)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- dd)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- ee)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- ff)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
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2
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| 4
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Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
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- c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
- d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführen
- e)
Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
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| 5
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Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
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- e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
- g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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| 6
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Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
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- d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
- g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
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2
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| 7
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Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
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- f)
Bauwerke einmessen und abstecken
- g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
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| 8
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Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
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- g)
Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauen
- h)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- i)
Schalungen für konische Formen herstellen und betonierfähig aufbauen
- j)
Schalungen auf Beschädigungen prüfen, Schalungen instand setzen
- k)
Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
- l)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- m)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- n)
Einbauteile, insbesondere Verankerungsschienen und Ankersysteme, montieren
- o)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheiden
- p)
Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheiden
- q)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheiden
- r)
Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichten
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10
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| |
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- s)
Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten bearbeiten
- t)
Stahlbetonfertigteile und Halbfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
- u)
Block- und Ringfundamente im Schornsteinbau unterscheiden
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| 9
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Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
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- h)
Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswählen
- i)
Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählen
- j)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- k)
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen herstellen
- l)
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
- m)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- n)
Feuerfest-, Feuerleicht- und Wärmedämmmörtel und feuerfeste Kitte unterscheiden und verarbeiten
- o)
feuerfeste Steine, feuerleichte Steine und Wärmedämmsteine verarbeiten
- p)
ein- und mehrschaliges Mauerwerk für feuerfeste Wandkonstruktionen und ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für feuerfeste Bodenkonstruktionen unter Berücksichtigung der Maßordnung im Feuerungsbau durch Formsteine und Fertigteile herstellen
- q)
ringförmiges feuerfestes Mauerwerk herstellen
- r)
Dehn-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
- s)
Schadensbilder am gemauerten Schornstein unterscheiden
- t)
Verbandsarten für unterschiedliche Mauerwerkskörper für Schornsteintragrohre nach Anforderungen unterscheiden und auswählen
- u)
ein- und mehrschaliges Mauerwerk, insbesondere im Sanierungsfall für freistehende Schornsteintragrohre, herstellen
- v)
Ein- und Anbauteile, insbesondere Schornsteinzubehörteile, einsetzen und anbringen
- w)
gemauerte Schornsteintragrohre verfugen
- x)
Oberflächen an freistehenden, gemauerten Schornsteintragrohren schützen
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28
|
| 10
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Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
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- d)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Wärmeschutz einhalten
- e)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
- f)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen
- g)
Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
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2
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| 11
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Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
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- f)
Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)
Sicherungsmaßnahmen durchführen und angrenzende Bauteile schützen
- h)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- i)
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen
- j)
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
- k)
Bauteile aus geformten feuerfesten Werkstoffen und gemauerte Schornsteintragrohre ganz oder teilweise abbrechen
- l)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzen
- m)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
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4
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| 12
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
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- d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
- e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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2
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Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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| 25. bis 36. Monat
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| 1
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2
|
3
|
4
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| 1
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Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
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- g)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
- h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
- i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
- j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- k)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
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|
| 2
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Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
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- n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
- p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- q)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
- r)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
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6
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| 3
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Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
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- gg)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere im Schornsteinbau und bei Arbeiten in großen Höhen, umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- hh)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- ii)
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten unter hohen Temperaturen ergreifen
- jj)
Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachten
- kk)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzen
- ll)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
|
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| 4
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Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
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- g)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
- h)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt vermeiden
- i)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
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| 5
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Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus geformten, feuerfesten Werkstoffen (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
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- a)
geformte feuerfeste Werkstoffe, feuerfeste Mörtel und feuerfeste Kitte nach Anforderung auswählen
- b)
Verankerungen im Feuerungsbau nach Anforderung unterscheiden, auswählen und einbauen
- c)
Stahlkonsolen im Feuerungsbau einbauen und Konsolen aus keramischen Werkstoffen herstellen und einbauen
- d)
Öffnungen mit feuerfesten Bogenkonstruktionen aus Formsteinen oder Fertigbauteilen überdecken
- e)
feuerfeste Deckenkonstruktionen, insbesondere Formsteingewölbe- und Hängedeckenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Maßordnung im Feuerungsbau, durch Formsteine und Fertigteile herstellen
- f)
Heißreparaturen mit geformten feuerfesten Werkstoffen durchführen
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12
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| 6
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Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus ungeformten, feuerfesten Werkstoffen (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
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- a)
ungeformte feuerfeste Werkstoffe, insbesondere feuerfeste Massen und feuerfeste Betone, nach Anforderung unterscheiden, auswählen und verarbeiten
- b)
feuerungsbauspezifische Maschinen, insbesondere Spritzmaschinen, auswählen, einsetzen und bedienen
- c)
Verankerungen im Feuerungsbau nach Anforderung unterscheiden, auswählen und einbauen
- d)
Öffnungen mit feuerfesten Bogenkonstruktionen aus ungeformten feuerfesten Werkstoffen überdecken
- e)
feuerfeste Wand-, Decken und Bodenkonstruktionen, insbesondere durch Spritzen, Stampfen, Betonieren, herstellen
- f)
Schalungen für den Feuerungsbau, insbesondere für Öffnungen und Hängedecken, herstellen und einbauen
- g)
Heißreparaturen mit ungeformten, feuerfesten Werkstoffen durchführen
|
10
|
| 7
|
Herstellen und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahlbeton (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
|
- a)
Werkstoffe für Schornsteintragrohre aus Stahlbeton unterscheiden und auswählen
- b)
freistehende Schornsteintragrohre aus Stahlbeton herstellen
- c)
freistehende Schornsteintragrohre aus Fertigteilen herstellen
- d)
Aufbau und Funktionsweise von Gleitschalungen erläutern
- e)
Schadensbilder an Schornsteinen aus Stahlbeton unterscheiden
- f)
Sanierungsmaßnahmen an Stahlbetonschornsteinen umsetzen
|
8
|
| 8
|
Montieren und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahl (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
|
- a)
Werkstoffe für Schornsteine aus Stahl unterscheiden
- b)
freistehende Schornsteine aus Stahl unter Beachtung des Blitzschutzes montieren und mit der Verankerung am Fundament verbinden
- c)
Korrosions- und Oberflächenschutz auf Schornsteintragrohre aus Stahl auftragen
|
6
|
| |
|
- d)
Schadensbilder an Schornsteinen aus Stahl, insbesondere unter Beachtung der Schichtdicke und Wandstärke, unterscheiden
- e)
Sanierungsmaßnahmen an Stahlschornsteinen umsetzen
|
|
| 9
|
Herstellen und Sanieren von Schornsteininnenrohren (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25)
|
- a)
Werkstoffe für Schornsteininnenrohre unterscheiden und auswählen
- b)
Schornsteininnenrohre aus Mauerwerk herstellen
- c)
Keramische Schornsteininnenrohre herstellen
- d)
Schornsteininnenrohre aus Stahl montieren
- e)
Schornsteininnenrohre aus glasfaserverstärkten Kunststoffen montieren
- f)
Wärmedämmung für Schornsteininnenrohre, insbesondere Schaumglasdämmung, einbauen
- g)
Schadensbilder an Schornsteininnenrohren unterscheiden
- h)
Sanierungsmaßnahmen an Schornsteininnenrohren umsetzen
|
8
|
| 10
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- i)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
- j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- k)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren
- l)
bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirken
- m)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
- o)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
- p)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
|
2
|
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3).
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Zuordnung
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
|
- a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
|
|
| 2
|
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
|
- a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
während der gesamten Ausbildung
|
| 3
|
Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
|
|
| |
|
- e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
|
|
| 4
|
digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
|
|
*)*)*)*)
1 Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt B).2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt C).3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A).4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A und B).
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 209 - 221; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess, berücksichtigen
|
2
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
|
|
| |
|
- k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
- l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)
Gefährdungen durch Freileitungen beachten
- n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
|
2
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
|
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)
Geraden ausfluchten
- d)
Messpunkte anlegen und sichern
- e)
Bauteile und Flächen einmessen
|
2
|
| 8
|
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
|
- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
- f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
Systemschalungen betonierfähig aufbauen
- c)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- d)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- e)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- f)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
|
20
|
| 10
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
|
- a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellen
- e)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdecken
- f)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- g)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
|
|
| 11
|
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
|
- a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
- b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
- c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
|
|
| 12
|
Herstellen von Putzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
|
- a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
- b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
- d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
- e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
- g)
einlagige Putzflächen herstellen
|
|
| 13
|
Herstellen von Estrichen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
|
- a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
- b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- e)
Aussparungen herstellen und einbauen
- f)
Höhenlehren ausrichten
- g)
Fugen anlegen
|
6
|
| |
|
- h)
Estrichmörtel herstellen
- i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
|
|
| 14
|
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
|
- a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
- b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
- d)
Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
- f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
|
|
| 15
|
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
|
- a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
- b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
- c)
Wand-Trockenputz ansetzen
- d)
Befestigungsmittel einsetzen
- e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
|
|
| 16
|
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
|
- a)
Bodenarten unterscheiden
- b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellen
- e)
Baugruben und Gräben durch Verbau sichern
- f)
offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
- i)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
|
6
|
| 17
|
Herstellen von Verkehrswegen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
|
- a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- b)
ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
Einfassungen in Geraden herstellen
- d)
Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
|
|
| 18
|
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
|
- a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- c)
Rohre und Profile bearbeiten
- d)
Rohre und Formstücke verlegen
- e)
Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbinden
- f)
Dränung einbauen
|
|
| 19
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19, § 4 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
|
- a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- d)
Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
- e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
|
12
|
| 20
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
|
- a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
|
2
|
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
| 13. bis 24. Monat
|
| 1
|
2
|
3
|
4
|
| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
|
- d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
|
|
| 2
|
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
|
- f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
- l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
|
2
|
| 3
|
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
|
- p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
- r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
- v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
|
2
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
|
- c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
- d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführen
- e)
Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
- g)
Bagger und Radlader auf Baustellen bedienen
|
|
| 5
|
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen*) (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
|
- e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
|
|
| |
|
- g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
|
|
| 6
|
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
|
- d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
- g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
|
2
|
| 7
|
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
|
- f)
Bauwerke einmessen und abstecken
- g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
|
|
| 8
|
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
|
- g)
Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauen
- h)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- i)
Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
- j)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- k)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- l)
Einbauteile, insbesondere Verankerungsschienen, montieren
- m)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheiden
- n)
Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheiden
- o)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheiden
- p)
Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichten
- q)
Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten bearbeiten
- r)
Stahlbetonfertigteile und -halbfertigteile für den Transport lagern, montieren, sichern und abstützen
|
10
|
| 9
|
Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
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- h)
Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswählen
- i)
Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählen
- j)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- k)
Außen- und Innenwände mit künstlichen Steinen unterschiedlicher Formate herstellen
- l)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
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4
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| 10
|
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19, § 4 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
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- f)
Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)
Sicherungsmaßnahmen durchführen, angrenzende Bauteile schützen und Transportwege einrichten und schützen
- h)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken manuell und mit leichten Abbruchhämmern herstellen, Öffnungen sichern
- i)
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen
- j)
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
- k)
Bauteile, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sowie Ein- und Anbauteile insbesondere unter statischen Gesichtspunkten rückbauen und stofflich trennen
- l)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzen
- m)
Holzbauteile unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
- n)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- o)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
- p)
Werkzeuge, Maschinen und Anbaugeräte für Bohr-, Trenn- und Abbruchverfahren unterscheiden
- q)
Bohr- und Trennverfahren unterscheiden
- r)
Befestigungstechniken unterscheiden und anwenden
- s)
horizontale Kernbohrungen durchführen
- t)
Fugen mit handgeführten Maschinen schneiden
- u)
Trennarbeiten mit handgeführten Sägen ausführen
- v)
Trennarbeiten mit Wandsägen rechtwinklig ausführen
- w)
Bohr- und Schneidschlämme entsorgen
- x)
Abbruchverfahren unterscheiden
- y)
Gebäude auf Abbruch- oder Rohbauzustand entkernen
- z)
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen, insbesondere mit Abbruchhämmern, Spaltzylindern und Handscheren durchführen
- aa)
Abbruchmaterialien trennen, sortieren, lagern und Wiederverwertung oder Entsorgung veranlassen
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30
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| 11
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
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- d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
- e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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2
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Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)
Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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| 25. bis 36. Monat
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| 1
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2
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3
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4
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| 1
|
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation*) (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
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- g)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
- h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
- i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
- j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- k)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
|
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| 2
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Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
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- n)
Informationen zu Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
- p)
branchenübliche Software anwenden
- q)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- r)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
- s)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
|
3
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| 3
|
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
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- dd)
Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle unter abbruchspezifischen Gesichtspunkten ergreifen
- ee)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- ff)
Baustelle unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und des Abbruchverfahrens einrichten
- gg)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- hh)
Sicherungsmaßnahmen bei Abbruch- und Rückbaumaßnahmen ergreifen
- ii)
kontaminierte Stoffe unter Sicherheit- und Gesundheitsaspekten lagern und Abtransport vorbereiten
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6
|
| |
|
- jj)
Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachten
- kk)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzen
- ll)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
|
|
| 4
|
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
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- h)
Baumaschinen und -fahrzeuge außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
- i)
Baumaschinen und Anbaugeräte verladen und umsetzen
- j)
Baumaschinen und Anbaugeräte umrüsten
- k)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- l)
Baumaschinen und Anbaugeräte, insbesondere unter Beachtung der Betriebsvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes, in und außer Betrieb nehmen
- m)
Baumaschinen und Anbaugeräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen in Stand halten
- n)
Störungen und Fehler feststellen, dokumentieren und Reparatur veranlassen
- o)
Anbaugeräte und Baumaschinen für Abbruchmaßnahmen auswählen und betreiben
|
6
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| 5
|
Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Maschinen und Werkzeugen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
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- a)
Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen
- b)
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
- c)
Bohrarbeiten, insbesondere Winkel- und Überkopfbohrungen in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrmaschinen durchführen
- d)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen
- e)
Bohr- und Sägeschlämme auffangen und entsorgen
- f)
Trennarbeiten mit Wandsägen winklig ausführen
- g)
Trennarbeiten, insbesondere mit Fugenscheidern und Seilsägen, ausführen
- h)
Maschinen und Werkzeuge auswählen, einsetzen und warten
- i)
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
- j)
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
- k)
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
|
10
|
| 6
|
Ausführen von thermischen Trennverfahren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
|
- a)
thermische Trennverfahren unter Berücksichtigung der Baukonstruktion und nach Auftrag auswählen
- b)
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
- c)
Trennarbeiten, insbesondere an Stahlbaukonstruktionen, Werks- und Tankanlagen, durchführen
- d)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, insbesondere Brandschutzmaßnahmen, durchführen
- e)
Vorschriften zur Lagerung von technischen Gasen zum thermischen Trennen beachten
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10
|
| |
|
- f)
Trennarbeiten, insbesondere durch verschiedene Trennschnitte mit verschiedenen Verfahren, durchführen
- g)
thermische Trennwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
|
|
| 7
|
Ausführen von Abbruchverfahren mit Maschinen und Anbaugeräten (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
|
- a)
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen
- b)
kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
- c)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
- d)
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
- e)
Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte, ausführen
- f)
Abbrucharbeiten von Stahlkonstruktionen mit thermischen Verfahren ausführen
- g)
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
- h)
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
- i)
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
- j)
Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
- k)
Sicherungs- und Brandschutzmaßnahmen bei Abbrucharbeiten durchführen
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10
|
| 8
|
Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
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- a)
Abbruchmaterialien unter Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlichen Gesichtspunkten trennen und aufbereiten
- b)
Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern
- c)
Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
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4
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| 9
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
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- h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- i)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
- j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- k)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren
- l)
bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirken
- m)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
- o)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
- p)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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3
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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3).
Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Zuordnung
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| 1
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2
|
3
|
4
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| 1
|
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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|
| 2
|
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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während der gesamten Ausbildung
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| 3
|
Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
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|
| |
|
- e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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| 4
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digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)
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- a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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*)*)*)*)
1 Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).