HypBkGÄndG 5

Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes (HypBkGÄndG 5)


Ausfertigungsdatum: 14.01.1963
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22. 5.2005 I 1373
    Art I
    Art II
    Art III
    Art IV
    Art V
    Art VI

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988 +++)

Art I

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-

Art II

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Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften:
1.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
2.
Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.

Art IV

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Art V

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(weggefallen)

Art VI

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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.

Fussnoten:

Art. VI Kursivdruck: §§ 37 bis 39a des Hypothekenbankgesetzes