IAOÜbk121G

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (IAOÜbk121G)


Ausfertigungsdatum: 29.10.1971
Stand:
Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 6.11.1971 +++)
G nachgewiesen im Fundstellennachweis B

Eingangsformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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-

Art 2

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3

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-

Art 4

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)