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Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
- c)
Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
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Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
- b)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- c)
Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern
- d)
Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen
- e)
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- f)
Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen
- g)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen
- h)
Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen
- i)
Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
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- j)
Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen
- k)
Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben
- l)
PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
- c)
Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
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- d)
demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
- e)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- f)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
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- a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
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4
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- e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
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Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen
- b)
Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
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- c)
Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
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6
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Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- b)
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
- c)
Oberflächen verzinnen
- d)
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- e)
korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
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Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
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- b)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- c)
Werkmörtelmischungen verarbeiten
- d)
Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
- e)
Wandkonsolen montieren
- f)
Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
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- g)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
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Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
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- a)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen
- b)
Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
- c)
Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden
- d)
Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
- e)
Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
- f)
Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen
- g)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
- h)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen
- i)
elastische Wartungsverfugungen herstellen
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Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
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- a)
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen
- b)
Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen
- c)
Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
- d)
Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
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- e)
Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen
- f)
Dachgullys einbauen und anschließen
- g)
Außenentwässerung herstellen
- h)
Innenentwässerung anschließen
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10
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Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
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- a)
Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren
- b)
Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren
- c)
Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen
- d)
Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
- e)
Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
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Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
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- a)
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- b)
Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben
- c)
Transportwege einrichten und sichern
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- d)
Transporte sichern und durchführen
- e)
Transportgut absetzen und sichern
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Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
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- a)
Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
- b)
Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen
- c)
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
- d)
nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
- e)
An- und Abschlüsse herstellen
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Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
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- a)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
- b)
Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen
- c)
Regenwassernutzungssysteme einbauen
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Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
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- a)
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren
- b)
Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
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Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
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- a)
Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden
- b)
Baustellen und Montageorte sichern
- c)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- d)
Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
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