ImmoWertV 2022

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV 2022)


Ausfertigungsdatum: 14.07.2021
Stand:
Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
    Eingangsformel
     
    Teil 1 - Allgemeines
     
    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
    § 1  Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
    § 2  Grundlagen der Wertermittlung
     
    Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen
    § 3  Entwicklungszustand; sonstige Flächen
    § 4  Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
    § 5  Weitere Grundstücksmerkmale
     
    Abschnitt 3 - Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung
    § 6  Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
    § 7  Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
    § 8  Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
    § 9  Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten
    § 10  Grundsatz der Modellkonformität
    § 11  Künftige Änderungen des Grundstückszustands
     
    Teil 2 - Für die Wertermittlung erforderliche Daten
     
    Abschnitt 1 - Allgemeines
    § 12  Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
     
    Abschnitt 2 - Bodenrichtwerte
    § 13  Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück
    § 14  Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung
    § 15  Bildung der Bodenrichtwertzonen
    § 16  Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
    § 17  Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
     
    Abschnitt 3 - Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
    § 18  Indexreihen
    § 19  Umrechnungskoeffizienten
    § 20  Vergleichsfaktoren
    § 21  Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
    § 22  Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
    § 23  Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten
     
    Teil 3 - Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
     
    Abschnitt 1 - Vergleichswertverfahren
    § 24  Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
    § 25  Vergleichspreise
    § 26  Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert
     
    Abschnitt 2 - Ertragswertverfahren
     
    Unterabschnitt 1 - Allgemeines
    § 27  Grundlagen des Ertragswertverfahrens
     
    Unterabschnitt 2 - Verfahrensvarianten
    § 28  Allgemeines Ertragswertverfahren
    § 29  Vereinfachtes Ertragswertverfahren
    § 30  Periodisches Ertragswertverfahren
     
    Unterabschnitt 3 - Ermittlung des Ertragswerts
    § 31  Reinertrag; Rohertrag
    § 32  Bewirtschaftungskosten
    § 33  Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
    § 34  Barwertfaktor
     
    Abschnitt 3 - Sachwertverfahren
    § 35  Grundlagen des Sachwertverfahrens
    § 36  Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten
    § 37  Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen
    § 38  Alterswertminderungsfaktor
    § 39  Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor
     
    Teil 4 - Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
     
    Abschnitt 1 - Bodenwertermittlung
    § 40  Allgemeines zur Bodenwertermittlung
    § 41  Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße
    § 42  Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland
    § 43  Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten
    § 44  Gemeinbedarfsflächen
    § 45  Wasserflächen
     
    Abschnitt 2 - Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
     
    Unterabschnitt 1 - Allgemeines
    § 46  Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
    § 47  Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen
     
    Unterabschnitt 2 - Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
    § 48  Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
    § 49  Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
    § 50  Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
    § 51  Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
    § 52  Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks
     
    Teil 5 - Schlussvorschriften
    § 53  Übergangsregelungen
    § 54  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
    Anlage 2  (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen
    Anlage 3  (zu § 12 Absatz 5 Satz 2)Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
    Anlage 4  (zu § 12 Absatz 5 Satz 3)Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
    Anlage 5  (zu § 16 Absatz 3)Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt

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(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.

§ 2  Grundlagen der Wertermittlung

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(1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zugrunde zu legen.
(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets.
(3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen können insbesondere zählen
1.
der Entwicklungszustand,
2.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
3.
die tatsächliche Nutzung,
4.
der beitragsrechtliche Zustand,
5.
die Lagemerkmale,
6.
die Ertragsverhältnisse,
7.
die Grundstücksgröße,
8.
der Grundstückszuschnitt,
9.
die Bodenbeschaffenheit,
10.
bei bebauten Grundstücken zusätzlich
a)
die Art der baulichen Anlagen,
b)
die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen,
c)
die Größe der baulichen Anlagen,
d)
die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit,
e)
der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,
f)
das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen,
11.
bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung,
12.
die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen.
(4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.
(5) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.

§ 3  Entwicklungszustand; sonstige Flächen

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(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
(5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen.

§ 4  Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer

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(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr.
(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.
(3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende Dauer verlängern oder verkürzen.

§ 5  Weitere Grundstücksmerkmale

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(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und aus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom städtebaulich zulässigen Maß im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreisbemessung regelmäßig abweichend von den für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird.
(2) Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grundstücksbezogenen Beiträgen maßgebend. Als Beiträge im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezogene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben.
(3) Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erzielbaren Erträgen. Marktüblich erzielbare Erträge sind die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren Fällen durchschnittlich erzielten Erträge.
(4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich aus der räumlichen Position des Grundstücks und beziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
(5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen.

§ 6  Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts

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(1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
1.
die allgemeinen Wertverhältnisse;
2.
die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrensschritte:
1.
Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
2.
Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;
3.
Ermittlung des Verfahrenswerts.
Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten.
(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.

§ 7  Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse

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(1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt
1.
im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen,
2.
im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und
3.
im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.
(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.

§ 8  Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale

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(1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grundstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst.
(2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berücksichtigt.
(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen bei
1.
besonderen Ertragsverhältnissen,
2.
Baumängeln und Bauschäden,
3.
baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldigen Freilegung anstehen,
4.
Bodenverunreinigungen,
5.
Bodenschätzen sowie
6.
grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.
Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden, wenn sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler Durchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen.

§ 9  Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten

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(1) Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbesondere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können. Bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen. Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.
(2) Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.
(3) Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach Absatz 1 Satz 1. Stehen keine geeigneten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung, können sie oder die entsprechenden Werteinflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren.

§ 10  Grundsatz der Modellkonformität

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(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.
(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.

§ 11  Künftige Änderungen des Grundstückszustands

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(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.
(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.

§ 12  Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten

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(1) Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere
1.
Indexreihen,
2.
Umrechnungskoeffizienten,
3.
Vergleichsfaktoren,
4.
Liegenschaftszinssätze,
5.
Sachwertfaktoren,
6.
Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie
7.
Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten.
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen.
(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt.
(3) Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen
1.
bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder
2.
in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.
Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.
(4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen.
(5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.
(6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere
1.
die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage,
2.
die Beschreibung der Stichprobe,
3.
die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,
4.
die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie
5.
sonstige Selektionsparameter.

§ 13  Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück

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(1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.
(2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.

§ 14  Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung

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(1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden.
(3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten Gebieten können der Zustand und die Struktur der das Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein.
(4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs.
(5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren. Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.

§ 15  Bildung der Bodenrichtwertzonen

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(1) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.
(2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
(3) Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich einzelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen. Bei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen auch nicht deckungsgleich überlagern.
(4) Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Bodenrichtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwicklungsgrad der Grundstücke gegeben ist.

§ 16  Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks

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(1) Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend sind.
(2) Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung darzustellen. Weitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbesondere gehören
1.
das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,
2.
die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nachbarbebauung,
3.
die Grundstücksgröße,
4.
die Grundstückstiefe und
5.
die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl.
Bei baureifem Land gehört zu den darzustellenden Grundstücksmerkmalen zusätzlich stets der beitragsrechtliche Zustand. Bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen ist zusätzlich darzustellen, ob sich der Bodenrichtwert auf den sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Zustand oder auf den sanierungs- oder entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
(3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5 zu spezifizieren.
(4) Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grundstücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen. Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung findet keine Anwendung. Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit 75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. Staffelgeschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Das nach Satz 1 bis 5 ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen Geschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ).
(5) Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbehaltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können vorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke ermittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder zu erwarten sind.

§ 17  Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte

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Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.

§ 18  Indexreihen

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(1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse.
(2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kaufpreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und sachlicher Teilmärkte ermittelt.

§ 19  Umrechnungskoeffizienten

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(1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben.
(2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprägung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) an.
(3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus geeigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgeleitet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, die durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden.

§ 20  Vergleichsfaktoren

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(1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.
(2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).
(3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von
1.
geeigneten Kaufpreisen und
2.
der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen- oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit.

§ 21  Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren

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(1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.
(2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt.
(3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt.

§ 22  Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren

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(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.
(2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.
(3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden finanzmathematischen Werten ermittelt.

§ 23  Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten

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(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse.
(2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.
(3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven Volleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke ermittelt.

§ 24  Grundlagen des Vergleichswertverfahrens

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(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden.
(2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt werden
1.
auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder
2.
durch Multiplikation eines objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert.
(4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

§ 25  Vergleichspreise

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Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 26  Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert

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(1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 27  Grundlagen des Ertragswertverfahrens

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(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
(2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt.
(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert.
(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
(5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung:
1.
das allgemeine Ertragswertverfahren;
2.
das vereinfachte Ertragswertverfahren;
3.
das periodische Ertragswertverfahren.

§ 28  Allgemeines Ertragswertverfahren

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Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und
2.
dem Bodenwert.
Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

§ 29  Vereinfachtes Ertragswertverfahren

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Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und
2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.
Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

§ 30  Periodisches Ertragswertverfahren

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(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus
1.
den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und
2.
dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.
(2) Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.
(3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus
1.
dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und
2.
dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.
Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

§ 31  Reinertrag; Rohertrag

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(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

§ 32  Bewirtschaftungskosten

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(1) Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören
1.
die Verwaltungskosten,
2.
die Instandhaltungskosten,
3.
das Mietausfallwagnis und
4.
die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
(3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten.
(4) Das Mietausfallwagnis umfasst
1.
das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,
2.
das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie
3.
das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung.

§ 33  Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz

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Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 34  Barwertfaktor

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(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.
(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:
 
   
LZ = Liegenschaftszinssatz
p = Zinsfuß
n = Restnutzungsdauer
(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:
 
   
LZ = Liegenschaftszinssatz
p = Zinsfuß
n = Restnutzungsdauer

§ 35  Grundlagen des Sachwertverfahrens

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(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.
(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus
1.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36,
2.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und
3.
dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.
(3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.
(4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

§ 36  Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten

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(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren.
(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrundelegung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen ergeben würden. Der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kostenkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind (Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage zu multiplizieren. Von den Normalherstellungskosten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. Ausnahmsweise können die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten einzelner Bauleistungen ermittelt werden.
(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt.

§ 37  Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen

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Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.

§ 38  Alterswertminderungsfaktor

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Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.

§ 39  Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor

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Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 40  Allgemeines zur Bodenwertermittlung

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(1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln.
(2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden.
(3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.
(4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs zu ermitteln.
(5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann insbesondere in folgenden Fällen den Bodenwert beeinflussen:
1.
wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen;
2.
wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu berücksichtigen;
3.
wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt § 43.

§ 41  Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße

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Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.

§ 42  Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland

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Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbauland kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutzbares baureifes Land deduktiv durch angemessene Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt werden.

§ 43  Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten

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(1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist.
(2) Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist.

§ 44  Gemeinbedarfsflächen

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Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die
1.
weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
2.
ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
3.
bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).

§ 45  Wasserflächen

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Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.

§ 46  Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen

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(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.
(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht
1.
grundstücksgleiche Rechte,
2.
weitere beschränkte dingliche Rechte,
3.
Baulasten,
4.
grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie
5.
miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.

§ 47  Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen

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(1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden
1.
aus Vergleichspreisen oder
2.
ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks ermittelt werden
1.
durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten oder
2.
durch Berücksichtigung des Werteinflusses des Rechts oder der Belastung.
(3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 kann ermittelt werden
1.
durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile oder
2.
in anderer geeigneter Weise.
(4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann ermittelt werden
1.
aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Rechte oder Belastungen,
2.
durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile,
3.
ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder
4.
in anderer geeigneter Weise.
Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.
(5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen.

§ 48  Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück

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Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.

§ 49  Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht

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(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
1.
aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,
2.
ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder
3.
ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.
(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden
1.
auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,
2.
durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder
3.
durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22 oder § 23 ermittelte Datum auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

Fussnoten:

§ 49 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "emittelte" durch das Wort "ermittelte" ersetzt.
§ 49 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abweichnungen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

§ 50  Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts

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(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2.
(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und
2.
der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.
Bei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen Anlagen abzuzinsen und abzuziehen.
(3) Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. Der angemessene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neubestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grundstücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter Zinssatz.
(4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich aus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbauzins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt.

§ 51  Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück

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(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden
1.
aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrundstücke,
2.
ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks oder
3.
ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks kann insbesondere ermittelt werden
1.
auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für Erbbaugrundstücke,
2.
durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder
3.
durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten.
Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

§ 52  Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks

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(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und
2.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4.
Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren.

§ 53  Übergangsregelungen

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(1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.

§ 54  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
Art der baulichen Anlage Gesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser 80 Jahre
Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung 80 Jahre
Geschäftshäuser 60 Jahre
Bürogebäude, Banken 60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 40 Jahre
Kindergärten, Schulen 50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre
Einzelgaragen 60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 30 Jahre
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.

Anlage 2  (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2820 - 2821)
Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.
Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.
I. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl
Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.
1. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente
Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.
Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.
Modernisierungselemente Maximal zu
vergebende Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Wärmedämmung der Außenwände 4
Modernisierung von Bädern 2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2
Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.
2. Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades
Auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.
Modernisierungsgrad Modernisierungspunktzahl
nicht modernisiert  0 bis  1 Punkt 
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung  2 bis  5 Punkte
mittlerer Modernisierungsgrad  6 bis 10 Punkte
überwiegend modernisiert 11 bis 17 Punkte
umfassend modernisiert 18 bis 20 Punkte
Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.
II. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen
1. Allgemeines
Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.
Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
2. Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
Der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:
 
Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:
 
Liegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel:
RND = GND – Alter
Modernisierungs-
punkte
a b c ab einem
relativen Alter von
 0 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
 1 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
 2 1,0767 2,2757 1,3878 55 %
 3 0,9033 1,9263 1,2505 55 %
 4 0,7300 1,5770 1,1133 40 %
 5 0,6725 1,4578 1,0850 35 %
 6 0,6150 1,3385 1,0567 30 %
 7 0,5575 1,2193 1,0283 25 %
 8 0,5000 1,1000 1,0000 20 %
 9 0,4660 1,0270 0,9906 19 %
10 0,4320 0,9540 0,9811 18 %
11 0,3980 0,8810 0,9717 17 %
12 0,3640 0,8080 0,9622 16 %
13 0,3300 0,7350 0,9528 15 %
14 0,3040 0,6760 0,9506 14 %
15 0,2780 0,6170 0,9485 13 %
16 0,2520 0,5580 0,9463 12 %
17 0,2260 0,4990 0,9442 11 %
18 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
19 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
20 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.

Anlage 3  (zu § 12 Absatz 5 Satz 2)Modellansätze für Bewirtschaftungskosten

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2822 - 2823)
Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
298 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
357 Euro jährlich je Eigentumswohnung
 39 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
2. Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)
11,70 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden
88 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
3. Mietausfallwagnis
2 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung
2. Instandhaltungskosten
Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung zugrunde gelegt.
100 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
 50 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
 30 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt
3. Mietausfallwagnis
4 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung
III. Jährliche Anpassung
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
1. Verwaltungskosten
230 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
275 Euro jährlich je Eigentumswohnung
 30 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
2. Instandhaltungskosten
 9,00 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden
68 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen

Anlage 4  (zu § 12 Absatz 5 Satz 3)Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2824 - 2855)
I. Grundlagen
1. Allgemeines
(1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die Modellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen.
(2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der baulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungsobjekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach Nummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts alle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie nicht in Nummer III beschrieben sind.
(3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276*), die Umsatzsteuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus enthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie teilweise weitergehende Erläuterungen.
(4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche angegeben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010.
2. Brutto-Grundfläche
(1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 277*) anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nachfolgenden Absätze teilweise ergänzt werden.
(2) In Anlehnung an die DIN 2772 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
a)
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
b)
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
c)
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu berücksichtigen. Balkone, einschließlich überdeckter Balkone, sind dem Bereich c zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.
(4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden weiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken.
(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen.
3. Besonderheiten und Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern
(1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grundrissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen.
(2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4 Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unterschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.
(3) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen
a)
Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im Unterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen (nicht ausbaufähig) und
b)
Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind.
Bei nicht ausgebauten Dachgeschossen, die nicht im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ausbaufähig sind, ist in der Regel ein Abschlag vom Kostenkennwert anzusetzen.
(4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche. Die Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender Drempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von Nummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen.
(5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden (Mischkalkulation).
*)*)II. Kostenkennwerte – Normalherstellungskosten 2010
(NHK 2010)
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
1.
Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1
2.
Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  4.1 Mehrfamilienhäuser*) *)
mit bis zu 6 WE
825 985 1 190  
  4.2 Mehrfamilienhäuser4 5
mit 7 bis 20 WE
765 915 1 105  
  4.3 Mehrfamilienhäuser4 5
mit mehr als 20 WE
755 900 1 090  
 
*)*)*)
3.
Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  5.1 Wohnhäuser
mit Mischnutzung*) *) *)
860 1 085 1 375  
  5.2 Banken und Geschäftshäuser
mit Wohnungen*)
890 1 375 1 720  
  5.3 Banken und Geschäftshäuser
ohne Wohnungen
930 1 520 1 900  
 
*)*)*)*)*)
4.
Kostenkennwerte für Bürogebäude*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  6.1 Bürogebäude, Massivbau 1 040 1 685 1 900  
  6.2 Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau 1 175 1 840 2 090  
 
*)
5.
Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  7.1 Gemeindezentren 1 130 1 425 1 905  
  7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 1 355 1 595 2 085  
 
*)
6.
Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  8.1 Kindergärten 1 300 1 495 1 900  
  8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen 1 450 1 670 2 120  
  8.3 Sonderschulen 1 585 1 820 2 315  
 
*)
7.
Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  9.1 Wohnheime/Internate 1 000 1 225 1 425  
  9.2 Alten-/Pflegeheime 1 170 1 435 1 665  
 
*)
8.
Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1 720 2 080 2 765  
  10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1 585 1 945 2 255  
 
*)
9.
Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  11.1 Hotels 1 385 1 805 2 595  
 
*)
10.
Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 1 320 1 670 1 955  
  12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1 490 1 775 2 070  
  12.3 Tennishallen 1 010 1 190 1 555  
  12.4 Freizeitbäder/Heilbäder 2 450 2 985 3 840  
 
*)
11.
Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  13.1 Verbrauchermärkte 720 870 1 020  
  13.2 Kauf-/Warenhäuser 1 320 1 585 1 850  
  13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 940 1 240 1 480  
 
*)
12.
Kostenkennwerte für Garagen*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen*) 245 485 780  
  14.2 Hochgaragen 480 655 780  
  14.3 Tiefgaragen 560 715 850  
  14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810  
 
*)*)
13.
Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  15.1 Betriebs-/Werkstätten,
eingeschossig
970 1 165 1 430  
  15.2 Betriebs-/Werkstätten,
mehrgeschossig ohne Hallenanteil
910 1 090 1 340  
  15.3 Betriebs-/Werkstätten,
mehrgeschossig, hoher Hallenanteil
620 860 1 070  
  15.4 Industrielle Produktionsgebäude,
Massivbauweise
950 1 155 1 440  
  15.5 Industrielle Produktionsgebäude,
überwiegend Skelettbauweise
700 965 1 260  
 
*)
14.
Kostenkennwerte für Lagergebäude*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 350 490 640  
  16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung*) 550 690 880  
  16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung23 890 1 095 1 340  
 
*)*)
15.
Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)*)
     
  Standardstufe  
    3 4 5  
  17.1 Museen 1 880 2 295 2 670  
  17.2 Theater 2 070 2 625 3 680  
  17.3 Sakralbauten 1 510 2 060 2 335  
  17.4 Friedhofsgebäude 1 320 1 490 1 720  
 
*)
16.
Kostenkennwerte für Reithallen
18.1.1 Reithallen
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 215 235 280
400 Bauwerk – Technische Anlagen 20 25 30
Bauwerk 235 260 310
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 5,00 m
BGF/Nutzeinheit
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
  500 m2  1,20    
1 000 m2  1,00    
1 500 m2  0,90    
17.
Kostenkennwerte für Pferdeställe
18.1.2 Pferdeställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 310 450 535
400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 70 90
Bauwerk 365 520 625
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,50 m
BGF/Nutzeinheit 15,00 – 20,00 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
  250 m2  1,20    
  500 m2  1,00    
  750 m2  0,90    
18.
Kostenkennwerte für Kälberställe
18.2.1 Kälberställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 375 455
400 Bauwerk – Technische Anlagen 145 165 195
Bauwerk 480 540 650
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 4,00 – 4,50 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  100 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,05
  150 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
  250 m2  0,90  
19.
Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 235 260 310
400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 65 80
Bauwerk 290 325 390
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 4,00 m
BGF/Nutzeinheit 6,50 – 10,50 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  500 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20
1 000 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
1 500 m2  0,90
Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40
20.
Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 225 255 310
400 Bauwerk – Technische Anlagen 100 110 130
Bauwerk 325 365 440
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 4,00 m
BGF/Nutzeinheit 10,00 – 15,00 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
1 000 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20
1 500 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
2 000 m2  0,90
Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40
21.
Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 700 780 935
400 Bauwerk – Technische Anlagen 470 520 625
Bauwerk 1 170 1 300 1 560
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
  100 m2  1,20    
  150 m2  1,00    
  250 m2  0,90    
22.
Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe
18.3.1 Ferkelaufzuchtställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 300 330 395
400 Bauwerk – Technische Anlagen 155 175 215
Bauwerk 455 505 610
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,45 – 0,65 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  400 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
  600 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
  800 m2  0,90
Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
23.
Kostenkennwerte für Mastschweineställe
18.3.2 Mastschweineställe
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 290 325 400
400 Bauwerk – Technische Anlagen 125 145 170
Bauwerk 415 470 570
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,90 – 1,30 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  750 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
1 250 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
2 000 m2  0,90
Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
24.
Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich
18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 305 340 405
400 Bauwerk – Technische Anlagen 165 180 220
Bauwerk 470 520 625
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 4,50 – 5,00 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  750 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
1 250 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
2 000 m2  0,90
Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20
25.
Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude
18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 320 350 420
400 Bauwerk – Technische Anlagen 205 235 280
Bauwerk 525 585 700
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 6,30 – 6,50 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  200 m2  1,20
Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10
  400 m2  1,00
ohne Güllekanäle 1,00
  600 m2  0,90  
26.
Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 210 235 280
400 Bauwerk – Technische Anlagen 50 55 70
Bauwerk 260 290 350
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,06 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
1 000 m2  1,20    
1 900 m2  1,00    
3 800 m2  0,90    
27.
Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung
18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk - Baukonstruktion 290 325 390
400 Bauwerk - Technische Anlagen 130 145 170
Bauwerk 420 470 560
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,15 – 0,20 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
1 000 m2  1,20
Kotgrube (Tiefe 1,00 m) 1,10
2 500 m2  1,00  
3 500 m2  0,90  
28.
Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung
18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 370 445
400 Bauwerk – Technische Anlagen 275 305 365
Bauwerk 610 675 810
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 %
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,07 – 0,10 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
  500 m2  1,20    
1 600 m2  1,00    
2 200 m2  0,90    
29.
Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 340 370 450
400 Bauwerk – Technische Anlagen 335 370 445
Bauwerk 675 740 895
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12%
Traufhöhe 3,00 m
BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,07 m2/Tier
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF  
  500 m2  1,20    
1 200 m2  1,00    
1 500 m2  0,90    
30.
Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
Standardstufe 3 4 5
300 Bauwerk – Baukonstruktion 230 255 330
400 Bauwerk – Technische Anlagen 15 15 20
Bauwerk 245 270 350
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 11 %
Traufhöhe 5,00 m
BGF/Nutzeinheit
Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau
  250 m2  1,20
Remise (ohne Betonboden) 0,80
  800 m2  1,00  
1 500 m2  0,90  
31.
Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Raufutter-Fahrsilo 60–100 €/m3 Nutzraum
Kraftfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum
Fertigfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum
Mistlager 60–100 €/m3 Nutzraum
Beton-Güllebehälter 30–60 €/m3 Nutzraum
Waschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider 4 000–5 000 €/Stck.
Vordach am Hauptdach angeschleppt 80–100 €/m2
Hofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen 40–50 €/m2
Laufhof für Rinder 70–100 €/m2 Nutzfläche
Auslauf mit Spaltenboden 150–220 €/m2 Nutzfläche
Auslauf, Wintergarten für Geflügel 100–120 €/m2 Nutzfläche
Schüttwände bis 3,00 m Höhe 100–125 €/m2
III. Beschreibung der Standards der baulichen Anlagen (Gebäudestandards)
zur Ermittlung der Kostenkennwerte
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
1.
Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser
  Standardstufe Wägungs-
anteil
1 2 3 4 5
Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumen-Schindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Dämmung im Passivhausstandard 23
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; Dachdämmung (nach ca. 1995) glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach;
besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach;
aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen;
Rinnen und Fallrohre
aus Kupfer;
Dämmung im Passivhausstandard
15
Fenster und
Außentüren
Einfachverglasung; einfache Holztüren Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien 11
Innenwände
und -türen
Fachwerkwände, einfache
Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen, Holzzargen Sichtmauerwerk, Wandvertäfelungen (Holzpaneele);
Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz, Brandschutzverkleidung;
raumhohe aufwendige Türelemente
11
Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich);
geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz
Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung
Decken mit großen Spannweiten, gegliedert, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall);
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
11
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-
Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten
Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion  5
Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge
1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest 1 Bad mit WC, Dusche und Badewanne, Gäste-WC; Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest 1 bis 2 Bäder mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)  9
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung, zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; aufwendige zusätzliche Kaminanlage  9
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem  6
2.
Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachform, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Fußböden Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen 1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und Badewanne;
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest
1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen jeweils in gehobener Qualität 2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem;
aufwendige Personenaufzugsanlagen
3.
Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus Glas; stark überdurchschnittliche Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; schweres Massivflachdach; besondere Dachform; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien; Automatiktüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken) gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken höherwertige abgehängte Decken Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; aufwendige Personenaufzugsanlagen
4.
Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, stark überdurchschnittliche Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere und große Türen
Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken Decken mit großen Spannweiten , Deckenverkleidung Decken mit größeren Spannweiten
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; Fußbodenheizung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle;
Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem
5.
Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; sichtbare hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Eingangstüren
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Sichtmauerwerk;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente
Deckenkonstruktion und Treppen Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; Deckenverkleidung, einfacher Putz Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer
Fußböden Linoleum- oder PVC-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz, Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem;
aufwendige Aufzugsanlagen
6.
Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen,
überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Automatik-Eingangstüren
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerk;
rollstuhlgerechte Bedienung
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente
Deckenkonstruktion und Treppen Betondecke Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer
Fußböden nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag
nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden
nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden
Sanitäreinrichtungen wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Duschräumen in besserer Qualität
großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit Wärmetauscher Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage; Bussystem
7.
Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion,
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft;
hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Sichtmauerwerk gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren
Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz, einfacher Putz, Deckenverkleidung Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Sanitäreinrichtungen Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen,
jeweils in gehobenem Standard
großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme;
Klimaanlage
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz; Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung;
aufwendigere Aufzugsanlagen
8.
Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;
Treppenhaus; Brandmelder
Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKW übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKW übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
9.
Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
gedämmte Metall-Sandwichelemente;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech; mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel; Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)
schweres Massivflachdach; besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, hochwertigste Dämmung
Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen; höherwertige Türanlage große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
Innenwände und -türen Anstrich tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster
Sanitäreinrichtungen einfache und wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen großzügige Toilettenanlagen
Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärmepumpe; Hybrid-Systeme;
aufwendige zusätzliche Kaminanlage
Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz; Teeküchen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere Aufzugsanlagen
10.
Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sand
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und Holzspäne
Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffplatten,
Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume
baukonstruktive Einbauten Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen keine Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)
11.
Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Beton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahlbetonplatte im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte; Anstrich, Gummimatten im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich auf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in Nebenräumen, Kautschuk im Tierbereich
baukonstruktive Einbauten Fütterung: Futtertrog PVC Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug
Abwasser-, Wasser-,
Gasanlagen
Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen keine Elektroheizung in Sattelkammer zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz, Anbindevorrichtungen
Fütterung: Tränken, Futterraufen
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrennwände: Hartholz/Metall
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter, Futterautomaten, Rollraufe mit elektr. Steuerung
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-Pferdeboxen, Pferde-Solarium
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abrufstationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr. Tiererkennung und Selektion, Automatische Futterzuteilung für Boxenställe
12.
Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende und nicht tragende Innenwand aus Holz; Anstrich tragende und nicht tragende Innenwände aus Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit Oberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharzbeschichtung am Fressplatz, Liegematten im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf dem Futtertisch, Liegematratzen im Tierbereich, Gussasphalt oder Gummiauflage
baukonstruktive Einbauten Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzelbalken Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächenelemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton; Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter Aufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage, Gussroste über Treibmistkanal; Krippenschalen aus Steinzeug;
zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzelkanäle
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung; Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität); Gasanschluss
Wärme-, Versorgungsanlagen keine Elektroheizung im Melkstand zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel, Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurzstandanbindung
Fütterung: Selbsttränke, Balltränke
Entmistung: keine Technik (Schlepper)
Tierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand, Melkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank, Kühlaggregat, Wärmerückgewinnung
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen aus verz. Stahlrohren
Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer, Tränkeautomat für Kälber
Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ Milchflussgesteuerte Anrüst- und Abschaltautomatik
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfortboxen
Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computergesteuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung
Entmistung: Schubstangenentmistung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder Karussellmelkstand, Automatisches Melksystem (Roboter)
13.
Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine mit Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine Innenwände tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; nichttragende Innenwände aus Kunststoff-Paneele mit Anstrich tragende Innenwände als Betonwand, Fertigteile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Decke Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele
Fußböden Stahlbetonplatte Stahlbetonplatte; Verbundestrich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Stallbodenplatten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in Nebenräumen
baukonstruktive Einbauten Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächenelemente
Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton
Entmistung: Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter, Absperrschieber in Güllekanälen
Aufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunststoffroste in Ferkelställen
Fütterung: Tröge aus Steinzeug
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzelkanäle
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-Heizungsrohren, Anschluss an vorh. Heizsystem zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußbodenheizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung, Wärmerückgewinnung aus Stallluft
lufttechnische Anlagen Zuluftklappen, Lüftungsfirst Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckverfahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzelabsaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, Zentralabsaugung, Luftwäscher
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunststoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus verz. Stahl, Abferkelbuchten, Selbstfang-Kastenstände für Sauen
Fütterung: Trockenfutterautomaten, Tränkenippel
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Betteneinrichtungen
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transportrohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten mit Dosierung
Entmistung: Tauchschneidpumpe, Rührmixer
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortierschleuse
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssigfütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensorsteuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation, Tiererkennung, Selektion
Entmistung: Schubstangenentmistung
14.
Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz, Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk, Metallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente mit Hartschaumdämmung Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, Stahlbetonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung
Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzementwellplatten, Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Profilblech oder Paneelen
Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung) zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung)
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der Stallluft
lufttechnische Anlagen Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckverfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, Zentralabsaugung, Luftwäscher
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Geflügelwaage Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste, Sitzstangen, Legenester
Fütterung: Vollautomatische Kettenfütterung, Strang-Tränkeanlage, Nippeltränken
Entmistung: Kotbandentmistung
Tierproduktentnahme: Eier-Sammelband
Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagensystem (Voliere, Kleingruppe)
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungsbänder mit Belüftung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Sortieranlage, Verpackung
15.
Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
  Standardstufe
3 4 5
Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
Fußböden Beton-Verbundsteinpflaster zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet; Anstrich
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss
Wärmeversorgungsanlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel
lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
nutzungsspezifische Anlagen keine Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
1 DIN 276-1:2006-11, Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.2 DIN 277-1:2005-02, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau – Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 4.1 – 4.3 19 %
Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße ca.  35 m2 WF/WE
ca.  50 m2 WF/WE
ca. 135 m2 WF/WE
= 1,10
= 1,00
= 0,85
 
Korrekturfaktoren für die Grundrissart Einspänner
Zweispänner
Dreispänner
Vierspänner
= 1,05
= 1,00
= 0,97
= 0,95
 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
5.1
5.2 – 5.3
18 %
22 %
Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße ca.  35 m2 WF/WE
ca.  50 m2 WF/WE
ca. 135 m2 WF/WE
= 1,10
= 1,00
= 0,85
 
Korrekturfaktoren für die Grundrissart Einspänner
Zweispänner
Dreispänner
Vierspänner
= 1,05
= 1,00
= 0,97
= 0,95
 
9 Wohnhäuser mit Mischnutzung sind Gebäude mit überwiegend Wohnnutzung und einem geringen gewerblichen Anteil. Anteil der Wohnfläche ca. 75 %. Bei deutlich abweichenden Nutzungsanteilen ist eine Ermittlung durch Gebäudemix sinnvoll.10 Geschäftshäuser sind Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung und einem geringen Wohnanteil. Anteil der Wohnfläche ca. 20 – 25 %.11 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 6.1 – 6.2 18 %
12 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 7.1 – 7.2 18 %
13 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
8.1
8.2
8.3
20 %
21 %
17 %
14 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 9.1 – 9.2 18 %
15 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 10.1 – 10.2 21 %
16 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart 11.1 21 %
17 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
12.1 + 12.3
12.2
12.4
17 %
19 %
24 %
18 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
13.1
13.2
13.3
16 %
22 %
21 %
19 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
14.1
14.2 – 14.3
14.4
12 %
15 %
13 %
20 Standardstufe 3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o.ä., Wasser, Abwasser und Heizung21 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
15.1 – 15.4
15.5
19 %
18 %
22 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
16.1
16.2
16.3
16 %
17 %
18 %
23 Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.24 
einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
Gebäudeart
17.1
17.2
17.3
17.4
18 %
22 %
16 %
19 %

Fussnoten:

Anlage 4 Abschnitt II Nr 22 und 23 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Güllekänale" durch das Wort "Güllekanäle" ersetzt.
Anlage 4 Abschnitt III Nr 1 Tab Zeile 5 Spalte 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Akkustikputz" durch das Wort "Akustikputz" ersetzt.

Anlage 5  (zu § 16 Absatz 3)Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2856 - 2859)
Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks nicht ausreichend sind.
I. Nutzungsartenkatalog
Für jeden Bodenrichtwert ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung anzugeben. Lässt sich das Bodenrichtwertgrundstück aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Merkmale keinem der Entwicklungszustände nach § 3 Absatz 1 bis 4 zuordnen, ist das Bodenrichtwertgrundstück der Kategorie „Sonstige Flächen“ im Sinne des § 3 Absatz 5 zuzuordnen. Zusätzlich zur Art der Nutzung kann eine Ergänzung zur Art der Nutzung angegeben werden.
Nr. Art der Nutzung bzw.
Ergänzung zur Art der Nutzung
Art der
Nutzung
Ergänzung zur Art der Nutzung
Baureifes Land (B)
Rohbauland (R)
Bauerwartungsland (E)
1 Wohnbaufläche W  
1.1   Kleinsiedlungsgebiet WS  
1.2   reines Wohngebiet WR  
1.3   allgemeines Wohngebiet WA  
1.4   besonderes Wohngebiet WB  
2 gemischte Baufläche
(auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)
M  
2.1   Dorfgebiet MD  
2.2   Dörfliches Wohngebiet MDW  
2.3   Mischgebiet MI  
2.4   Kerngebiet MK  
2.5   Urbanes Gebiet MU  
3 gewerbliche Baufläche G  
3.1   Gewerbegebiet GE  
3.2   Industriegebiet GI  
4 Sonderbaufläche S  
4.1   Sondergebiet für Erholung SE  
4.2   sonstige Sondergebiete SO  
5 Baufläche für Gemeinbedarf GB  
Die Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert werden in:
      Ein- und Zweifamilienhäuser   EFH
      Mehrfamilienhäuser   MFH
      Sozialer Mietwohnungsbau   SOW
      Geschäftshäuser (mehrgeschossig)   GH
      Wohn- und Geschäftshäuser   WGH
      Büro- und Geschäftshäuser   BGH
      Bürohäuser   BH
      Produktion und Logistik   PL
      Wochenendhäuser   WO
      Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe   GD
      Ferienhäuser   FEH
      Freizeit und Touristik   FZT
      Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel   LAD
      Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel   EKZ
      Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art   MES
      Bildungseinrichtungen   BI
      Gesundheitseinrichtungen   MED
      Hafen   HAF
      Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser   GAR
      Militär   MIL
      landwirtschaftliche Produktion   LP
      Bebaute Flächen im Außenbereich   ASB
      Bauflächen für Energieerzeugung   EE
Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF)
6 landwirtschaftliche Fläche L  
6.1   Acker A  
6.2   Grünland GR  
6.3   Erwerbsgartenanbaufläche EGA  
6.3.1     Obstanbaufläche EGA OG
6.3.2     Gemüseanbaufläche EGA GEM
6.3.3     Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche EGA BLU
6.3.4     Baumschulfläche EGA BMS
6.4   Anbaufläche für Sonderkulturen SK  
6.4.1     Spargelanbaufläche SK SPA
6.4.2     Hopfenanbaufläche SK HPF
6.4.3     Tabakanbaufläche SK TAB
6.5   Weingarten WG  
6.5.1     Weingarten in Flachlage WG FL
6.5.2     Weingarten in Hanglage WG HL
6.5.3     Weingarten in Steillage WG STL
6.6   Kurzumtriebsplantagen, Agroforst KUP  
6.7   Unland, Geringstland, Bergweide, Moor UN  
7 forstwirtschaftliche Fläche F  
Sonstige Flächen (SF)
8.1   private Grünfläche PG  
8.2   Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz) KGA  
8.3   Freizeitgartenfläche FGA  
8.4   Campingplatz CA  
8.5   Sportfläche (u.a. Golfplatz) SPO  
8.6   sonstige private Fläche SG  
8.7   Friedhof FH  
8.8   Wasserfläche WF  
8.9   Flughäfen, Flugplätze usw. FP  
8.10   private Parkplätze, Stellplatzfläche PP  
8.11   Lagerfläche LG  
8.12   Abbauland AB  
8.12.1     Abbauland von Sand und Kies AB SND
8.12.2     Abbauland von Ton und Mergel AB TON
8.12.3     Abbauland von Torf AB TOF
8.12.4     Steinbruch AB STN
8.12.5     Braunkohletagebau AB KOH
8.13   Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) GF  
8.14   Sondernutzungsfläche SN  
II. Weitere Grundstücksmerkmale
Bei baureifem Land ist der beitragsrechtliche Zustand anzugeben. Die weiteren Grundstücksmerkmale sind anzugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind.
1.
Beitragsrechtlicher Zustand
frei beitragsfrei
ebf erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht,
ebp erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht
2.
Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung
o offene Bauweise
g geschlossene Bauweise
a abweichende Bauweise
eh Einzelhäuser
ed Einzel- und Doppelhäuser
dh Doppelhaushälften
rh Reihenhäuser
rm Reihenmittelhäuser
re Reihenendhäuser
3.
Maß der baulichen Nutzung
ZVG Zahl der Vollgeschosse
ZOG Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4)
GFZ Geschossflächenzahl
WGFZ wertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4)
GRZ Grundflächenzahl
BMZ Baumassenzahl
4.
Angaben zum Grundstück
t Grundstückstiefe in Metern
b Grundstücksbreite in Metern
f Grundstücksfläche in Quadratmetern
5.
Sanierungs- oder Entwicklungszusatz
SU sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung
SB sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung
EU entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung
EB entwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung
6.
Bewertung der Bodenschätzung
AZ Ackerzahl
GZ Grünlandzahl