Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36 Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- b)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
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2*)
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- c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- d)
Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwenden
- e)
Daten aktualisieren und archivieren
- f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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3*)
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6
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 6)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
- c)
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- d)
Mengen auftragsbezogen ermitteln
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2*)
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- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- f)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- g)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
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3*)
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7
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden
- b)
auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden
- c)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen
- e)
Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen
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5*)
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- f)
Ausbeuteberechnungen durchführen
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2*)
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8
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Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
Arbeitshilfen auf- und abbauen
- d)
Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen
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4*)
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9
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Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilen
- b)
Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren
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6
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- c)
Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- d)
Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen
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4
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10
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
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- a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählen
- b)
handgeführte Maschinen einrichten und bedienen
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8
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- c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
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- d)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
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- e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen
- f)
Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen
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5
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11
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Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
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- a)
Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten
- c)
Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten
- d)
Maschinenwerkzeuge lagern
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8
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12
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Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
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- a)
Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachen
- b)
Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentieren
- c)
Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigieren
- d)
Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassen
- e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachen
- f)
Fördervorgänge überwachen
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18
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13
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Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
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- a)
Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellen
- b)
Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten
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14
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- c)
Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortieren
- d)
Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten
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14
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- e)
Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen
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4
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14
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Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
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- a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
- b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen
- c)
Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
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6
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15
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Trocknen von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
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- a)
Holzfeuchtemessungen durchführen
- b)
Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
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4
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- c)
technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren
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4
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16
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Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
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- a)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagern
- b)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereiten
- c)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen
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6
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- d)
Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienen
- e)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen
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6
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17
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Versenden von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
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- a)
Erzeugnisse kennzeichnen
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2
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- b)
Erzeugnisse kommissionieren und verpacken
- c)
Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen
- d)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
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4
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18
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
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3*)
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- c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- d)
Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- e)
Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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3*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
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1
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Herstellen von Sägewerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
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- a)
Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswerten
- b)
Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden
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2
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Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
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- a)
Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilieren
- b)
Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeiten
- c)
Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen
- d)
Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten
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16
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3
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Herstellen von Leimholzerzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
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- a)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- b)
Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen
- c)
Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
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16
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4
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Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
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- a)
Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzen
- b)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- c)
Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellen
- d)
Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
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16
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