KohleAusG

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz - KohleAusG)


Ausfertigungsdatum: 08.08.2020
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.12.2022 I 2479
Mittelbare Änderung durch Art. 23 G v. 21.12.2020 I 3138 ist berücksichtigt
    Eingangsformel
    Art 1  Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
    (XXXX) Art 2 bis 9  Änderungsvorschriften
    Art 10  Beihilferechtlicher Vorbehalt
    Art 11  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 14.8.2020 +++)

Art. 1: KVBG 754-31
Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften
Art. 7 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb: Aufgeh. durch Art. 23 Nr. 1 Buchst. a
G v. 21.12.2020 I 3138
Art. 7 Nr. 28: Aufgeh. durch Art. 23 Nr. 1 Buchst. b
G v. 21.12.2020 I 3138
Art. 10: Beihilferechtlicher Vorbehalt
Art. 11: Inkrafttreten
Art. 11 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 23 Nr. 2
G v. 21.12.2020 I 3138

Eingangsformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

Art 10  Beihilferechtlicher Vorbehalt

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Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Art 11  Inkrafttreten

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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.