Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- d)
Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
- e)
durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
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Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
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- b)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
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Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
- b)
Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
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- c)
Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
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- e)
Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
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Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
- c)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
- d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
Werkstücke kennzeichnen
- f)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen
- b)
Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
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Trennen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
- b)
Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
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- c)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
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Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
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manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen
- b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- c)
Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
- d)
Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
- e)
Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
- f)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
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- g)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben
- h)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- i)
Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
- k)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
- l)
Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
- m)
Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen
- n)
Federn wickeln
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- o)
Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
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Fügen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
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- b)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
- c)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
- d)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- e)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
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- f)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
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Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16)
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- a)
Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen
- b)
Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
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Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
- b)
natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
- c)
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
- d)
Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
- e)
Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
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- f)
elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- g)
vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
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Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18)
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- a)
Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
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- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
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Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19)
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- a)
Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten
- b)
Zelluloid nach Schablone zuschneiden
- c)
Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
- d)
Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
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Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
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- a)
Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
- b)
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
- c)
Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten
- d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
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Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21)
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- a)
Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren
- b)
Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
- c)
Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
- d)
Balgstreifen aufkleben
- e)
Balgrahmen aufkleben
- f)
Balg auf Luftdichtheit prüfen
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Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22)
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- a)
Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen
- b)
Baßmechanik einbauen und justieren
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- c)
Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen
- d)
Schaltgruppe einbauen und abdichten
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Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23)
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- a)
Klaviatur montieren und einbauen
- b)
Ventilklappen untersetzen und justieren
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Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24)
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- a)
Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten
- b)
Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
- c)
Stimmplatten vorstimmen
- d)
Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
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- e)
Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
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Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25)
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- a)
Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
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- b)
Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
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Endmontage (§ 4 Nr. 26)
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- a)
Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
- b)
Verdeck anpassen und montieren
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Endkontrolle (§ 4 Nr. 27)
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- a)
Instrument auf Funktion kontrollieren
- b)
musikalische und optische Kontrolle durchführen
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6
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28
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Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28)
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- a)
Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen
- b)
Fehleranalyse durchführen
- c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
Reparaturumfang festlegen
- e)
Instrument demontieren
- f)
Defekte beseitigen
- g)
Instrument zusammenbauen und prüfen
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