EU-Rechtsakte(Stand 20.05.2026):
- 1.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 020 vom 25.1.2017, S. 3; L 013 vom 17.1.2020, S. 58; L 092 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025) geändert worden ist
- 2.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
Fussnoten:
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung einzureichen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege. Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen Unterschriften verzichten. Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.
(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.
(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
- 1.
die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2.
die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,
- 3.
das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,
- 4.
eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,
- 5.
die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und
- 6.
die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
- 1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
- 2.
das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
- 3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
- 4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
- 1.
durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
- 2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
- 3.
die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder
- 4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse seit der letzten Anzeige nach Satz 1 nicht geändert haben, bedarf es abweichend von Satz 1 lediglich einer formlosen Bestätigung dieses Sachverhalts unter Verweis auf die letzte Anzeige nach Satz 1.
(3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(5) § 3 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
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(1) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
- 1.
eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,
- 2.
Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,
- 3.
die Bezeichnung der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,
- 4.
eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
- 5.
die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,
- 6.
die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,
- 7.
den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 8.
das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
- 9.
bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 10.
die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Gruppe ist, zu dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Gruppe befindet, zu der das Institut gehört, sofern einschlägig,
- 11.
das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
- 12.
die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,
- 13.
das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,
- 14.
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,
- 15.
gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
- a)
des Staates, in dem diese beauftragten Unternehmen registriert sind,
- b)
des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und
- c)
gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 16.
das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch
- a)
die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, „schwierig“ oder „unmöglich“,
- b)
die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und
- c)
die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
- 17.
die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 16 Buchstabe a vorhanden sind,
- 18.
die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und
- 19.
das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
- 1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
- 2.
Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,
- 3.
Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
- 4.
wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
- 5.
Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,
- 6.
Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,
- 7.
nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,
- 8.
Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,
- 9.
Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
- 1.
nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen Prozesses,
- 2.
erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,
- 3.
erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Bundesanstalt oder durch Verstöße des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
- 4.
fehlender oder nur sehr unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
- 5.
erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,
- 6.
unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,
- 7.
unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,
- 8.
Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
- 9.
fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,
- 10.
drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,
- 11.
Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,
- 12.
Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.
Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
(1) Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern“ der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen“ der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 7 - 9)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung
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___________________________
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Institut: _____________________
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| ☐ Einzelanzeige
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☐ Sammelanzeige
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mit Wirkung vom: _____________
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Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen.
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1. Art der Anzeige*)
| ☐
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Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3 KMAG)
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| ☐
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Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG)
|
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
| ☐
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Entstehen
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☐
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Veränderung
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☐
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Beendigung
|
3. Anteilseigner*), *)
| ☐
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CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
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☐
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Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)
|
☐
|
E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
|
| ☐
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sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)
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☐
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Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)
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☐
|
Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)
|
| ☐
|
Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR*))
|
☐
|
Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)
|
☐
|
Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
|
| ☐
|
Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
|
☐
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gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
|
☐
|
Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)
|
| ☐
|
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)
|
☐
|
Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)
|
☐
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Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
|
| ☐
|
Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG)
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☐
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Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG)
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☐
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Sonstiger Anteilseigner
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| ☐
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sonstiges Unternehmen
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| Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen
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Identnummer (falls bekannt)
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| PLZ*)
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Sitz
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Land
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| Register-Nr./Amtsgericht*)
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Rechtsträgerkennung*)
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Wirtschaftszweig*)
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Servicenummer*)
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4. Nur auszufüllen bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens
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| Firma und Rechtsform des Schwesterunternehmens (lt. Registereintragung)
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Identnummer (falls bekannt)
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| PLZ2
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Sitz
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Land
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|
| Register-Nr./Amtsgericht*)
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Rechtsträgerkennung*)
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Wirtschaftszweig*)
|
Servicenummer*)
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5. Angaben zu den Beteiligungsquoten*), *)
Wird durch die BBk ausgefüllt
|
Firma*), Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ*) und Staat; Register-Nr./Amtsgericht*), Rechtsträgerkennung*), Wirtschaftszweig*); bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer*)
|
Kapitalanteil*), *)
|
Kapital des Unter- nehmens*) Tsd. Euro
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Stimm- rechts- anteil*), *) in Prozent
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Verhältnis zum Institut*)
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In Prozent
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In Tsd. Euro
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Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent.
6. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten
☐ ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
☐ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
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| Besondere Bemerkungen*)
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| Sachbearbeiter/in
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Telefon-Nr.
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E-Mail
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| Ort/Datum
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Firma/Unterschrift
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Fußnoten:
*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
1 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.2 Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.5 Servicefeld für die elektronische Einreichung.6 Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
- –
in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
- –
die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
- –
sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
- –
enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen nach § 1 Abs. 7 KWG angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben.
8 Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen [Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.10 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).11 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.12 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.13 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.14 Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.15 Mehrfachauswahl ist zulässig.16 Bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens sind die Angaben zum gemeinsamen Mutterunternehmen unter Nummer 3 zu machen.17 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 10 - 11)
Unternehmensliste*)
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens
|
Nr.
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Firma, Rechtsform, Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ2; und Land; Register-Nr./Amtsgericht2, Rechtsträgerkennung3, Wirtschaftszweig4; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer5
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Kapital des Unternehmens11
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Verhältnis zum Institut*)
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| Tsd. Euro
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Fremdwährung
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| Währung
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Tsd.
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Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Institut beträgt ___ Prozent.
Beteiligungsstruktur*)
Beteiligtes Unternehmen
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Beteiligungs- unternehmen
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Besonderer Vermittler*)
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Art*)
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Kapitalanteil9, 10
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Stimmrechts- anteil10, 12 in Prozent
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beherr- schender Einfluss*)
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| in Prozent
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in Tsd. Euro
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Fußnoten:
*)*)*)*)*)*)
Die Fußnoten 2 bis 11 entsprechen den Fußnoten auf Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige).
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
A Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung bzw. in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung keine Angaben zu machen.B Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Zahlungsinstitut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Zahlungsinstitut oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.C Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen. Das anzeigepflichtige Zahlungsinstitut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.D Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester“ einzutragen.E Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
| Verhältnis
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besondere Position
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Spalte Art
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| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
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Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)
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„T“
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| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG
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Sicherungsnehmer
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„S“
|
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG
|
Nießbrauchsgeber
|
„N“
|
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG
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Erklärungsempfänger
|
„E“
|
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG
|
Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG
|
„V“
|
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
|
auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
|
„A“
|
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG
|
Verwahrung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG
|
„W“
|
| § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG
|
Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG
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„D“
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| Unterbeteiligungsverhältnis
|
Hauptbeteiligter
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„H“
|
| Zusammenwirken in sonstiger Weise
|
Vermittelnder
|
„Z“
|
F Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 12 - 14)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung
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___________________________
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Institut: _____________________
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| ☐ Einzelanzeige
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☐ Sammelanzeige
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mit Wirkung vom: _____________
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Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen.
|
1. Art der Anzeige
| ☐
|
Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 KMAG)
|
| ☐
|
Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG)
|
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
| ☐
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Entstehen
|
☐
|
Veränderung
|
☐
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Beendigung
|
3. Beteiligungsunternehmen*)
| ☐
|
CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
|
☐
|
Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)
|
☐
|
E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
|
| ☐
|
sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)
|
☐
|
Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)
|
☐
|
Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)
|
| ☐
|
Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR15)
|
☐
|
Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)
|
☐
|
Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
|
| ☐
|
Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
|
☐
|
gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
|
☐
|
Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)
|
| ☐
|
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)
|
☐
|
Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)
|
☐
|
Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
|
| ☐
|
Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG)
|
☐
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Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG)
|
☐
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Sonstiger Anteilseigner
|
| ☐
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sonstiges Unternehmen
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| Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)
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Identnummer (falls bekannt)
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| PLZ*)
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Sitz
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Land
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| Register-Nr./Amtsgericht*)
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Rechtsträgerkennung*)
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Wirtschaftszweig*)
|
Servicenummer*)
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4. Angaben zu den Beteiligungsquoten*), *)
Wird durch die BBk ausgefüllt
|
Firma*), Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ*) und Staat; Register-Nr./Amtsgericht*), Rechtsträgerkennung*), Wirtschaftszweig*); Identnummer (falls bekannt); Servicenummer*)
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Kapitalanteil*), *)
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Kapital des Unter- nehmens*) Tsd. Euro
|
Stimmrechts- anteil*), *) in Prozent
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Verhältnis zum Institut*)
|
In Prozent
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In Tsd. Euro
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Nenn- wert*)
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Buch- wert*)
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Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent.
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| Besondere Bemerkungen*)
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| Sachbearbeiter/in
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Telefon-Nr.
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E-Mail
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| Ort/Datum
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Firma/Unterschrift
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Fußnoten:
*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
1 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante zu wählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.2 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.5 Servicefeld für die elektronische Einreichung.6 Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
- –
in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
- –
Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
- –
sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
8 Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben [Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.10 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).11 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.12 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.13 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.14 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.15 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.16 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.17 Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 15 - 16)
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung
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wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
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___________________________
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Identnummer Geschäftsleiter/in*)
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Identnummer des Instituts
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1. Angaben zur Person
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| Nachname, sämtliche Vornamen
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| Geburtsdatum
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Geburtsort
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| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
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| als Geschäftsleiter/in*) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)
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Identnummer (falls bekannt)
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2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
| ☐
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Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR*), Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 KMAG)
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☐
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sonstigen Unternehmen
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mit Wirkung vom: _____________
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| ☐
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Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
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| ☐
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Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
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| ☐
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als Geschäftsleiter/in
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☐
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als Aufsichtsratsmitglied
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☐
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als Verwaltungsratsmitglied
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| ☐
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als Mitglied des Beirats*)
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Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)
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wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
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Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
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Identnummer des Unternehmens
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3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)
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| Ort/Datum
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eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in*)
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*)*)*)
1 oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.3 Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 17 - 19)
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|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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|
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung
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|
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
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___________________________
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|
Identnummer Geschäftsleiter/in*)
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Identnummer des Instituts
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| Nachname, sämtliche Vornamen
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| Geburtsdatum
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Geburtsort
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Servicenummer*)
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| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
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|
| als Geschäftsleiter/in*) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)
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BAK-Nummer (sechsstellig), Identnummer (falls bekannt)
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1. Anlass der Anzeige
| ☐
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Übernahme
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☐
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Veränderung
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☐
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Aufgabe
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mit Wirkung vom: ___________
|
2. Beteiligungsunternehmen*)
| ☐
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CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
|
☐
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Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)
|
☐
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E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
|
| ☐
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sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)
|
☐
|
Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)
|
☐
|
Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)
|
| ☐
|
Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR*))
|
☐
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Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)
|
☐
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Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
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| ☐
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Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
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☐
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gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
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☐
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Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)
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| ☐
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Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)
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☐
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Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)
|
☐
|
Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
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| ☐
|
Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG)
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☐
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Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG)
|
☐
|
Sonstiger Anteilseigner
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| ☐
|
sonstiges Unternehmen
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| Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)
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Identnummer (falls bekannt)
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| PLZ*)
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Sitz
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|
Land
|
|
| Register-Nr./Amtsgericht*)
|
Rechtsträgerkennung*)
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Wirtschaftszweig*)
|
Servicenummer*)
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3. Angaben zu den Beteiligungsquoten*)
wird durch die BBk ausgefüllt
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Kapitalanteil*)
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Kapital des Unternehmens*) in Tsd. Euro
|
Stimmrechts- anteil*) in Prozent
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Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmens
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in Prozent
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in Tsd. Euro
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| Besondere Bemerkungen*)
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| Sachbearbeiter/in
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Telefon-Nr.
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E-Mail
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| Ort/Datum
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eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in*)
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Fußnoten:
*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
1 oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, das neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht, als für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortliche Person.2 Servicefeld für die elektronische Einreichung.3 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.5 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.6 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.7 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.8 Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.10 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.11 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.12 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.