IntSchVermÜbkG

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (IntSchVermÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 22.01.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474
    Art 1
    Art 2
    (XXXX) Art 3 u. 4
    Art 5
    Art 6
    Art 7
    Art 8

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)

Art 1

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-

Art 2

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Art 5

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Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Art 6

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-

Art 7

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(weggefallen)

Art 8

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)