IntMeerSchÜbk1973G

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Gesetz - IntMeerSchÜbk1973G)


Ausfertigungsdatum: 23.12.1981
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095
    Art 1
    Art 1a
    Art 1b
    Art 1c
    Art 2
    Art 2a  (weggefallen)
    Art 3
    Art 4  (weggefallen)
    Art 5
    Art 6

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 8.1.1982 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. G v. 17.7.1997 I 1832 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 17.7.1997 I 1832 mWv 24.7.1997

Fussnoten:


Die Anlagen I bis V zu dem Übereinkommen und die Anlage zu dem Protokoll wurden als Anlageband d. BGBl. II Nr. 1 v. 7.1.1982 ausgegeben; Anlage geändert durch § 1 V v. 17.7.1985 II 868 mWv 7.1.1986, vgl. Anlageband d. BGBl. II Nr. 26 v. 6.8.1985

Art 1

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(1) Dem in London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem in London am 16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. *)
(2) Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1980 II S. 525) wird zugestimmt.

Art 1a

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Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

Art 1b

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Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.

Art 1c

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Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.

Art 2

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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird, vorbehaltlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und des Protokolls gemäß dessen Artikel VI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls halten, in Kraft zu setzen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.

Art 3

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(Änderung des Seeaufgabengesetzes)

Art 5

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(weggefallen)

Art 6

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(Inkrafttreten)