InfoGesStatG

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266
Inhaltsübersicht
    Eingangsformel
    § 1  Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
    § 2  Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
    § 3  (weggefallen)
    § 4  Hilfsmerkmale
    § 4a  Durchführung
    § 5  Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
    § 6  Übermittlungsregelung
    § 7  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

1      
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2  Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

1      
Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

§ 4  Hilfsmerkmale

1      
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 4a  Durchführung

1      
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

§ 5  Freiwilligkeit der Auskunftserteilung

1      
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

§ 6  Übermittlungsregelung

1      
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 7  Inkrafttreten

1      
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.