InsoKostV

Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung - InsoKostV)


Ausfertigungsdatum: 05.05.1999
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 20.12.2011 I 2854
    Eingangsformel
    § 1  Pauschalierung sonstiger Kosten
    § 2  Bemessung der Pauschale
    § 3  Inkrafttreten
    Schlußformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:

§ 1  Pauschalierung sonstiger Kosten

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Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.

§ 2  Bemessung der Pauschale

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Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Januar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.