Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
- g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
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Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
- c)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- d)
Werkstücke kennzeichnen
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- e)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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- f)
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- g)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
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Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 8)
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Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen
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Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
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- b)
Hölzer und Metalle lagern
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- c)
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
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Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
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manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Werkzeuge auswählen
- b)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
- c)
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
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- d)
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
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- e)
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- f)
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
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Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
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- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
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Anfertigen von Klappenmechanikteilen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
- b)
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
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- c)
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
- d)
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
- e)
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
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- f)
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
- g)
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
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Fügen (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
- b)
Einzelteile durch Löten verbinden
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- c)
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
- d)
Klappenteile durch Löten verbinden
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- e)
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
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Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
- b)
Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
Maßgenauigkeit prüfen
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Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall (§ 4 Nr. 16)
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- a)
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
- b)
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
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Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
- b)
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- c)
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
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- d)
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- e)
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
- f)
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
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Bohren von Ton- und Säulchenlöchern (§ 4 Nr. 18)
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- a)
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
- b)
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
- c)
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
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Anbringen und Bearbeiten von Säulchen (§ 4 Nr. 19)
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- a)
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
- b)
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
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- c)
Säulchen parallel fräsen
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Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik (§ 4 Nr. 20)
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- a)
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
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- b)
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
- c)
Funktionsprüfung durchführen
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Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Nr. 21)
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- a)
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
- b)
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
- c)
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
- d)
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
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Reparieren von Instrumenten (§ 4 Nr. 22)
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- a)
Fehleranalyse durchführen
- b)
Reparaturumfang festlegen
- c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
Instrument demontieren
- e)
Defekte beseitigen
- f)
Instrument zusammenbauen und prüfen
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