KatHiLAbkDNKG

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (KatHiLAbkDNKG)


Ausfertigungsdatum: 17.03.1988
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 27. 3.1988 +++)

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Dem in Tondern am 16. Mai 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Dänemark entstehen, trägt in den Fällen
1.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das Land Schleswig-Holstein; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.