Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)
Inhaltsübersicht
- ►Eingangsformel
►§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
►§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
►§ 3 (weggefallen)
►§ 4 Hilfsmerkmale
►§ 4a Durchführung
►§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
►§ 6 Übermittlungsregelung
►§ 7 Inkrafttreten
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)
Eingangsformel |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik | 1 |
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten | 1 |
Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
§ 4 Hilfsmerkmale | 1 |
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 4a Durchführung | 1 |
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung | 1 |
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
§ 6 Übermittlungsregelung | 1 |
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 7 Inkrafttreten | 1 |
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.