Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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3
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1
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2
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3
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4
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1.1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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1.2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten
- f)
kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden
- g)
ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
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1.4
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5
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Bedienen von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen
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- b)
Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen
- c)
Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen
- d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten
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1.6
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Verkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
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- a)
betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben
- b)
Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen
- c)
betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben
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6
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- d)
Preise kalkulieren und auszeichnen
- e)
Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen
- f)
Inventur durchführen
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6
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1.7
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Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln
- b)
Regeln des Datenschutzes beachten
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4
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- c)
Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten
- d)
kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten
- e)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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1.8
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Beurteilen und Reinigen der Haut (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
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4
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- b)
Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren
- c)
Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
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- d)
individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen
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- e)
Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen
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1.9
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Pflegende Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
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- b)
Methoden der Haarentfernung unterscheiden
- c)
nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden
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4
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- d)
Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen
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4
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Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers
- e)
Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden
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4
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- f)
Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen
- g)
Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheiden
- h)
betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden
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6
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Handpflege
- i)
Zustand der Fingernägel beurteilen
- k)
Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- l)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
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6
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- m)
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- n)
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
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3
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Fußpflege
- o)
Zustand der Zehennägel beurteilen
- p)
Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden
- q)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
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6
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- r)
vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführen
- s)
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
- t)
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
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4
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1.10
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Dekorative Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
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- a)
Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen
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- b)
Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden
- c)
Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten
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- d)
künstliche Wimpern auswählen und anbringen
- e)
Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden
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4
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1.11
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Kosmetische Massagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
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- a)
Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen
- b)
Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden
- c)
Massagearten unterscheiden
- d)
manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen
- e)
Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden
- f)
apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen
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1.12
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Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
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- a)
Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden
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- b)
Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreiten
- c)
Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen
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Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
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2.1
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Permanente Haarentfernung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
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- a)
Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten
- c)
permanente Haarentfernung durchführen
- d)
Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen
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2.2
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Hydrotherapie (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
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- a)
Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden
- b)
Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen
- c)
Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden
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6
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2.3
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Visagismus (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
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- a)
Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden
- b)
Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen
- c)
Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
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6
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2.4
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Permanentes Make-up (§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
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- a)
Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden
- b)
Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen
- c)
über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten
- d)
Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen
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2.5
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Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
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- a)
Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden
- b)
Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen
- c)
künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
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2.6
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Spezielle Fußpflege (§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
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- a)
krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen
- b)
Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden
- c)
Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben
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2.7
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Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich (§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
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- a)
Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern
- b)
Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen
- c)
Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
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