KCanWissZustV

Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung - KCanWissZustV)


Ausfertigungsdatum: 10.12.2024
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Zuständige Behörde
    § 2  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2024 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Zuständige Behörde

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
2.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.