KaEntwBkÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank (KaEntwBkÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 20.03.1989
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 2. 4.1989 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Kingston, Jamaika, vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

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Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Karibischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 4.160 (in Worten: Viertausendeinhundertsechzig) Anteile im Wert von 31.200.000,- US-$ (in Worten: Einunddreißig Millionen zweihunderttausend US-Dollar) zum Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1969, davon 24.075.000,- US-$ (in Worten: Vierundzwanzig Millionen fünfundsiebzigtausend US-Dollar) zum Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1969 als abrufbares Haftungskapital zu erwerben und zum Sonderfonds einen Beitrag im Wert von 47.448.844,- DM (in Worten Siebenundvierzig Millionen vierhundertachtundvierzigtausend achthundertvierundvierzig Deutsche Mark) zu leisten.

Art 3

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Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens.

Art 4

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 63 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.