Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat
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1.-18.
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19.-42.
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1
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2
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3
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4
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1
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Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere
- a)
Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern
- b)
Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
- c)
Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
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14
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2
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Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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- a)
Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen
- b)
Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
- c)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
- d)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
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10
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- e)
Leitungen auswählen
- f)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen
- g)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
- h)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
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20
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3
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Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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- a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen
- b)
Rohrleitungen verlegen und anschließen
- c)
Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen
- d)
Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
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12
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- e)
Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
- f)
Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
- g)
Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen
- h)
nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
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4
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Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
- b)
Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen
- c)
Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen
- d)
Korrosionsschutz durchführen
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4
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- e)
Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen
- f)
Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
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4
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5
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Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten
- b)
Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen
- c)
Einstellwerte prüfen
- d)
Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
- e)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
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4
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- f)
Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen
- g)
Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
- h)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
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3
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6
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Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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Anlagen und Systeme warten, insbesondere
- a)
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
- b)
funktionserhaltend reinigen
- c)
Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
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6
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- d)
Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
- e)
Dichtheitsprüfung durchführen
- f)
Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
- g)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren
- h)
Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren
- i)
Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
- j)
Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
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7
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Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
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- a)
besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden
- b)
Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen
- c)
Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
- d)
Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
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8
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Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
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- a)
Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
- b)
Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren
- c)
Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten
- d)
steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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- a)
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- d)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden
- e)
Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
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8
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- f)
Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- g)
Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
- h)
Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
- i)
branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden
- j)
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
- k)
kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- l)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
- m)
technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen
- n)
Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
- o)
Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren
- p)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
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6
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2
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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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- a)
Arbeitsschritte planen und festlegen
- b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
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4
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- c)
Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien
- d)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- e)
Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
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2
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3
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Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
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- a)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen
- b)
physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen
- c)
elektrische und elektronische Größen messen
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8
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- d)
Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden
- e)
Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen
- f)
Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
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3
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4
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Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
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Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere
- a)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- b)
Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten
- c)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
- d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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8
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- e)
Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
- f)
Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden
- g)
auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen
- h)
Arbeitsergebnisse bewerten
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4
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5
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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6
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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7
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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8
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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