IntPatÜbkGArtII§2V

Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkGArtII§2V)


Ausfertigungsdatum: 27.11.1978
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

§ 1

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Die in Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.

§ 2

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz