KBNAnrG

Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus (KBNAnrG)


Ausfertigungsdatum: 02.03.2009
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2021 I 330
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Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 6.3.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 5 G v. 2.3.2009 I 416 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 19 Abs. 1 dieses G am 6.3.2009 in Kraft.
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 11 Nr. 1 G v. 29.6.2020 I 1512 mWv 1.7.2020

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Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.