InvZulBerG

Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau (InvZulBerG)


Ausfertigungsdatum: 23.12.1974
Stand:
    § 1  Nichtberücksichtigung der Investitionszulage
    § 2  Berlin-Klausel
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)

Fussnoten:


Das G wurde als Artikel 4 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.

§ 1  Nichtberücksichtigung der Investitionszulage

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Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.

§ 2  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.