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Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden
- b)
Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen
- c)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- d)
Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen
- e)
Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
- f)
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
- g)
Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
- h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen
- i)
eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
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Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
- c)
Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- d)
Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
- e)
Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
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- f)
Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten
- g)
Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
- h)
Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
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Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
- b)
Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
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- c)
technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen
- d)
Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
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4
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Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren
- b)
Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
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5
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- c)
systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben
- d)
Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen
- e)
Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
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5
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Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
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4
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- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
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6
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Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
- b)
Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
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6
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- c)
Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen
- d)
Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beraten
- e)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
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7
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Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren
- b)
Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
- c)
Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
- d)
Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen
- e)
Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen
- f)
Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
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7
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Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme auswählen
- b)
IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben montieren und aufstellen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planungsunterlagen
- c)
Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Komponenten verbinden
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8
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- d)
IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und dokumentieren
- e)
IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben integrieren und Dokumentation erstellen
- f)
Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
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Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswählen
- b)
Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und in Betrieb nehmen
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- c)
Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme unterscheiden und auswählen
- d)
Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
- e)
Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme integrieren und in Betrieb nehmen
- f)
Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
- g)
Netzwerk- und Übertragungskomponenten installieren, konfigurieren und in Betrieb nehmen
- h)
Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren
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Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
- b)
Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen, den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen dokumentieren
- c)
bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
- d)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler eingrenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten
- e)
geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen und einsetzen
- f)
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Dokumentation erstellen
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Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfen
- b)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
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- c)
Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- d)
Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse auswerten
- e)
Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten prüfen
- f)
Ursachen von Störungen eingrenzen
- g)
Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen, sowie Software installieren und konfigurieren
- h)
Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben
- i)
erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen
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Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
an der Planung und Vorbereitung von Produktschulungen mitwirken
- b)
Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Geräten und IT-Systemen einweisen
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2
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- c)
an der Durchführung von Produktschulungen mitwirken
- d)
Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur IT-Sicherheit einweisen
- e)
Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen
- f)
Auftragsabschluss dokumentieren
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IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen
- b)
Gefährdungspotenziale einschätzen
- c)
Sicherheitsvorfälle einschätzen
- d)
Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen einleiten
- e)
Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
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Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen treffen und umsetzen
- b)
Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel ermitteln
- c)
Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten Regeln der Technik einhalten
- d)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen auswählen
- e)
Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen und anwenden
- f)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Regeln der Technik sowie unter Beachtung von Herstellervorgaben anschließen
- g)
Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Betriebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- h)
Messungen an elektrischen Geräten nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen und protokollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
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- i)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fachgerechter Dokumentation übergeben und adressatengerecht erläutern
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Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdung feststellen und beurteilen
- c)
Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auswählen und einsetzen
- d)
Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentieren
- e)
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen und einleiten
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