Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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1
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2
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3
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4
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1
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Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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- a)
Holzarten unterscheiden
- b)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
Echtem Hausschwamm
- -
Braunem Kellerschwamm
- -
Weißem Porenschwamm
- -
Eichenporling
- -
Tannenblättling
- -
Zaunblättling
- -
Muschelkrempling
- -
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
- c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
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10
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- d)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
Weichem Nagekäfer
- -
Hausbock
- -
Trotzkopf
- -
Buntem Nagekäfer
- -
Braunem Splintholzkäfer
- -
Blauem Scheibenbock
- -
Halsgrubenbock
- -
Mulmbock
- -
Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
- e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
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6
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2
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Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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- a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
Streichverfahren
- -
Spritzverfahren
- -
Schaumverfahren
- -
Bohrlochtränkverfahren
- -
Bohrlochdrucktränkverfahren
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8
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3
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Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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- a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
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8
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4
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Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
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6
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- b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
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3
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5
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Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
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9
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- d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
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9
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6
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Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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- a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
Injektionstechniken unterscheiden
- c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
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10
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7
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Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
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- a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
Schadensaufnahme durchführen
- c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
Fugen abdichten
- e)
Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
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10
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8
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Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
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- a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
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2
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
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- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
Fachbegriffe anwenden
- c)
Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
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2
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- f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
Gespräche kundenorientiert führen
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2
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6
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
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- a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
Skizzen erstellen und anwenden
- c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
Materialbedarf ermitteln
- e)
Ausführungszeit einschätzen
- f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
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5
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7
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
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3
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- d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
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2
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8
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Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
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- a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
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3
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9
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
Arbeitsberichte erstellen
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4
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- d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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2
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Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1)
|
- a)
Holzarten unterscheiden
- b)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
Echtem Hausschwamm
- -
Braunem Kellerschwamm
- -
Weißem Porenschwamm
- -
Eichenporling
- -
Tannenblättling
- -
Zaunblättling
- -
Muschelkrempling
- -
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
- c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
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10
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- d)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
Weichem Nagekäfer
- -
Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock
- -
Halsgrubenbock
- -
Mulmbock
- -
Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
- e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
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6
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2
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Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2)
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- a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
Streichverfahren
- -
Spritzverfahren
- -
Schaumverfahren
- -
Bohrlochtränkverfahren
- -
Bohrlochdrucktränkverfahren
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8
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3
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Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3)
|
- a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
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8
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4
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Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
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6
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- b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
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3
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5
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Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
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9
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- d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
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9
|
6
|
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6)
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- a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
Injektionstechniken unterscheiden
- c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
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10
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7
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Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7)
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- a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
Schadensaufnahme durchführen
- c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
Fugen abdichten
- e)
Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
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10
|
8
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Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8)
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- a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
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2
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz
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1
|
Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1)
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- a)
Kunden informieren
- b)
Sachverhalte darstellen
- c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
Datensysteme nutzen
- f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
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5
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2
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2)
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- a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
Aufmaße erstellen
- c)
Volumen berechnen
- d)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
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6
|
3
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Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3)
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- a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
Anlagen handhaben und warten
- c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
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2
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4
|
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4)
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- a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
|
3
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5
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Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5)
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- a)
Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
- -
Laubnutzholzborkenkäfer
- -
Gemeiner Holzwespe
- -
Riesenholzwespe
- -
Holzbohrmuschel
- -
Termiten
- b)
Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden
- c)
Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
Zimtbraunem Porenschwamm
- -
Gemeinem Spaltblättling
- -
Großem Rindenpilz
- -
Eichenwirrling
- -
Schuppigem Sägeblättling
- d)
Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren
- e)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
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8
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6
|
Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6)
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- a)
Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
- b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen
- c)
Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten
- d)
thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden
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12
|
7
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Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7)
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- a)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen
- b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden
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12
|
8
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Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8)
|
- a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
|
4
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz
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1
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Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1)
|
- a)
Kunden informieren
- b)
Sachverhalte darstellen
- c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
Datensysteme nutzen
- f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
|
5
|
2
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2)
|
- a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
Aufmaße erstellen
- c)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
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6
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3
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Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3)
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- a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
Anlagen handhaben und warten
- c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
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2
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4
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Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4)
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- a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
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3
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5
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Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5)
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- a)
Bauwerksteile prüfen und beurteilen
- b)
Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen
- c)
Bauwerksteile vorbereiten
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6
|
6
|
Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)
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- a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät
- b)
Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik
- c)
Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren
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4
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7
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Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7)
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- a)
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden
- b)
Sanierungsbereiche vorbereiten
- c)
Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren
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10
|
8
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Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8)
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- a)
mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
- b)
mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen
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5
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9
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Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9)
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- a)
Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden
- b)
Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
- c)
Gesamtversalzungsgrad bestimmen
- d)
Feuchte und Salzbilanz bestimmen
- e)
Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden
- f)
Putzsanierung durchführen
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7
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10
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Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10)
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- a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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4
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Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1)
|
- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2)
|
- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3)
|
- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
|
5
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Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5)
|
- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
Fachbegriffe anwenden
- c)
Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
|
2
|
|
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
Gespräche kundenorientiert führen
|
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2
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6
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6)
|
- a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
Skizzen erstellen und anwenden
- c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
Materialbedarf ermitteln
- e)
Ausführungszeit einschätzen
- f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
|
5
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7
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7)
|
- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
|
3
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- d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
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2
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8
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Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8)
|
- a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
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3
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9
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
Arbeitsberichte erstellen
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4
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- d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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2
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