KanalStTO 2010

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung - KanalStTO 2010)


Ausfertigungsdatum: 26.10.2010
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 329
    Eingangsformel
    § 1  Entgelte und Entgeltberechnung
    § 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlage  (zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis der Entgelte

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1  Entgelte und Entgeltberechnung

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(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage  (zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis der Entgelte

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 329, S. 1 – 4)



Verzeichnis der Entgelte
Es sind zu entrichten für
1 das Steuern von Fahrzeugen,
1.1 auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl
von bis Euro
     0 –    500 1 267
   501 –    600 1 273
   601 –    700 1 279
   701 –    800 1 281
   801 –    900 1 287
   901 –  1 000 1 297
 1 001 –  1 100 1 302
 1 101 –  1 200 1 316
 1 201 –  1 300 1 326
 1 301 –  1 400 1 334
 1 401 –  1 500 1 345
 1 501 –  1 600 1 360
 1 601 –  1 700 1 366
 1 701 –  1 800 1 373
 1 801 –  1 900 1 389
 1 901 –  2 000 1 390
 2 001 –  2 100 1 392
 2 101 –  2 200 1 394
 2 201 –  2 300 1 398
 2 301 –  2 400 1 403
 2 401 –  2 500 1 412
 2 501 –  2 600 1 420
 2 601 –  2 700 1 422
 2 701 –  2 800 1 425
 2 801 –  2 900 1 438
 2 901 –  3 000 1 458
 3 001 –  3 250 1 471
 3 251 –  3 500 1 491
 3 501 –  3 750 1 495
 3 751 –  4 000 1 514
 4 001 –  4 250 1 518
 4 251 –  4 500 1 531
 4 501 –  4 750 1 560
 4 751 –  5 000 1 579
 5 001 –  5 250 1 588
 5 251 –  5 500 1 607
 5 501 –  5 750 1 623
 5 751 –  6 000 1 642
 6 001 –  6 250 1 652
 6 251 –  6 500 1 657
 6 501 –  6 750 1 684
 6 751 –  7 000 1 707
 7 001 –  7 250 1 725
 7 251 –  7 500 1 752
 7 501 –  7 750 1 773
 7 751 –  8 000 1 780
 8 001 –  8 250 1 788
 8 251 –  8 500 1 797
 8 501 –  8 750 1 801
 8 751 –  9 000 1 822
 9 001 –  9 250 1 839
 9 251 –  9 500 1 861
 9 501 –  9 750 1 883
 9 751 – 10 000 1 891
10 001 – 10 250 1 899
10 251 – 10 500 1 908
10 501 – 10 750 1 931
10 751 – 11 000 1 953
11 001 – 11 250 1 980
11 251 – 11 500 2 002
11 501 – 11 750 2 025
11 751 – 12 000 2 049
12 001 – 12 500 2 054
12 501 – 13 000 2 061
13 001 – 13 500 2 077
13 501 – 14 000 2 098
14 001 – 14 500 2 134
14 501 – 15 000 2 167
15 001 – 15 500 2 170
15 501 – 16 000 2 212
16 001 – 16 500 2 246
16 501 – 17 000 2 286
17 001 – 17 500 2 315
17 501 – 18 000 2 360
18 001 – 18 500 2 392
18 501 – 19 000 2 432
19 001 – 19 500 2 471
19 501 – 20 000 2 507
20 001 – 20 500 2 515
20 501 – 21 000 2 554
21 001 – 21 500 2 583
21 501 – 22 000 2 623
22 001 – 22 500 2 659
22 501 – 23 000 2 689
23 001 – 23 500 2 703
23 501 – 24 000 2 755
24 001 – 24 500 2 800
24 501 – 25 000 2 847
25 001 – 25 500 2 865
25 501 – 26 000 2 893
26 001 – 26 500 2 911
26 501 – 27 000 2 942
27 001 – 27 500 2 967
27 501 – 28 000 2 998
28 001 – 28 500 3 030
28 501 – 29 000 3 057
29 001 – 29 500 3 108
29 501 – 30 000 3 143
für jede weiteren angefangenen 500 über 30 000 35
höchstens jedoch 4 379
1.2 auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern 12 vom Hundert,
  höchstens 100 vom Hundert
  des Betrages nach Nummer 1.1,  
2 die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde für jede weitere angefangene Stunde 73 Euro,
3 die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde 59 Euro,
4 die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in den Fällen der Nummern 3 und 5 70 Euro,
5 die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde 57 Euro,
6 die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde 59 Euro,
7 den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals  
7.1 im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf 36 Euro,
7.2 im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals 53 Euro,
8 den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden 79 Euro,
9 die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde 59 Euro,
10 das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von 241 Euro.
Außerdem sind die Fahrtauslagen in den Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.