JurPrNotSkV

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)


Ausfertigungsdatum: 03.12.1981
Stand:
Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866
    Eingangsformel
    § 1  Notenstufen und Punktzahlen
    § 2  Bildung von Gesamtnoten
    § 3  Übergangsvorschrift
    § 4
    § 5  Inkrafttreten
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  Notenstufen und Punktzahlen

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Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

§ 2  Bildung von Gesamtnoten

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(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend.

§ 3  Übergangsvorschrift

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(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4

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(weggefallen)

§ 5  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz